Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte verwendete während der Ehe mit der Privatklägerin 2 zwischen 2014 und 2018 ihm von dieser anvertrautes Vermögen (CHF 97'000 Tresorbargeld sowie CHF 130'000 von ihren Privat-/Geschäftskonten überwiesen) im Umfang von insgesamt CHF 227'000 sowie zusätzlich CHF 23'514 vom Geschäftskonto der ihm zur Liquidation anvertrauten Privatklägerin 1 (B._____ GmbH) für eigene Zwecke.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, seiner damaligen Ehefrau (Privatklägerin 2) sowie der von ihm zur Liquidation betreuten Gesellschaft seiner Ehefrau (Privatklägerin 1, B._____ GmbH) anvertraute Vermögenswerte für eigene Zwecke verwendet zu haben. Konkret soll er zwischen Januar 2014 und Juni 2015 CHF 97'000.- Bargeld der Privatklägerin 2 (Eigengut aus deren erster Ehe, das in einem Tresor an seinem Arbeitsplatz gelagert war) sowie zwischen Februar 2016 und Ende 2018 weitere CHF 130'000.- von deren Privat- und Geschäftskonten auf sein eigenes Konto überwiesen und für sich verwendet haben, nachdem ihm die Privatklägerin 2 Zeichnungsberechtigung und Vollmachten erteilt hatte. Zusätzlich soll er zwischen Februar und März 2016 CHF 23'514.- vom Geschäftskonto der Privatklägerin 1 - zu deren Liquidation er bevollmächtigt war - für eigene Zwecke statt für die vereinbarte Finanzierung des neuen Geschäfts der Privatklägerin 2 verwendet haben. Das Strafgericht des Bezirksgerichts Uster sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23. März 2023 (DG220015) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen wurden auf den Zivilweg verwiesen; verschiedene sichergestellte Luxusuhren wurden eingezogen. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Die Verteidigung machte insbesondere geltend, zwischen den Ehegatten habe eine "Ein-Topf-Philosophie" bestanden, wonach sämtliche Mittel beiden gehört hätten und der Beschuldigte berechtigt gewesen sei, auf das Vermögen der Privatklägerin 2 zurückzugreifen, sobald sein eigenes - unbestrittenermassen hohes - Einkommen zur Deckung des gemeinsamen, sehr luxuriösen Lebensstils nicht ausreichte. Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 26. November 2024 (SB240033) vollumfänglich frei. Es erwog, dass sich weder anhand der widersprüchlichen Aussagen der Parteien noch anhand der Chatverläufe und Kontounterlagen rechtsgenügend erstellen lasse, dass eine ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte Beschränkung der Geldverwendung tatsächlich bestanden und vom Beschuldigten verletzt worden sei; namentlich sei unbestritten geblieben, dass das hohe Einkommen des Beschuldigten (monatlich CHF 12'000.- bis 15'000.-) den gemeinsamen, ausgesprochen luxuriösen Lebensstil (Reisen nach Bali, Dubai, USA, Cannes etc., Designerkleidung) bei weitem nicht deckte und die Kontobelege zeigten, dass er regelmässig erst dann auf die Gelder der Privatklägerin 2 zurückgriff, wenn sein eigenes Einkommen aufgebraucht war. In dubio pro reo sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte zur Verwendung der Gelder berechtigt gewesen sei; auch eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht liess sich angesichts der ehelichen Beitragspflicht (Art. 163 ZGB) und des Umstands, dass erhebliche Gegenzahlungen des Beschuldigten für den gemeinsamen Lebensunterhalt und teilweise sogar für das Geschäft der Privatklägerin 2 belegt waren, nicht nachweisen. Die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen wies das Obergericht ab, nachdem sie zudem durch eine zwischenzeitlich abgeschlossene Scheidungskonvention gegenstandslos geworden waren.
[ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Vom Nutzer trotz Freispruch bzw. abweichendem Schuldspruch des OG behalten (alle für die Strafzumessung massgebenden und erfassten Werte bekannt). Zusammenfassung und Felder unverändert; nur Umschrift ae/oe/ue in Umlaute umgewandelt.