Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 23.03.2023
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 250540
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

1.1. Unter Anklageziffer 1.I.b wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum zwischen dem 14. Januar 2014 und dem 26. Juni 2015 Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 97'000.– (Eigengut der Privatklägerin 2 aus erster Ehe) – welches die Privatklägerin 2 in einem Tresor des E._____ [Institution] gelagert habe, wozu nur der Beschuldigte als damaliger Leiter der Institution Zugang gehabt habe – entgegen seiner Aufbewahrungspflicht für eigene Zwecke verwendet zu haben. Dies obschon für die Privatklägerin 2 wie auch für den Beschuldigten, die am 18. Dezember 2014 die Ehe geschlossen hätten, klar gewesen sei, dass das Geld eine Sicherheit, eine Art Altersvorsorge, für die Privatklägerin 2 dargestellt habe und für sie hätte aufbewahrt werden sollen (vgl. Urk. 33 S. 2 ff.). 1.2. Ferner wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.I.c zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom Februar 2016 bis Ende 2018 weiteres Eigengut der Privatklägerin 2 (Vermögen, welches die Privatklägerin 2 vor der Eheschliessung angespart habe) in Höhe von insgesamt Fr. 130'000.– von ihrem Privatkonto bei der F._____ [Bank] sowie von den Geschäftskonten ihres Einzelunternehmens G._____ auf sein eigenes Privatkonto bei der H._____ [Bank] überwiesen und sodann wissentlich ohne Anspruch darauf für eigene Zwecke verwendet zu haben. Dies habe der Beschuldigte getan, nachdem ihm am 14. Februar 2016 und 8. März 2016 von der Privatklägerin 2 die Zeichnungsberechtigung und die Handlungsvollmacht bezüglich des genannten Einzelunternehmens sowie die Vollmachten für ihre Geschäftskonten bei der H._____ und für ihr Privatkonto bei der F._____ erteilt worden seien, wobei zwischen den beiden vereinbart gewesen sei, dass der Beschuldigte sich unentgeltlich um all ihre geschäftlichen und administrativen Dinge kümmern würde. Darüber hinaus sei die Privatklägerin 2 damals davon ausgegangen, dass ihr voreheliches Eigengut nur angetastet würde, wenn das Einkommen beider Ehegatten nicht zur Deckung der Geschäftsauslagen und der Lebenshaltungskosten ausreichen sollte, was alles auch dem Beschuldigten klar gewesen sei (Urk. 33 S. 5 ff.). 1.3. Schliesslich wird dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.II. vorgeworfen, vom 16. Februar 2016 bis zum 15. März 2016 insgesamt Fr. 23'514.– des Guthabens auf dem Geschäftskonto der Privatklägerin 1, zu dem er durch eine Vollmacht mit dem Auftrag, die Liquidation der Gesellschaft durchzuführen, Zugriff gehabt habe, für eigene Zwecke verwendet zu haben, um sich damit rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen. Dies obschon das Guthaben auf dem Konto der Privatklägerin 1 zur Finanzierung des neu gegründeten …-Geschäfts der Privatklägerin 2 hätte dienen sollen (Urk. 33 S. 8).

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