Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 20 Monate
Vollzug: bedingt
Strafzumessung und Vollzug 1. Strafzumessung 1.1. Allgemeine Grundsätze Die Vorinstanz hat die Strafzumessung korrekt vorgenommen und sich an die einschlägigen Bestimmungen gehalten. Insbesondere wurden die Regeln zur Strafaddition nach Art. 49 Abs. 1 StGB sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur konkreten Methode berücksichtigt. In Ausnahmefällen kann von dieser Methode abgewichen werden, wenn Delikte eng verknüpft sind. 1.2. Tatkomponente Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug Der Beschuldigte beging Betrugshandlungen mit einem Deliktsbetrag von ca. CHF 157'000.– und EUR 54'000.–. Aufgrund seiner Mittlerrolle und seines erheblichen Tatbeitrags wurde die Tatschwere als nicht mehr leicht eingestuft. Die Einsatzstrafe wurde von 16 auf 20 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Schwere bandenmässige und gewerbsmässige Geldwäscherei Aufgrund der hohen Geldbeträge und der Vielzahl der Transaktionen wurde das Verschulden als erheblich eingestuft. Eine Straferhöhung um acht Monate wurde als angemessen erachtet. Verbotene Gewaltdarstellung Der Beschuldigte besass und verbreitete ein grausames Video. Sein Verschulden wurde als knapp leicht eingestuft. Es wurde eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.– verhängt. 1.3. Täterkomponente Der Beschuldigte hatte eine geringfügige Vorstrafe aus dem Jahr 2017, die leicht straferhöhend berücksichtigt wurde. Aufgrund seiner Zugeständnisse erfolgte eine Strafminderung um vier Monate. 1.4. Endstrafe Der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.– verurteilt. Ihm wurden 371 Tage Untersuchungshaft angerechnet.