Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A., einem Rechtsanwalt, wurde vorgeworfen, die Privatklägerin B. im August 2017 im Rahmen eines Mandats bewusst über seine Befugnis zur berufsmässigen Vertretung vor Gericht getäuscht zu haben. Er soll ihr eine inhaltlich falsche Vollmacht zur Unterschrift vorgelegt und ihr verschwiegen haben, dass er mangels Eintrag im Anwaltsregister nicht zur Vertretung in einem Gerichtsprozess befugt war. Durch diese Irreführung habe er die Privatklägerin dazu gebracht, zwei Akonto-Rechnungen vom 27. September 2017 und 19. Juli 2018 über insgesamt Fr. 14'500.– zu bezahlen, wodurch sie in diesem Umfang in ihrem Vermögen geschädigt worden sei. Die Anklage sprach von täuschenden Machenschaften. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Anwendbares Recht: Aufgrund der Tatbegehung, die sich bis ins Jahr 2018 erstreckte, wurde das neue Sanktionenrecht angewendet, welches die Geldstrafe auf maximal 180 Tagessätze beschränkt. Die Revision der Strafrahmen per 1. Juli 2023 hatte keine Auswirkungen. Strafrahmen: Der Strafrahmen für Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) liegt zwischen drei Tagen Geldstrafe und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Tatkomponente (objektives Tatverschulden): Die Delinquenz kann nicht als Bagatellfall angesehen werden, da der Beschuldigte die Privatklägerin über längere Zeit in die Irre führte und dabei eine gewisse Raffinesse an den Tag legte. Die Deliktssumme von Fr. 14'500.– ist nicht mehr als leichter Fall zu betrachten, da der Beschuldigte nur einen kleineren Teil seines Honorars legal erwirtschaftet hat. Es wird kritisiert, dass die Vorinstanz einen gezielten Aufbau eines Vertrauensverhältnisses vorwarf, während an anderer Stelle Zweifel am intensiven Austausch geäussert wurden. Dennoch nutzte der Beschuldigte seine vertrauenswürdige Stellung als Rechtsanwalt aus, um sich auf Kosten der nicht argwöhnischen Privatklägerin zu bereichern. Zugunsten des Beschuldigten wurde berücksichtigt, dass sein Vorgehen nicht von Beginn weg geplant war, sondern sich im Verlauf des Mandats ergab, als ein zunächst nicht angestrebter Gerichtsprozess unvermeidlich wurde. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wurde als "gerade noch leicht" eingestuft. Tatkomponente (subjektives Tatverschulden): Die Motivlage des Beschuldigten konnte nicht vollends ergründet werden, aber es ist davon auszugehen, dass ihm die zusätzlichen Gelder aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage willkommen waren. Moderierend wurde berücksichtigt, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Schadens lediglich eventualvorsätzlich handelte, da er nicht ernsthaft davon ausgehen konnte, dass seine Dienste trotz fehlender Legitimation bis zum Schluss benötigt würden. Die subjektiven Aspekte führen zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere, wobei es letztlich bei einem "noch leichten" Tatverschulden bleibt. Einsatzstrafe: Bei einer Gesamtbetrachtung der Tatkomponente und der moderaten Deliktssumme wurde die Geldstrafe von 150 Tagessätzen (vorinstanzlich) als angemessen befunden, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Sanktionsform den nicht vorbestraften Beschuldigten nicht genügend beeindrucken würde und eine härtere Freiheitsstrafe angezeigt wäre. Täterkomponente (persönliche Verhältnisse): Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (neu in Zürich wohnhaft, Unterstützung durch Sozialamt, Job-Coach, qualifizierter Arbeitseinsatz im Rechtsdienst der Stadt Zürich) wurden zur Kenntnis genommen. Sein angeschlagener gesundheitlicher Zustand (Herzprobleme) konnte nicht ausreichend substanziiert werden, um eine Strafreduktion zu rechtfertigen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ein besonders positives Nachtatverhalten, das ihn entlasten würde, konnte nicht festgestellt werden. Die täterbezogenen Komponenten wurden als strafzumessungsneutral gewertet. Verfahrensdauer: Die Tat wurde 2017/2018 begangen und im Mai 2019 angezeigt. Es sind annähernd sechs Jahre vergangen. Der Beschuldigte war zudem mit einem Aufsichtsverfahren konfrontiert, das zu einem zweijährigen Berufsverbot führte, was ihn zusätzlich belastet haben dürfte, insbesondere in Anbetracht seines gesundheitlichen Zustands. Obwohl keine eigentlichen, vom Staat zu vertretenden Behandlungslücken im Verfahren zu erkennen sind, wurde aufgrund der Gesamtsituation eine moderate Strafreduktion aufgrund des langen Verfahrens und der damit verbundenen Belastungen vorgenommen. Höhe des Tagessatzes: Die Höhe des Tagessatzes von Fr. 30.– wurde bestätigt, da sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (nach wie vor kein Erwerbseinkommen) seit der vorinstanzlichen Verhandlung nicht wesentlich verändert haben. Ergebnis der Strafzumessung: Unter Berücksichtigung aller Faktoren wurde die Geldstrafe auf 120 Tagessätze zu Fr. 30.– festgesetzt. Vollzug der Geldstrafe: Aufgrund der Ersttäterschaft des Beschuldigten und seines seither unauffälligen Verhaltens wurde der bedingte Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren angeordnet. Ein unbedingter Vollzug würde zudem gegen das Verschlechterungsverbot verstossen.