Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 09.08.2023
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 10000
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vorgeworfen, im Zeitraum vom 27. November 2022 bis 28. November 2022 (Dossier 1) in die Pizzeria I._____ eingebrochen zu sein, dabei Sachschaden in Höhe von CHF 4'800.– verursacht und 16 Serviceportemonnaies mit Bargeld im Gesamtwert von CHF 9'930.– bis CHF 10'620.– entwendet zu haben. Des Weiteren wurde ihm vorgeworfen, in der Nacht vom 20. auf den 21. Dezember 2022 (Dossier 2) in die C._____ GmbH eingebrochen zu sein, eine Glasscheibe eingeschlagen und diverse Gegenstände sowie Bargeld im Gesamtwert von CHF 8'556.– entwendet zu haben. Schliesslich wurde ihm angelastet, am 11. Dezember 2022 (Dossier 3) versucht zu haben, in die Pizzeria M._____ einzubrechen, dabei eine Glasscheibe eingeschlagen und von einem Mitarbeiter überrascht die Flucht ergriffen zu haben. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, versuchten Hausfriedensbruchs und geringfügiger unrechtmässiger Aneignung. Im Dossier 2 wurde er von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruches freigesprochen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte die Freiheitsstrafe der Vorinstanz von 18 Monaten auf 13 Monate und behielt den unbedingten Vollzug bei. Schuldpunkt: Dossier 1 (Diebstahl Pizzeria I._____): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls. Die Aussagen des Geschäftsführers E._____ zum entwendeten Bargeld und den Portemonnaies (ca. CHF 10'569.95) wurden als glaubhaft und kohärent eingestuft. Der Einwand der Verteidigung bezüglich Versicherungsbetrugs aufgrund defekter Überwachungskameras wurde mangels konkreter Anhaltspunkte abgewiesen. Dossier 2 (Einbruch C._____ GmbH): Das Obergericht spricht den Beschuldigten vollumfänglich von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung frei. Es fehlen Beweismittel, die den Aufenthalt des Beschuldigten am Tatort belegen (keine DNA-Spuren, keine Videoaufnahmen, keine Zeugenaussagen). Das aufgefundene Serviceportemonnaie allein reicht nicht aus, um den Anklagesachverhalt zu erstellen, da ein Finden des Rucksacks nicht ausgeschlossen werden kann. Die Verurteilung wegen geringfügiger unrechtmässiger Aneignung durch die Vorinstanz wurde als Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) beurteilt, da dieser Vorwurf nicht hinreichend in der Anklageschrift umschrieben war. Dossier 3 (Hausfriedensbruch Pizzeria M._____): Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchtem Diebstahl und Sachbeschädigung ist in Rechtskraft erwachsen. Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch wegen versuchten Hausfriedensbruchs. Obwohl das Eindringen in den umfriedeten Vorplatz diskutabel ist, ist das beabsichtigte Eindringen in das Lokal selbst erstellt und stellt ein taugliches Schutzobjekt dar. Die Tat blieb nur im Versuch, weil der Beschuldigte von einem Mitarbeiter überrascht wurde. Strafzumessung: Ausgangsstrafe: Für den Diebstahl (Dossier 1) wurde eine Einsatzstrafe im Bereich von 6 Monaten als angemessen erachtet. Asperation und Deliktsmehrheit: Vollendeter Diebstahl (Dossier 1): Das objektive Verschulden (Gewalt, Werkzeug, kriminelle Energie, ca. CHF 10'000.– Schaden) wurde als "noch eher leicht" bewertet, da es ein Geschäftslokal und keine Privatwohnung betraf und nachts geschah. Das direktvorsätzliche Handeln aus rein finanziellen Interessen ohne Notsituation mindert die subjektive Komponente nicht. 5 Monate Freiheitsstrafe. Versuchter Diebstahl (Dossier 3): Die Tat geschah tagsüber mit der Gefahr, auf Mitarbeitende zu treffen. Das objektive Verschulden ist "noch leicht". Der vollendete Versuch wirkt nur marginal strafmindernd. 2 Monate Freiheitsstrafe. Asperation für Diebstahl und versuchten Diebstahl: Erhöhung auf 7 Monate Freiheitsstrafe. Mehrfache Sachbeschädigung (Dossier 1 und 3): Schaden von CHF 5'300.–. Begleitdelikte zu den Diebstählen, gewisse Planung. Verschulden "noch eher leicht". Für Dossier 1 3 Monate, für Dossier 3 1 Monat. Asperation: Erhöhung um 2 Monate auf 9 Monate Freiheitsstrafe. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossier 1 und 3): Reine Begleitdelikte, Verschulden als leicht. Im Dossier 3 war die Tat tagsüber gravierender. Jeweils 1 Monat Freiheitsstrafe. Asperation: Erhöhung um 1 Monat auf 10 Monate Freiheitsstrafe. Täterkomponente: Vorstrafen: Der Beschuldigte ist viermal (teilweise einschlägig) vorbestraft und zeigte sich unbelehrbar, da er bereits unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen erhielt und während der Probezeit erneut delinquierte. Dies führt zu einer deutlichen Straferhöhung im Bereich von 30 Prozent. Nachtatverhalten: Der Beschuldigte bestritt die Taten teilweise mit "abenteuerlicher Begründung" und zeigte weder Einsicht noch Reue, was sich nicht strafmindernd auswirkt. Positive Ansätze: Die seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft erkennbaren positiven Entwicklungen (Anstellung beim Bruder, Weiterbildung im Bereich Cybersecurity, Schuldensanierer) werden als noch nicht ausreichend nachhaltig für eine günstige Legalprognose bewertet. Fazit Strafzumessung: Unter Berücksichtigung aller Umstände wird eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten als angemessen erachtet. Anrechnung: Die 85 Tage Untersuchungshaft und 274 Tage Electronic Monitoring (zu 1/3 angerechnet, d.h. 91 Tage) werden angerechnet. Vollzug: Aufgrund der mehrfachen und einschlägigen Delinquenz sowie der bereits verbüssten unbedingten Freiheitsstrafe in der Vergangenheit, die den Beschuldigten nicht von weiteren Straftaten abhielt, wird eine ungünstige Legalprognose angenommen. Trotz der positiven Ansätze (Arbeit, Weiterbildung, Schuldensanierungsbemühungen) sind diese noch nicht nachhaltig genug, um eine grundlegende Verhaltensänderung zu belegen. Daher wird der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet.

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