Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 11.07.2023
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 10000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 7 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

1. Objektive Tatschwere (Erwägung 3.1) Deliktsbetrag: Ca. CHF 10'000.– erbeutet, zusätzlich CHF 8'000.– im Versuchsstadium → nicht hoher Betrag im Rahmen gewerbsmässiger Delikte, aber nicht grenzwertig. Verhältnis zum Einkommen: Im Verhältnis zum Einkommen der Beschuldigten erheblich → relativ hohe Bedeutung trotz absolut niedrigem Betrag. Tatdauer: Über vier Monate, was im Vergleich zu anderen gewerbsmässigen Fällen nicht sehr lang ist. Tatfrequenz: Rund 5'500 Transaktionen in vier Monaten, nahezu tägliches, systematisches Vorgehen → hohe Kadenz. Vorgehensweise: Gezielt, geplant, geschickt, routiniert → Ausdruck von hoher krimineller Energie und Unverfrorenheit. Vertrauensbruch: Missbrauch des ihr entgegengebrachten Vertrauens der Privatklägerin. Tatbeendigung: Kein freiwilliger Rückzug → bis zur Verhaftung weitergeführt. Gesamtwürdigung: Innerhalb des weiten Strafrahmens ein leichtes Verschulden, objektiv gesehen. → Ausgangspunkt: 9 Monate Freiheitsstrafe 2. Subjektive Tatschwere (Erwägung 3.2) Motivation: Direktvorsätzlich, rein finanzielle, egoistische Interessen. Keine Notlage: Zusatzeinkommen trotz regulärem Erwerb → keine finanzielle Not. Wertung: Keine mildernden subjektiven Gründe → Verschulden bleibt bestehen. 3. Persönliche Verhältnisse (Erwägung 3.4) Beruflicher Werdegang: Ausbildung im Detailhandel, überwiegend erwerbstätig, aktuell Weiterbildung. Finanzielle Situation: Monatliches Einkommen CHF 4'300.–, Schulden rund CHF 10'000.–, lebt bei Eltern. Krankheit und Kündigung: Krankgeschrieben, Kündigung 2024. Nicht vorbestraft → Neutral für die Strafzumessung. 4. Verfahrensdauer / Beschleunigungsgebot (Erwägung 3.5) Verfahrensdauer: Leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots durch Bearbeitungslücke im Jahr 2020. Weitere Phasen des Verfahrens (z.B. 4 Monate zwischen HV und Urteil) sind nicht ideal, aber noch tolerierbar. → Strafminderung um 2 Monate aufgrund dieser Verfahrensverzögerung. 5. Endentscheid (Erwägung 3.6) Gesamtstrafe: 7 Monate Freiheitsstrafe (statt 9 Monate, wegen Verfahrensverzögerung). Anrechnung von 2 Tagen erstandener Haft gemäß Art. 51 StGB.

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