Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 26.09.2023
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: ung. Geschäftsbesorgung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 98197
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

em Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe die vom Erblasser festgelegten Erbquoten von je 50 % für die beiden Erbinnen F._____ und †C._____ missachtet, unzulässige Verrechnungen – teilweise noch von bereits ver- jährten Forderungen – vorgenommen und sich für seine Bemühungen als Willens- vollstrecker ein zu hohes Honorar ausgerichtet. Dadurch habe er die Erbin †C._____ bzw. deren Rechtsnachfolger im Umfang von Fr. 148'787.90 am Vermö- gen geschädigt (Urk. 34 S. 3 ff.). Dies soll er durch die in der Anklageschrift ange- führten Überweisungen und Kontobelastungen getan haben. Der Beschuldigte sei sich stets bewusst gewesen, dass keine weiteren Vermögenswerte des Erblassers mehr vorhanden gewesen seien, mit denen er die Ungleichbehandlung der Erbin- nen hätte ausgleichen können, zumal der Wert des Bildes "E._____" absolut unklar gewesen sei, jedoch schätzungsweise lediglich Fr. 50'000.00 bis Fr. 80'000.00 be- tragen habe (Urk. 34 S. 8). Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt in objektiver Hinsicht insofern als erstellt, als der Beschuldigte durch die ungleich hohen Zahlungen zu Gunsten der beiden Erbinnen die vom Erblasser vorgesehenen Erbquoten verletzt und dadurch dessen Willen, den er im Rahmen seines Willensvollstreckermandats durchzuset- zen habe, missachtet habe. Dadurch sei †C._____ (zumindest vorübergehend) im Umfang von Fr. 98'197.53 (Fr. 143'197.53 - Fr. 45'000.–) an ihrem Vermögen ge- schädigt worden, zumal im Zeitpunkt der Überweisungen weder liquides Erbsub- strat noch ausreichend gesicherte Ansprüche vorhanden gewesen seien, um ihren Erbanspruch auszugleichen. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte diesen Vermögensschaden bei †C._____ zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 71 S. 26 f.).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen