Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Meilen
Urteilsdatum: 09.05.2023
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 328000
Nebenverurteilungsscore: 12
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 46 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Anklageschrift vom 15. Dezember 2022 Folgendes vorgeworfen (und von der Vorinstanz schuldig gesprochen, wobei die Schuldsprüche im Berufungsverfahren unangefochten blieben): Gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und teilweise i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB) Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) Mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) Mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1bis StGB) betreffend eine spezifische Filmdatei Mehrfache Pornografie (Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StGB) betreffend drei spezifische Filmdateien Mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG) Übertretung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG) (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 WG) Zudem wurde der bedingte Vollzug einer früheren Geldstrafe widerrufen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hat die Strafzumessung basierend auf dem Asperationsprinzip vorgenommen, indem es eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festlegte und diese für die weiteren Delikte angemessen erhöhte. Strafrahmen: Das Obergericht ging vom alten Recht aus, da es für den Beschuldigten milder ist. Der bandenmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB) ist das abstrakt schwerste Delikt mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe. Es gab keine aussergewöhnlichen Umstände, die eine Erweiterung des Strafrahmens rechtfertigen würden. Tatkomponente: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl: Die Taten erfolgten über rund sechs Monate hinweg, 23 Diebstähle, teils bandenmässig, mit einem Deliktsgut von knapp CHF 328'000. Das Vorgehen war koordiniert, zielgerichtet und professionell (Ausspionieren, Abtransport, Abstellen von Mobiltelefonen, gefälschte Nummernschilder). Dies zeugt von erheblicher krimineller Energie. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Das Motiv war Geldbeschaffung für Kartenspiel, keine finanzielle Notlage. Das Verschulden wurde als keinesfalls mehr leicht, sondern mittelschwer, eingestuft. Einsatzstrafe: 36 Monate Freiheitsstrafe. Mehrfache Sachbeschädigung und Mehrfacher Hausfriedensbruch: Diese Delikte standen in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Diebstählen und waren Voraussetzung für deren Begehung. Angesichts des mittelschweren Verschuldens und der zwei Vorstrafen des Beschuldigten, die ihn trotz laufender Probezeit nicht von weiteren Taten abhielten und von eklatanter Geringschätzung der Rechtsordnung zeugen, wurden hierfür jeweils Freiheitsstrafen von 6 Monaten als angemessen erachtet. Das Obergericht wich hier von der Vorinstanz ab, die teilweise Geldstrafen aussprach, begründete die Wahl der Freiheitsstrafe aber mit dem engen Zusammenhang zum Diebstahl und der schlechten Prognose. Gewerbsmässiger Betrug: Der Beschuldigte täuschte Ärzte über Arbeitsunfähigkeit, um unberechtigt Unfalltaggelder von rund CHF 7'800 über vier Monate zu erhalten. Dies wurde als Missbrauch des Sozialsystems und unersättliche Gier, nicht als Notlage, gewertet. Das Verschulden wurde als nicht mehr leicht eingestuft. Strafe: 14 Monate Freiheitsstrafe. Missbrauch von Ausweisen und Schildern: Verwendung gefälschter (einfach erkennbarer Klebefolien) Kontrollschilder bei zwei Diebestouren für kurze Zeit. Leichte Tatschwere, direkter Vorsatz. Auch hier sah das Obergericht einen engen Konnex zu den Diebstählen und setzte eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten fest, abweichend von der Geldstrafe der Vorinstanz. Mehrfache Pornografie: Besitz von drei Dateien, davon zwei Kinderpornografie und eine Zoophilie. Eventualvorsatz. Verschulden wurde als leicht bezeichnet. Für die Kinderpornografie-Dateien wurden je 40 Tagessätze Geldstrafe und für die Zoophilie-Datei 10 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt. Gewaltdarstellung: Besitz einer Datei mit grausamer Gewaltdarstellung. Eventualvorsatz. Verschulden als noch leicht bezeichnet. Strafe: 30 Tagessätze Geldstrafe. Asperation (Strafenerhöhung): Freiheitsstrafe: Einsatzstrafe von 36 Monaten für Diebstahl. Erhöhung um je 3 Monate für Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, sowie um 1 Monat für Missbrauch von Ausweisen (enger Konnex zum Hauptvorwurf). Für den selbständigen Betrug wurde die Strafe um 10 Monate erhöht (von 14 Monaten). Dies führte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 53 Monaten. Geldstrafe: Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen für eine der Kinderpornografie-Dateien. Erhöhung um 40 Tagessätze für die weiteren pornografischen Dateien und die Gewaltdarstellung (enger Zusammenhang). Dies führte zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse/Vorleben: Zumessungsneutral, da Werdegang und Verhältnisse keine besonderen straferhöhenden oder -mindernden Aspekte zeigten. Vorstrafen: Zwei Vorstrafen (versuchter Diebstahl, grobe Verletzung Verkehrsregeln), Delinquieren trotz laufender Probezeit und Einvernahme. Dies zeugt von eklatanter Geringschätzung der Rechtsordnung und wirkte straferhöhend (teilweise einschlägig). Geständnis/Reue und Einsicht/weiteres Nachtatverhalten: Teilgeständnis erschwerte die Untersuchung nicht, somit nicht strafmindernd. Reue durch Anerkennung von Zivilforderungen und Antrag auf Verwertung von Miteigentumsanteilen zur Schadensdeckung wurde strafmindernd berücksichtigt. Gesamtwürdigung (Anpassung aufgrund Täterkomponente): Die nach der Tatkomponente erhaltene Freiheitsstrafe von 53 Monaten wurde aufgrund der (leicht) überwiegen strafmindernden Aspekte der Täterkomponente (Reue) um 4 Monate auf 49 Monate gesenkt. Die Geldstrafe von 80 Tagessätzen wurde aufgrund der straferhöhenden Vorstrafen auf 100 Tagessätze erhöht. Gesamtstrafenbildung mit widerrufener Geldstrafe: Der unangefochtene Widerruf einer früheren bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen wurde in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips mit 20 Tagessätzen straferhöhend berücksichtigt. Dies führte zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen. Busse (Waffengesetz): Angesichts der leichten objektiven Tatschwere (einzelne Patrone, fahrlässig) und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wurde die vorinstanzlich festgesetzte Busse von CHF 200.– bestätigt. Reformatio in peius: Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (keine Abänderung zum Nachteil des Beschuldigten, da nur dieser Berufung einlegte), konnte das Obergericht die errechnete höhere Freiheitsstrafe von 49 Monaten und die Geldstrafe von 120 Tagessätzen nicht überbieten und musste bei der vorinstanzlichen Strafe von 46 Monaten Freiheitsstrafe und 100 Tagessätzen Geldstrafe bleiben. Vollzug: Der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe wurde angeordnet, da die Dauer von 46 Monaten über den für bedingten Vollzug zulässigen zwei Jahren liegt. Auch die Geldstrafe wurde unbedingt vollzogen, da eine schlechte Prognose gestellt wurde (wiederholtes Delinquieren trotz laufender Probezeit, Steigerung der Tatschwere, mangelnde Abschreckung durch frühere Geldstrafen).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen