Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 26.09.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: ung. Geschäftsbesorgung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 98197
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte war als Willensvollstrecker im Nachlass des Erblassers D._____ eingesetzt und verletzte durch ungleiche Vorschusszahlungen an die beiden je zur Hälfte erbberechtigten Erbinnen sowie durch Ausrichtung eines zu hohen eigenen Honorars die vom Erblasser festgelegten Erbquoten, wodurch die Erbin C._____ im Umfang von CHF 98'197.53 an ihrem Vermögen geschädigt wurde; zudem befolgte er eine amtliche Verfügung nicht.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der Beschuldigte wurde vom Erblasser D._____ als Willensvollstrecker eingesetzt. Der Nachlass sah eine hälftige Erbquote für die beiden Erbinnen F._____ und C._____ vor. Der Beschuldigte leistete den beiden Erbinnen im Verlauf der Nachlassabwicklung ungleiche Vorschusszahlungen und richtete sich selbst ein nach Ansicht der Anklage zu hohes Willensvollstrecker-Honorar aus. Dadurch sei die Erbin C._____ entgegen den vom Erblasser festgelegten Erbquoten im Umfang von CHF 98'197.53 (CHF 143'197.53 abzüglich CHF 45'000.–) an ihrem Vermögen geschädigt worden. Der Beschuldigte informierte die Erbinnen erst am 13. November 2020, mithin deutlich verspätet, mit einem Rechenschaftsbericht über den Stand des Nachlasses. Daneben wird ihm vorgeworfen, einer amtlichen Verfügung keine Folge geleistet zu haben. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, DG230024 vom 26.9.2023): Der Beschuldigte wurde der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 500.– (Vollzug aufgeschoben, 2 Jahre Probezeit) sowie einer Busse von CHF 3'000.– bestraft. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wurde abgewiesen, ihr Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. Berufung: Der Beschuldigte beantragte vollumfänglichen Freispruch sowie umfangreiche Entschädigungen (Verteidigungskosten, wirtschaftlicher Schaden, Genugtuung) für beide Instanzen; die Privatklägerin beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Entscheid des Obergerichts (SB230570 vom 18.12.2024): Das Obergericht kam nach eingehender Würdigung zum Schluss, dass sich weder eine Pflichtverletzung noch ein rechtsgenügend nachgewiesener Schaden im Sinne von Art. 158 StGB feststellen liess -- insbesondere liess sich der behauptete Schaden von CHF 98'197.53 nicht auf die Anklageschrift stützen, und die Ungleichbehandlung der Erbinnen war im Rahmen der Nachlassabwicklung noch nicht endgültig -- und sprach den Beschuldigten vollumfänglich frei. Es verwies die Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg, sprach dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von CHF 54'250.– zu, wies jedoch dessen Anträge auf Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen sowie Genugtuung ab, da keine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse dargetan war.

Bemerkungen

[ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Vom Nutzer trotz Freispruch bzw. abweichendem Schuldspruch des OG behalten (alle für die Strafzumessung massgebenden und erfassten Werte bekannt). Zusammenfassung und Felder unverändert; nur Umschrift ae/oe/ue in Umlaute umgewandelt.

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