Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 40
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Der Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Februar 2023 richtete sich gegen die Beschuldigte wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Rechtliche Würdigung der Taten: Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch wegen Diebstahls. Es führt aus, dass die Geschädigte Gewahrsam an dem an sie adressierten und im Hauseingang deponierten Paket hatte, unabhängig davon, ob sie Kenntnis davon hatte oder es erwartete. Die Wegnahme des Pakets durch die Beschuldigte stellt somit einen Bruch fremden und die Begründung eigenen Gewahrsams dar. Geringfügigkeit (Art. 172ter StGB): Das Obergericht verneint die Geringfügigkeit des Diebstahls, obwohl der objektive Wert des Deliktsgutes unter Fr. 300.- lag. Ausschlaggebend sei die subjektive Vorstellung des Täters. Entgegen der Verteidigung konnte die Beschuldigte aus der Versandart und Beschaffenheit des Pakets nicht schliessen, dass der Inhalt weniger als Fr. 300.- wert war. Vielmehr habe sie zumindest in Kauf genommen, dass der Wert höher sein könnte. Auch der Einwand, sie habe den Inhalt verschenken wollen, führe nicht zur Geringfügigkeit, da auch die Bereicherung eines Dritten vom Tatbestand erfasst werde und die Hoffnung auf eine hohe Deliktssumme bestehen bleibe. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch des Hausfriedensbruchs. Es stützt sich auf die eindeutigen Aussagen der Beschuldigten in der Hafteinvernahme, wonach sie das Paket bereits vor der Tür sah und sich dann entschied, das Wohnhaus zu betreten, um es zu stehlen. Der ursprüngliche, als lebensfremd beurteilte Grund, nach einer Übernachtungsmöglichkeit zu suchen, wurde als nicht massgebend angesehen. Das Betreten des Mehrfamilienhauses zur Begehung einer Straftat erfolgte gegen den Willen der Berechtigten. Strafzumessung (Geldstrafe): Einsatzstrafe Diebstahl: Für den Diebstahl, als schwerstes Delikt, wird das Verschulden als "leicht" eingestuft (sehr leichte objektive Tatschwere aufgrund der tiefen Deliktssumme und spontanen Tat; erhöhte subjektive Tatschwere wegen direktem Vorsatz auf einen höheren Deliktsbetrag als Fr. 300.- und egoistischem, finanziellem Motiv). Es wird eine Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt. Strafzumessung Hausfriedensbruch: Für den Hausfriedensbruch wird sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere als "sehr leicht" eingestuft (Betreten nur des Hauseingangs, keine Verletzung der Privatsphäre, offene Tür, vorsätzliches Betreten). Eine isolierte Strafe von 20 Tagessätzen wird als angemessen erachtet. Asperationsprinzip: Die Einsatzstrafe für den Diebstahl wird aufgrund des engen Sachzusammenhangs um 10 Tagessätze auf insgesamt 45 Tagessätze Geldstrafe erhöht. Täterkomponente: Strafmindernd: Geständnis bezüglich des objektiven Sachverhalts. Straferhöhend: Vorstrafe vom 3. Dezember 2022 (rechtswidriger Aufenthalt und Einreise) und Delinquieren während laufender Probezeit. Die persönlichen Verhältnisse (ledig, Mutter, lebt in Deutschland von Kindergeld und Familienunterstützung) haben keine wesentliche Bedeutung für die Strafzumessung. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren wird die Geldstrafe um 5 Tagessätze reduziert, was zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe führt. Tagessatzhöhe: Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (kein eigenes Einkommen, kein Vermögen, lebt von Kindergeld und Familienunterstützung) wird die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.- festgesetzt. Haftanrechnung: 35 Tagessätze gelten als durch Untersuchungshaft geleistet. Vollzug der Geldstrafe: Das Obergericht lehnt den bedingten Vollzug der Geldstrafe ab. Die objektiven Voraussetzungen sind zwar erfüllt (Geldstrafe), jedoch wird in subjektiver Hinsicht eine ungünstige Prognose gestellt. Die Vorstrafe und das erneute Delinquieren während der Probezeit zeigen, dass eine bedingte Strafe die Beschuldigte nicht von weiteren Straftaten abhalten würde, zumal sich ihre Lebensumstände nicht wesentlich geändert haben. Daher wird der unbedingte Vollzug angeordnet.