Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 30.08.2021
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 3800000
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: A._____ wurde des gewerbsmässigen Betruges, des gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauchs und der Geldwäscherei angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, von September 2013 bis Mai 2016 gemeinsam mit B._____ (unter seiner Führung) über diverse von ihnen kontrollierte Handelsgesellschaften 88 LKW-Fuhren gefälschten Waschmittels (Marken O._____ und AU.) aus ungarischer Produktion in die Schweiz importiert und für rund Fr. 3,5 Mio. an die F. AG verkauft zu haben. Zudem soll er gefälschtes Waschmittel in der Europäischen Union (u.a. an die E._____ GmbH) verkauft haben. Die Handelstätigkeit wurde über wechselnde Gesellschaften (insbesondere V._____ AG, L._____ GmbH, I._____ AG, AJ._____ AG, AK._____ AG in Gründung) abgewickelt, um Geldflüsse und Bezugsquellen zu verschleiern. Hierfür wurden keine Buchhaltungen geführt und nur wenige Belege aufbewahrt. Die Käufer, insbesondere AV._____ der F._____ AG und AP._____ für die E., wurden über die Echtheit der Ware getäuscht, da die Verpackungen täuschend echt waren. Die Kaufpreiszahlungen gingen auf Konten ihrer Gesellschaften ein, aber es gab keine Banküberweisungen an Lieferanten, stattdessen hohe Barbezüge. Zudem sollen von K. (einem Zwischenhändler) erhebliche Rücküberweisungen ("Kick-Backs") erfolgt sein. Schliesslich soll A._____ im August 2016 aus dem Deliktserlös 10 kg Gold gekauft, es von B._____ abholen und bei seinen Eltern (C._____ und D._____) verstecken lassen haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt die Schuldsprüche. Tatkomponente: Gewerbsmässiger Betrug & betrügerischer Markengebrauch: Der hohe Schaden von ca. Fr. 3.8 Mio. und die "Kick-Backs" von ca. Fr. 1.2 Mio. sind massgebend. Das Geschäftsmodell war aufwendig und darauf ausgelegt, Waren- und Geldströme durch wechselnde Firmen und unterlassene Buchhaltung zu verschleiern. Die professionelle Fälschung und der lange Deliktszeitraum (über 2,5 Jahre) wirken straferhöhend. A._____ hatte die Führungsrolle inne. Er handelte aus egoistischen und finanziellen Motiven. Sein Verschulden wird als "nicht mehr leicht" eingestuft. Geldwäscherei: Die Geldwäscherei bezog sich auf sehr hohe Beträge (Gewinn aus Waschmittelhandel). Die kriminelle Energie war erheblich (komplexe Firmenstrukturen). Die Umwandlung von Geld in Gold erfolgte im Wissen um die laufende Strafuntersuchung und Hausdurchsuchungen. Das Motiv war rein finanziell und egoistisch. Sein Verschulden wird hier ebenfalls als "nicht mehr leicht" gewertet. Einsatzstrafe: Ausgehend vom gewerbsmässigen Betrug wird eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe festgelegt. Für den gewerbsmässigen betrügerischen Markengebrauch (als Mittel zur Begehung des Betruges) erfolgt eine Asperation von ca. 2/3, was zu einer Erhöhung um 3 Monate führt. Für die Geldwäscherei (enger sachlicher, zeitlicher und persönlicher Zusammenhang, aber unterschiedliche Rechtsgüter) erfolgt eine Asperation von rund 50 %, was zu einer weiteren Erhöhung um 3 Monate führt. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. Zusätzlich wird eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 200 festgesetzt. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Absolvierte eine Lehre als Informatiker, versucht sich an ETH, scheitert, beginnt Import von Waren. Nach Haftentlassung stabilisiertes Leben als Informatiker mit gutem Gehalt, verheiratet, 2 Kinder, Weiterbildung. Keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Vorstrafen: Nicht vorbestraft. Nachtatverhalten: Nicht geständig hinsichtlich der Delikte, ausser bei den objektiven Umständen (Lieferketten, Transaktionen, Barbezüge), die ohnehin urkundlich belegt waren. Keine Einsicht oder Reue. Keine Strafminderung. Strafvollzug: Angesichts der positiven Legalprognose (nicht vorbestraft, Stabilisierung nach Haft) wird der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben (Probezeit 2 Jahre). Die restlichen 6 Monate sind zu vollziehen, wobei die 197 Tage Untersuchungshaft angerechnet werden. Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen (Probezeit 2 Jahre).

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