Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf und massgebende Erwägungen für die Strafzumessung: Anklagevorwurf: Der Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, über mehrere Jahre hinweg bewusst Einkünfte gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich verschwiegen zu haben. Dies geschah, indem sie sich Lohnzahlungen auf zwei Bankkonten (eines bei der F._____ AG und eines bei der G._____) auszahlen liess, deren Existenz sie den Sozialen Diensten nicht deklariert hatte. Sie wusste, dass die Sozialen Dienste ohne konkreten Anlass nicht nachforschen würden, ob sie noch andere als die deklarierten Konten besitze, und dass eine Überprüfung weiterer Einkünfte dadurch nicht möglich war. Die Anklage umfasst zwei separate Zeiträume: das Jahr 2016 und die Jahre 2019/2020. Die Vorinstanz korrigierte die Deliktssumme für 2016 von ursprünglich CHF 20'846.65 auf CHF 11'496.65, während die Summe für 2019/2020 bei CHF 5'330.85 verblieb. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch des Bezirksgerichts Zürich wegen mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Schuld und Strafrahmen: Das Obergericht schliesst sich der Vorinstanz an, dass die Beschuldigte die Existenz der Konten bewusst verschwieg und sich über die Deklarationspflicht im Klaren war. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands geht das Obergericht (im Gegensatz zur Vorinstanz, die direkt vorsätzliches Handeln unterstellte) von Eventualvorsatz aus. Die Beschuldigte habe zwar gewusst, dass sie die Konten hätte angeben müssen, nahm aber lediglich in Kauf, dass Lohnzahlungen darauf erfolgten und diese der Sozialbehörde verborgen blieben. Die Arglist wird bejaht, da den Sozialen Diensten angesichts der fehlenden Hinweise auf weitere Konten und der unregelmässigen Anstellungen der Beschuldigten keine Leichtfertigkeit vorgeworfen werden kann. Es war ihnen nicht zumutbar, weitere umfassende Abklärungen (wie das Einholen von Steuer- oder AHV-Unterlagen) vorzunehmen. Ein Vermögensschaden ist entstanden, da die Sozialhilfeleistungen bei korrekter Deklaration der Einkünfte geringer ausgefallen wären. Strafzumessung und Sanktionsart: Betrug 2016 (Konto F._____ AG): Objektive Tatschwere: Die Deliktsumme von CHF 11'496.65 über neun Monate wird als nicht unerheblich eingestuft, aber im Vergleich zu möglichen Deliktssummen im Sozialhilfebetrug als eher gering. Die Schädigung einer sozialen Institution zu Lasten der Steuerzahler wiegt negativ. Es ist kein Bagatelldelikt. Subjektive Tatschwere: Eventualvorsatz und Eventualabsicht der Bereicherung, Handeln aus egoistischen Motiven. Verschulden: Insgesamt als leicht beurteilt. Einsatzstrafe: Das Obergericht erachtet die vorinstanzlich festgesetzten 135 Tagessätze als zu mild und erhöht diese auf 150 Tagessätze Geldstrafe. Dies ist eine Erhöhung im Vergleich zur Vorinstanz. Sanktionsart (lex mitior): Da ein Teil der Taten vor dem 01.01.2018 begangen wurde, wird geprüft, ob altes oder neues Sanktionenrecht milder ist. Bei einer Strafe von 150 Tagen ist das alte Recht milder, da es der Geldstrafe Vorrang vor einer kurzen Freiheitsstrafe gab. Daher bleibt es bei einer Geldstrafe. Betrug 2019/2020 (Konto G._____): Objektive Tatschwere: Deliktsumme von CHF 5'330.85 über 13 Monate ist deutlich tiefer und als gering einzustufen. Subjektive Tatschwere: Eventualvorsatz und Eventualabsicht aus egoistischen Beweggründen. Verschulden: Sehr leicht. Einsatzstrafe: Angemessen sind 90 Tagessätze Geldstrafe. Gesamtstrafe (Asperationsprinzip): Die schwerste Straftat ist der Betrug 2016 mit 150 Tagessätzen. Diese wird angemessen für den weiteren Betrug erhöht. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Höchstmasses für Geldstrafen von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) und des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) wird die Gesamtgeldstrafe auf 180 Tagessätze zu CHF 30.– festgesetzt. Damit wird das vorinstanzliche Ergebnis in der Höhe bestätigt, obwohl die Berechnungsgrundlage leicht angepasst wurde (höhere Einsatzstrafe für den ersten Betrug, aber begrenzter Erhöhungsspielraum). Vollzug der Strafe: Der bedingte Vollzug der Geldstrafe wird gewährt, da die Beschuldigte nicht vorbestraft ist und eine günstige Legalprognose gestellt wird. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.