Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 24.01.2020
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 5000
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 7 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung des Anklagevorwurfs: Dem Beschuldigten A._____ werden zwei Hauptvorwürfe gemacht: Hehlerei (Vorfall vom 11. Februar 2019): Ihm wird vorgeworfen, am 11. Februar 2019 gegen 21:43 Uhr in einem Restaurant in F._____ zusammen mit einer Person namens N._____ einen gestohlenen Rucksack samt Inhalt (u.a. iPad Pro, Laptop Lenovo, Kopfhörer, Portemonnaie) im Wert von rund Fr. 2'000.– an sich genommen zu haben. Der Beschuldigte soll gewusst oder zumindest in Kauf genommen haben, dass der Rucksack und dessen Inhalt aus einer strafbaren Handlung stammten, und durch das Wegtragen die Verfügungsmacht darüber erlangt und das Auffinden der gestohlenen Gegenstände erschwert haben. Diebstahl (Vorfall vom 23. Februar 2019): Es wird ihm vorgeworfen, sich am 23. Februar 2019 gegen 18:00 Uhr zusammen mit E._____ in einem Restaurant in F._____ befunden zu haben. Als sie bemerkt hätten, dass niemand im Restaurant war, sollen sie beschlossen haben, zwei Portemonnaies zu entwenden und den Erlös zu teilen. Der Beschuldigte soll aus der Handtasche der Geschädigten L._____ deren privates Portemonnaie sowie das Serviceportemonnaie des Restaurants (mit insgesamt rund Fr. 4'800.– Bargeld und Ausweisen) an sich genommen haben, während E._____ an der Türe Schmiere gestanden sei. Sie sollen das Restaurant danach mit den entwendeten Gegenständen verlassen haben, um diese für eigene Bedürfnisse zu verwenden und sich unrechtmässig zu bereichern. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung: Das Obergericht bestätigt die Schuldsprüche wegen Hehlerei und Diebstahl. Wahl der Sanktionsart: Das Gericht wählt eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe. Dies wird mit der Zweckmässigkeit der Strafe und ihrer präventiven Wirkung begründet. Angesichts von sieben Vorstrafen des Beschuldigten, darunter mehrere unbedingte Freiheitsstrafen und einschlägige Delikte, haben frühere Sanktionen ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Eine Geldstrafe wird als ineffektiv angesehen, um den Ernst der Lage zu verdeutlichen und künftige Straftaten zu verhindern. Strafzumessung für Diebstahl (Einsatzstrafe): Objektive Tatschwere: Die Deliktssumme von knapp Fr. 5'000.– wird als im unteren Bereich liegend qualifiziert. Die Tat wurde spontan und nicht von langer Hand geplant begangen. Obwohl keine Gewalt angewendet wurde, zeugt die schamlose Ausnutzung der Situation von einer gewissen kriminellen Energie. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, und es gab keine Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit oder eine Notlage. Die Motive waren finanzieller und egoistischer Natur. Einsatzstrafe: Das Verschulden wird als leicht qualifiziert, was zu einer Einsatzstrafe im Bereich von 3 Monaten Freiheitsstrafe führt. Strafzumessung für Hehlerei: Tatschwere: Die Deliktssumme von rund Fr. 2'000.– ist ebenfalls im unteren Bereich. Die Tat war nicht professionell oder geplant, zeigte aber kriminelle Energie. Der Verlust von elektronischen Geräten verursacht für den Geschädigten erheblichen Aufwand. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Einsatzstrafe: Für die Hehlerei wird eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Monaten festgelegt. Gesamtstrafe und Täterkomponente (Asperationsprinzip): Erhöhung durch Hehlerei: Die Einsatzstrafe für den Diebstahl wird in Anwendung des Asperationsprinzips um einen Monat auf 4 Monate erhöht, um die Hehlerei zu berücksichtigen. Vorstrafen: Die sieben Vorstrafen, von denen einige einschlägig sind, und die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung wirken sich moderat straferhöhend aus. Sie begründen eine zusätzliche Erhöhung um einen Monat. Nachtatverhalten: Trotz eines Teilgeständnisses (Hehlerei) wirkt sich das Nachtatverhalten nicht strafmindernd aus, da der Beschuldigte den Sachverhalt nur zugab, soweit er sich aus den Beweismitteln ergab, und weder Einsicht noch Reue zeigte. Zwischenergebnis: Eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten erscheint angemessen. Beschleunigungsgebot: Das Gericht stellt keine krassen zeitlichen Lücken im Verfahrensgang fest. Jedoch wird dem Beschuldigten zugestanden, dass ein pendentes Strafverfahren mit Ungewissheit und persönlicher Belastung einhergeht. Aus diesem Grund wird eine Strafminderung von einem Monat gewährt. Resultierende Strafe: Die resultierende Freiheitsstrafe beträgt vier Monate. Vollzug der Strafe: Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben. Dies wird damit begründet, dass eine Zäsur im Leben des Beschuldigten erkennbar ist: Er hält sich seit Ende Oktober 2020 legal in der Schweiz auf, besitzt eine Jahresaufenthaltsbewilligung B, hat geheiratet und geht seit Januar 2023 einer Vollzeitanstellung nach. Er leistet Unterhaltszahlungen für seine Tochter und ist seit 2019 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Diese gefestigten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Dauer des Verfahrens, die den Beschuldigten beeindruckt haben dürfte, lassen eine günstige Prognose zu. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Maximum von 5 Jahren festgesetzt, um verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen.

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