Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 13 Monate (1 Jahr 1 Monat)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte beging zwischen Juni 2020 und Maerz 2021 zusammen mit einem Mittaeter in insgesamt 13 Faellen gewerbs- und bandenmaessige Diebstaehle, vorwiegend Einbrueche in parkierte Fahrzeuge, wobei er jeweils als Chauffeur fungierte und waehrend der Tatausfuehrung des Mittaeters Schmiere stand; sein Beuteanteil belief sich auf rund CHF 25'000, die Gesamtdeliktssumme auf rund CHF 70'000. Zudem hob er mit einer zuvor entwendeten Bankkarte samt zugehoerigem PIN unrechtmaessig CHF 800 Bargeld ab.
Der Beschuldigte, ein tunesischer Staatsangehöriger, beging zwischen Juni 2020 und März 2021 zusammen mit F. und teilweise mit G. in 13 Fällen Diebstähle, einzelne davon nur versucht. Meist ging es um parkierte Autos bei Einkaufszentren: Die Täter öffneten unbemerkt eine hintere Türe, während das Opfer mit dem Funkschlüssel abschloss, oder verwickelten es in ein Gespräch. Der Beschuldigte chauffierte den Mittäter mit seinem Auto zu den Tatorten und stand Schmiere. Die Beute betrug rund CHF 70'000.–, darunter EUR 60'000.– aus einer Tasche in einem Fahrzeug (Dossier 13); sein Anteil belief sich auf rund CHF 25'000.–. Zudem hoben die beiden mit einer gestohlenen Bankkarte, deren PIN auf einem Zettel stand, CHF 800.– ab. Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung, DG220025) sprach ihn am 28. Februar 2023 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. aZiff. 2 und aZiff. 3 Abs. 2 StGB) und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit 13 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei 2 Jahren Probezeit, unter Anrechnung von 176 Tagen Haft. Darin war für den Kartenmissbrauch eine Freiheitsstrafe von einem Monat enthalten. Das Vorgehen beim Diebstahl wertete es als nicht besonders raffiniert. Der Beschuldigte war nicht vorbestraft. Zudem verwies es ihn für 5 Jahre des Landes, mit Ausschreibung im SIS, und verpflichtete ihn zu Schadenersatz von EUR 60'000.– und EUR 2'435.18. Das Obergericht (I. Strafkammer, SB230499, 30. Oktober 2024) bestätigte auf Berufung des Beschuldigten, der vollständig bestritt, beide Schuldsprüche. Die Observationen, GPS- und Randdaten sowie die Aussagen des Mittäters belegten die Taten. Schmierestehen und Chauffieren seien wesentliche Tatbeiträge; beide hätten gemeinsam geplant und die Beute geteilt, was die Bandenmässigkeit begründe. Die Gewerbsmässigkeit ergebe sich aus dem im Verhältnis zur Sozialhilfe von CHF 900.– pro Monat hohen Beuteanteil. Anzuwenden war das alte Recht, weil die neue Mindeststrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl nicht milder ist. Im Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren wogen beide Qualifikationen, die Summe von CHF 70'000.–, die Dauer von achteinhalb Monaten und die dreisten, entgegen der Vorinstanz raffinierten Methoden schwer. Das Obergericht erachtete deshalb isoliert 16 Monate als angemessen. Die nicht vorbestrafte Täterpersönlichkeit war neutral, ein Geständnis lag nicht vor. Für den Kartenmissbrauch hielt es eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für richtig. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es aber bei 13 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (178 Tage Haft angerechnet) und ohne zusätzliche Geldstrafe. Die Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung bestätigte es: Ein Härtefall liege bei dem seit 1998 meist von der Sozialhilfe lebenden Beschuldigten nicht vor.
Vorinstanz (BG Buelach, II. Abt., 28.02.2023, DG220025): Schuldsprueche wegen gewerbs- und bandenmaessigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. aArt. 139 Ziff. 2 und aZiff. 3 Abs. 2 StGB) sowie betruegerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB); 13 Mt. Freiheitsstrafe bedingt (176 Tage Haft angerechnet), Probezeit 2 Jahre; 5 Jahre Landesverweisung + SIS-Ausschreibung. KORREKTUR: nebenverurteilungsscore 1 -> 2 (betruegerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist als Verbrechen zu qualifizieren, Art. 147 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis 5 Jahre). ML-relevant. OG-Urteil SB230499 vom 30.10.2024 (Berufung des Beschuldigten mit Antrag auf vollumfaenglichen Freispruch; StA verzichtete auf Anschlussberufung): OG bestaetigte beide Schuldsprueche vollumfaenglich und erachtete die vorinstanzliche Strafe von 13 Mt. trotz eigener, hoeherer Berechnung (16 Mt.) wegen des Verschlechterungsverbots als bindend; die Landesverweisung wurde ebenfalls bestaetigt (Rueckweisung des Haertefall-Einwands der Verteidigung). private_geschaedigte=ja (mehrere Geschaedigte der Fahrzeugeinbrueche sind Privatpersonen [u.a. D._____, E._____], daneben auch C._____ Schweiz AG als juristische Person). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bestätigt (13 Mt. bedingt, ds rund 70'000, mehrfach False, da der Schuldspruch nicht auf »mehrfach« lautet; einzelne versuchte Taten in der vollendeten Serie, daher keine Besonderheit 'Versuch'). Score: betrügerischer Missbrauch DVA (Art. 147 Abs. 1, Verbrechen) 2 = 2 (bestätigt).