Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 78 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde eine Vielzahl von Delikten vorgeworfen, die sich über mehrere "Dossiers" erstreckten. Die wichtigsten Anklagepunkte umfassten: Gewerbsmässiger Betrug (Dossier 13): Ihm wurde vorgeworfen, über 16 Monate hinweg betrügerisch Kurzarbeitsentschädigungen in Höhe von Fr. 154'502.95 erlangt zu haben, indem er das System der staatlichen Hilfemassnahmen während der Covid-Pandemie missbrauchte und die Gelder für private Zwecke verwendete. Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug und mehrfache Urkundenfälschung (Dossiers 1 und 13): Hier ging es um eine intensive Betrugsserie, bei der er staatliche Covid-Kredite für Unternehmen betrügerisch erlangte (Gesamtdeliktssumme Fr. 1'263'500.–) und die Gelder für private Zwecke missbrauchte, unterstützt durch Urkundenfälschungen. Mehrfache Veruntreuung (Dossiers 5 und 7): Ihm wurde vorgeworfen, Leasing- und Kreditfahrzeuge, die auf seine Gesellschaften eingetragen waren, aber im Eigentum Dritter standen, nicht zurückgegeben, sondern für eigene Zwecke genutzt oder verkauft zu haben. Qualifizierte Geldwäscherei (Dossier 2): Als "Money Mule" soll er während knapp zweier Monate mutmasslich aus Betrügereien stammende Gelder in Höhe von EUR 295'812.91 gewaschen haben. Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Dossiers 8, 11 und 13-15): Hier ging es darum, dass der Beschuldigte als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mehrerer maroder und inaktiver Gesellschaften diesen das gesamte Haftungssubstrat entzog und dadurch Gesellschaftsgläubiger schädigte. Mehrfache Misswirtschaft und mehrfache Unterlassung der Buchführung (Dossiers 6, 8, 10-12, 13-15): Er wurde beschuldigt, seinen gesellschaftsrechtlichen Pflichten nicht nachgekommen zu sein, was zur Verschleppung von Konkursen und zur Verschlimmerung der Vermögenslage führte, sowie die Buchführung nicht ordnungsgemäss geführt zu haben. Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (Dossier 9): Er wurde beschuldigt, die Mitarbeiterlohndeklaration nicht eingereicht und Arbeitgeberkontrollen verunmöglicht zu haben, wodurch die Festlegung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge verhindert wurde. Fahrlässiges Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis (Dossier 4). Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hat die Strafzumessung des Bezirksgerichts im Wesentlichen bestätigt, aber in einigen Punkten angepasst. Grundlagen der Sanktionierung: Das Obergericht schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Strafzumessung, der Bildung von Gesamt- und Zusatzstrafen und der Festsetzung von Strafrahmen und -arten an. Die konkrete Methode der Strafzumessung mit einheitlichen Einsatz- bzw. Einzelstrafen wurde beibehalten, da eine sinnvolle Auftrennung der zahlreichen, zeitlich und sachlich eng verknüpften Delikte nicht möglich war. Freiheitsstrafen wurden als angemessen erachtet, um eine spezialpräventive Wirkung auf den mehrfach vorbestraften Beschuldigten zu erzielen. Anwendbares Recht: Aufgrund des Inkrafttretens des Strafrahmenharmonisierungsgesetzes per 1. Juli 2023 prüfte das Gericht, ob das mildere Recht anzuwenden sei. Es kam zum Schluss, dass die alten Strafrahmen für die schwersten Delikte für den Beschuldigten nicht die milderen wären, weshalb das von der Vorinstanz zugrunde gelegte alte Recht weiterhin zur Anwendung kommt (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Eine Ausnahme bildet die qualifizierte Geldwäscherei (Dossier 2), bei der die zwingende Verbindung einer Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe aufgehoben wurde; hier bleibt kein Raum für die von der Vorinstanz ausgefällte Verbindungsgeldstrafe. Einsatzstrafen für die Delikte vor dem Urteil vom 15. Januar 2021: Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug und Urkundenfälschung (Dossiers 1 und 13): Die Vorinstanz ging von einem erheblichen Verschulden aus. Das Obergericht bestätigt die Einschätzung einer erheblichen objektiven und subjektiven Tatschwere aufgrund der intensiven Betrugsserie, der hohen Gesamtdeliktssumme (Fr. 1'263'500.–) und des bewussten Missbrauchs staatlicher Hilfemassnahmen aus Habgier. Die hypothetische Einsatzstrafe von 26 Monaten für den Betrug und 10 Monate für die Urkundenfälschungen wird beibehalten. Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Dossiers 8 und 11): Das Verschulden wird als nicht mehr leicht qualifiziert, da der Beschuldigte den maroden Gesellschaften Haftungssubstrat entzog und Gläubiger schädigte. Die Einsatzstrafe von 18 Monaten wird bestätigt. Qualifizierte Geldwäscherei (Dossier 2): Das Verschulden wird als noch leicht eingestuft, da die vereinnahmte Provision im Verhältnis zur gewaschenen Summe (EUR 295'812.91) gering war (EUR 15'429.51). Die Einsatzstrafe von 8 Monaten wird bestätigt, die Verbindungsgeldstrafe entfällt jedoch aufgrund der Gesetzesänderung. Mehrfache Veruntreuung (Dossiers 5 und 7): Das Verschulden wird als gerade noch leicht eingestuft. Die Einsatzstrafe von 5 Monaten für eine Gesamtdeliktssumme von Fr. 37'241.15 wird bestätigt. Mehrfache Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung (Dossiers 6, 8, 11 und 12): Das Verschulden für die Misswirtschaft wird als nicht mehr leicht beibehalten (12 Monate Einsatzstrafe), da der Beschuldigte seinen Pflichten nicht nachkam und die finanzielle Situation der Gesellschaften verschlimmerte. Die Unterlassung der Buchführung (3 Monate Einsatzstrafe) wird als eigenständiger Faktor bei der Verschuldensbewertung betrachtet und nicht doppelt bei der Misswirtschaft berücksichtigt. Fahrlässiges Überlassen eines Motorfahrzeugs (Dossier 4): Das Verschulden wird als noch leicht eingestuft. Die Einsatzstrafe von 1 Monat wird bestätigt. Vergehen gegen das AHVG (Dossier 9): Das Verschulden wird als nicht mehr leicht qualifiziert, da der Beschuldigte vollständige Gleichgültigkeit zeigte. Die Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen wird bestätigt. Asperation (Delikte vor dem Urteil vom 15. Januar 2021): Ausgehend von der Einsatzfreiheitsstrafe von 26 Monaten (Betrug) wird die Gesamtstrafe unter Berücksichtigung aller weiteren Einsatzstrafen grosszügig auf 54 Monate erhöht. Täterkomponenten (Delikte vor dem Urteil vom 15. Januar 2021): Die persönlichen Verhältnisse bleiben strafzumessungsneutral. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit und Strafuntersuchung werden straferhöhend berücksichtigt (6 Monate / 10 Tagessätze). Die weitgehende Geständigkeit und Reue wirken deutlich strafmindernd (13 Monate / 20 Tagessätze). Daraus resultiert eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 47 Monaten und eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Zusatzstrafe: Die für die neu beurteilten Delikte (vor dem Urteil vom 15. Januar 2021) resultierende Strafe von 47 Monaten Freiheitsstrafe und 70 Tagessätzen Geldstrafe wird unter Einbezug der bereits bestehenden Grundstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe und 60 Tagessätzen Geldstrafe als Zusatzstrafe gebildet. Dies führt zu einer Zusatzstrafe von 39 Monaten Freiheitsstrafe und 50 Tagessätzen Geldstrafe. Die Tagessatzhöhe von Fr. 30.– wird beibehalten. Einsatzstrafen für die Delikte nach dem Urteil vom 15. Januar 2021: Gewerbsmässiger Betrug (Dossier 13): Das Obergericht reduziert die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten auf 18 Monate. Es bestätigt die Tatschwere aufgrund der langen Betrugsdauer (16 Monate), der Gesamtdeliktssumme (Fr. 154'502.95) und des Missbrauchs staatlicher Hilfemassnahmen aus Habgier. Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Dossiers 13-15): Die Einsatzstrafe von 20 Monaten wird bestätigt. Mehrfache Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung (Dossiers 10 und 13-15): Die Einsatzstrafe von 9 Monaten für Misswirtschaft und 2 Monaten für Unterlassung der Buchführung wird bestätigt. Asperation (Delikte nach dem Urteil vom 15. Januar 2021): Ausgehend von der Einsatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten (gewerbsmässiger Betrug) wird die Gesamtstrafe auf 37 Monate erhöht. Täterkomponenten (Delikte nach dem Urteil vom 15. Januar 2021): Die persönlichen Verhältnisse bleiben strafzumessungsneutral. Die teilweise einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Probezeit und Strafuntersuchung werden straferhöhend berücksichtigt (6 Monate). Die Geständigkeit und Reue wirken deutlich strafmindernd (10 Monate). Daraus resultiert eine Gesamt-Freiheitsstrafe von 33 Monaten. Fazit und Gesamtstrafe: Als Ergebnis der Zusatzstrafe (39 Monate Freiheitsstrafe und 50 Tagessätze Geldstrafe) und der Strafe für die später begangenen Delikte (33 Monate Freiheitsstrafe) wird der Beschuldigte mit einer Gesamtstrafe von 6 Jahren (72 Monaten) Freiheitsstrafe und 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe bestraft, teilweise als Zusatzstrafe. Die bereits erstandene Haft von 823 Tagen wird angerechnet. Vollzug: Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden unbedingt vollzogen. Das Obergericht bestätigt die Erwägungen der Vorinstanz, die trotz der massiven Delinquenz während laufender Probezeiten auf einen Widerruf der bedingten Vorstrafen verzichtet hat. Dies wird mit der erstmaligen Erfahrung einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe und Landesverweisung begründet, die eine positive Legalprognose ermöglichen soll. Die Probezeiten der bedingten Vorstrafen werden entsprechend verlängert.