Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 22 Monate
Vollzug: teilbedingt
Zusammenfassung des Anklagevorwurfs: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. StGB und ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 StGB begangen zu haben. Konkret bezog sich der Anklagevorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung auf das Erlangen eines Covid-19-Kredits in Höhe von Fr. 500'000.– bei der Credit Suisse (Schweiz) AG. Der Beschuldigte machte in einem Kreditantragsformular vom 14. April 2020 falsche schriftliche Angaben (insbesondere bezüglich Umsatzerlös und bereits bezogener Kredite), um den Maximalbetrag des Kredits innerhalb der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zu erhalten. Er nutzte dabei die durch die Pandemiesituation bedingten massiv herabgesetzten Überprüfungsmöglichkeiten der Banken aus, welche sich auf die Selbstdeklaration der Antragsteller verlassen mussten. Die Vorinstanz stellte zudem fest, dass der Beschuldigte die erlangten Kreditmittel von Fr. 500'000.– mindestens im Umfang von Fr. 300'000.– zweckentfremdet, d.h. wissentlich und willentlich nicht für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin (D._____ AG) verwendete, sondern für private Zwecke (u.a. Online-Glücksspiel). Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bildete eine Zusatzstrafe zum bereits rechtskräftigen Urteil des Obergerichts vom 27. Mai 2021 (10 Monate unbedingte Freiheitsstrafe wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und grober Verletzung der Verkehrsregeln), da die hier zu beurteilenden Delikte vor diesem Urteil begangen wurden (retrospektive Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB). Sanktionsart: Eine Freiheitsstrafe wurde als zweckmässiger erachtet als eine Geldstrafe. Dies wurde mit der erheblichen Vorbelastung des Beschuldigten begründet: Er liess sich durch frühere Verfahren, Untersuchungshaft, eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 2017 und Geldstrafen nicht von weiteren Delikten im Jahr 2020 abhalten. Die hier zu beurteilenden Taten wurden während eines laufenden Verfahrens begangen, welches in die zweitinstanzliche Verurteilung von 2021 mündete. Eine Geldstrafe wird als nicht präventiv wirksam angesehen, und aufgrund der Höhe der Einsatzstrafe für den Betrug ist gesetzlich ohnehin nur eine Freiheitsstrafe möglich. Einsatzstrafe für Betrug (Hauptdelikt): Objektive Tatschwere: Die Deliktssumme von Fr. 500'000.– ist erheblich und erreichte den Maximalbetrag der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Obwohl der Beschuldigte kein "ausgeklügeltes Lügengebäude" errichtete, nutzte er eine Ausnahmesituation (Pandemie) und das daraus resultierende Vertrauen des Staates in die Selbstdeklaration der Antragsteller gezielt aus. Die Bank hatte keine inhaltliche Prüfpflicht. Dies manifestierte "nicht unerhebliche kriminelle Energie und Skrupellosigkeit". Es wird von einem "nicht mehr leichten Verschulden" ausgegangen. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Ein eventualvorsätzliches Handeln hinsichtlich des Schadens wird ihm zugeschrieben. Insbesondere wurde gewürdigt, dass er mindestens Fr. 300'000.– der unrechtmässig erlangten Kreditsumme nicht für geschäftliche Zwecke, sondern für private Zwecke (u.a. Glücksspiel) verwendete. Eine "Notlage" wird abgelehnt, da der Kredit zweckentfremdet wurde. Dies erhöhte das Verschulden. Resultat: Einzelstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe. Einsatzstrafe für Urkundenfälschung: Objektiv: Fälschung einer einzigen Urkunde (Kreditantragsformular) mit Falschangaben gegenüber der Bank, aber mit Wissen um die Bürgschaft des Bundes. Die Urkundenfälschung war "Mittel zum Zweck" des Betruges. Das objektive Verschulden wiegt "leicht". Subjektiv: Siehe Betrug (vorsätzliches, finanziell motiviertes Handeln). Resultat: Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe. Da die Urkundenfälschung eng mit dem Betrug zusammenhängt, wurde die Einsatzstrafe für den Betrug um zwei Monate auf 22 Monate Freiheitsstrafe (20 + 2 Monate) erhöht (Asperationsprinzip). Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher: Die Busse von Fr. 1'000.– der Vorinstanz wurde bestätigt, da Belege vorhanden waren, aber aus Nachlässigkeit nicht geführt wurden und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (u.a. Reingewinn von Fr. 158'000.– im Jahr 2021) dies rechtfertigen. Täterkomponente: Reue/Einsicht/Wiedergutmachung: Keine Strafreduktion, da der Beschuldigte die für seine Verurteilung massgeblichen Umstände nicht ernsthaft bestritt und keine Wiedergutmachung (Rückzahlung der Schuld) vornahm, obwohl er dies angekündigt hatte und finanziell dazu in der Lage wäre. Vorstrafen: Die nicht lange zurückliegenden und teils einschlägigen Vorstrafen (Militärdienstverweigerung, Betäubungsmittelgesetz, fahrlässige Feuersbrunst, ungetreue Geschäftsbesorgung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln) und die erneute Delinquenz während eines laufenden Verfahrens führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe. Verletzung des Beschleunigungsgebots: Die lange Zeitspanne zwischen Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils und dem Verfassen der schriftlichen Begründung (sechs Monate) sowie die lange Dauer des Berufungsverfahrens (Eingang Berufungserklärungen bis Vorladung zur Verhandlung) wurden als "übermässig lang" bezeichnet. Dies rechtfertigte eine Strafreduktion von zwei Monaten. Bildung der Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB): Die hypothetische Gesamtstrafe für alle Delikte (inkl. derjenigen des Urteils vom 27. Mai 2021) beträgt 26 Monate (Betrug/Urkundenfälschung nach Berücksichtigung der Täterkomponente und Reduktion durch Beschleunigungsgebot) plus die Grundstrafe von 10 Monaten, was zu einer erhöhten hypothetischen Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe führt (unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips). Davon wird die rechtskräftige Grundstrafe von 10 Monaten abgezogen. Resultat: 22 Monate Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe. Vollzug der Freiheitsstrafe: Die Gesamtstrafe von 32 Monaten bewegt sich im Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe (Art. 43 StGB). Obwohl die Vorstrafen und die Delinquenz während eines laufenden Verfahrens eine negative Legalprognose nahelegen, wurde eine günstige Prognose angenommen. Begründung: Die jüngste Verurteilung und die unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten könnten den Beschuldigten beeindruckt haben. Zudem wurde ihm eine positive Entlassungssituation und positives Vollzugsverhalten attestiert (bedingte Entlassung aus der 10-monatigen Freiheitsstrafe). Die berufliche Situation sei heute günstiger. Die teilbedingte Vollzugsweise wurde gewählt, um dem Verschulden genügend Rechnung zu tragen und die Bewährungsaussichten zu erhöhen. Resultat: Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 22 Monaten wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die restlichen 6 Monate werden unbedingt vollzogen.