Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 12.10.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 500000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 22 Monate (1 Jahr 10 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, Geschäftsführer und alleiniges Organ der D._____ AG, erwirkte am 26.03.2020 durch wahrheitswidrige Angaben im Antragsformular einen von der C._____ Genossenschaft verbürgten Covid-19-Kredit über CHF 500'000 bei der Credit Suisse und verwendete davon mindestens CHF 300'000 zweckentfremdet für private Zwecke statt für den Geschäftsbetrieb der Kreditnehmerin, darunter CHF 65'270 für Online-Glücksspiel.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte war alleiniges Organ und Geschäftsführer der D. AG. Nachdem er rund einen Monat zuvor korrekt einen ersten Covid-19-Kredit beantragt hatte, füllte er am 26. März 2020 bei der Credit Suisse einen zweiten Antrag mit falschen Angaben zum Umsatz (deklariert 5 Mio. statt rund 3 Mio.) und zu einem bereits bezogenen Kredit der Raiffeisen aus. Er erhielt so einen Kredit von CHF 500'000.–, den Maximalbetrag nach der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, verbürgt durch die Privatklägerin C. Genossenschaft. Mindestens rund CHF 300'000.– verwendete er nicht für die Liquidität der Gesellschaft; zwischen März und Mai 2020 zahlte er unter anderem CHF 65'270.– auf ein Online-Spielerkonto ein. Zudem führte er die Geschäftsbücher der Gesellschaft nicht ordnungsgemäss. Das Bezirksgericht Dietikon (DG210024) sprach ihn am 12. Oktober 2022 des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) schuldig; vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung zulasten der B. Genossenschaft sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 12 Monate bedingt (Probezeit 5 Jahre) und 10 Monate zu vollziehen, sowie mit CHF 1'000.– Busse. Es hielt ihm eine pandemiebedingte Ausnahmesituation und entsprechenden Druck zugute. Eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 27. Mai 2021 (10 Monate unbedingt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und grober Verkehrsregelverletzung) bildete es nicht. Er war 2017 wegen mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG und fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (36 Monate teilbedingt) und 2018 vom Militärgericht wegen Militärdienstverweigerung vorbestraft, beides nicht einschlägig. Das Obergericht (I. Strafkammer, SB230249, 11. Juli 2024) hatte nur über Strafe, Vollzug und Nebenfolgen zu entscheiden; die Schuldsprüche waren rechtskräftig. Beide Seiten hatten Berufung erhoben, die Staatsanwaltschaft beantragte 4 Jahre unbedingt. Im Strafrahmen bis 5 Jahre wertete es das Verschulden beim Betrug als nicht mehr leicht: eine erhebliche Summe, gezieltes Ausnützen der krisenbedingt herabgesetzten Prüfung, aber kein Lügengebäude und nur eine einzige, einfache Tathandlung. Eine Opfermitverantwortung der Bank verneinte es. Anders als die Vorinstanz liess es keine Notlage gelten, weil er den Kredit grösstenteils zweckwidrig verwendet hatte. Die Einsatzstrafe setzte es auf 20 Monate fest, erhöhte sie für die Urkundenfälschung um 2 Monate und wegen der Delinquenz während eines laufenden Verfahrens um 4 Monate auf 26 Monate. Ein Geständnis, Reue oder Schadenswiedergutmachung lagen nicht vor. Wegen der langen Begründungs- und Berufungsdauer reduzierte das Obergericht die Strafe um 2 Monate, verneinte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Anders als die Vorinstanz nahm es eine retrospektive Konkurrenz zum Urteil vom 27. Mai 2021 an. Aus 24 Monaten und der Grundstrafe von 10 Monaten bildete es eine hypothetische Gesamtstrafe von 32 Monaten und sprach als Zusatzstrafe 22 Monate Freiheitsstrafe aus, davon 6 Monate zu vollziehen und 16 Monate bedingt bei 4 Jahren Probezeit, sowie CHF 1'000.– Busse. Es verpflichtete ihn zu Schadenersatz von CHF 500'000.– an die Privatklägerin und zu einer Ersatzforderung von CHF 40'000.–.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des BG Dietikon vom 12.10.2022 (DG210024): Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB, Covid-19-Kreditbetrug CHF 500'000), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB, reine Busse); Freispruch vom weiteren Betrugs-/Urkundenfälschungsvorwurf vom 26.03.2020 zulasten der B._____ Genossenschaft. Strafe: 22 Mt. Freiheitsstrafe teilbedingt (12 Mt. bedingt / 10 Mt. unbedingt, Probezeit 5 Jahre), Busse CHF 1'000, sowie CHF 500'000 Schadenersatz an die Privatklägerin. NVS 2 = Urkundenfälschung als Verbrechen (Strafandrohung bis 5 Jahre, +2); die ordnungswidrige Geschäftsbücherführung (Art. 325 StGB) ist reine Übertretung/Busse und zählt nicht zum NVS. Sowohl die Staatsanwaltschaft (Antrag 4 Jahre unbedingt) als auch der Beschuldigte (Antrag Geldstrafe max. 120 TS) fochten die Strafe an. Das OG bestätigte den Schuldspruch vollumfänglich, qualifizierte die Tat jedoch rechtlich abweichend als Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) zum späteren Urteil des Obergerichts vom 27.05.2021 (ungetreue Geschäftsbesorgung + SVG, 10 Mt. unbedingt) - eine retrospektive Konkurrenz, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt hatte. Trotz dieser rechtlichen Neuqualifikation gelangte das OG rechnerisch zur selben Freiheitsstrafe von 22 Monaten (neu als Zusatzstrafe), setzte aber den unbedingt vollziehbaren Teil abweichend auf 6 statt 10 Monate fest (16 Mt. bedingt, Probezeit 4 Jahre statt 5). Die Felder freiheitsstrafe_in_monaten (22) und vollzug (teilbedingt) bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Strafe und deren Vollzugsaufteilung (12/10) ab, nicht die vom OG abweichend festgesetzte Aufteilung (16/6). private_geschaedigte 'nein' (C._____ Genossenschaft als Bürgschaftsorganisation). Keine Besonderheiten vergeben (kein Geständnis, keine Wiedergutmachung/Schuldtilgung). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bilden die Vorinstanz ab (22 Mt. teilbedingt). Ausnahme 1 wäre möglich (StA-Berufung), ist aber nicht nötig. nationalitaet '2' → '0': Verurteilung des Militärgerichts 2018 wegen Militärdienstverweigerung; die Militärdienstpflicht trifft nur Schweizer Bürger. vorbestraft_einschlaegig False bestätigt (Vorstrafen laut OG nicht einschlägig; das Urteil vom 27.5.2021 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung erging erst nach der Tat). Keine Besonderheit 'Verletzung Beschleunigungsgebot' (OG reduzierte 2 Mt., verneinte aber ausdrücklich eine Verletzung). Score: Urkundenfälschung (Verbrechen) 2; Art. 325 StGB ist eine Übertretung (0) = 2 (bestätigt).

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