Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 13 Monate
Vollzug: bedingt
Im Rahmen der Strafzumessung wurde berücksichtigt, dass der Beschuldigte banden- und gewerbsmässig handelte, was innerhalb des Strafrahmens erschwerend wirkt. Die Deliktssumme von rund CHF 70'000.– ist erheblich, wobei Anzahl und Dauer der Delikte (acht Monate) sowie die Tatsache, dass auch versuchte Diebstähle einbezogen wurden, das Tatverschulden zusätzlich erhöhen. Die ausgeklügelte Vorgehensweise – etwa das gezielte Manipulieren von Funkschlüsseln oder das Ablenken der Opfer durch Gespräche – zeugt von hoher krimineller Energie. Der persönliche Beuteanteil des Beschuldigten belief sich auf rund CHF 25'000.–, was angesichts seiner Abhängigkeit von Sozialhilfe als beträchtlich gilt. Subjektiv ist von direktvorsätzlichem Handeln aus finanziell-egoistischen Motiven auszugehen; Hinweise auf eine finanzielle Notlage fehlen. Die Tat diente vielmehr dem Aufbau eines Zusatzverdienstes. Persönliche Verhältnisse und Vorleben – keine Vorstrafen, Sozialhilfebezug, keine Schulden oder Vermögen – sowie das fehlende Geständnis bleiben strafzumessungsneutral. Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angemessen, unter Anrechnung von 178 Tagen Untersuchungshaft (Art. 51 StGB). Bezüglich des zusätzlich beurteilten Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wurde das Verschulden aufgrund der geringen Deliktssumme (CHF 800.–) als leicht eingestuft. Auch hier ist von direktvorsätzlichem, finanziell motiviertem Handeln auszugehen, ohne dass dies zusätzlich strafschärfend wirkt. Eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wäre angemessen, durfte aber wegen des Verschlechterungsverbots nicht ausgesprochen werden. Dieses führte schliesslich auch dazu, dass es bei der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 13 Monaten verblieb.