Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 07.02.2023
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 35000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 15 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

ie Strafzumessung im Fall des gewerbsmäßigen Betrugs nach Art. 146 StGB orientiert sich am zur Tatzeit geltenden, milderen Strafrahmen (maximal 10 Jahre Freiheitsstrafe oder mindestens 90 Tagessätze Geldstrafe), da das neue, strengere Recht nicht rückwirkend angewandt werden konnte. Die Vorinstanz sah eine Freiheitsstrafe als angemessen an, da die Tatschwere trotz des vergleichsweise geringen Deliktsbetrags von 35.000 CHF und der einjährigen Tatdauer durch das raffinierte Vorgehen sowie den Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses geprägt war. Ein versuchter weiterer Betrag von 100.000 CHF blieb aufgrund polizeilichen Eingreifens erfolglos. Die objektive Tatschwere wurde als "noch leicht" eingestuft, führte jedoch zu einer Einsatzstrafe von 20 Monaten. Die subjektive Tatschwere (vorsätzliches, egoistisches Handeln ohne finanzielle Not) bestätigte diese Höhe. Bei der Täterkomponente wirkten sich die persönlichen Umstände des Beschuldigten (beruflicher Werdegang, Familie, aktuelle finanzielle Situation) neutral aus. Sein Geständnis führte zu einer Strafminderung um 3 Monate, während sein unkooperatives Verhalten (Umzug ohne Anschriftsangabe) dies teilweise relativierte. Eine weitere Reduktion um 3 Monate erfolgte aufgrund überlanger Verfahrensdauer (7 Jahre), für die der Beschuldigte jedoch teilweise mitverantwortlich war. Die endgültige Strafe beträgt 14 Monate Freiheitsstrafe, wobei 39 Tage Untersuchungshaft angerechnet werden. Der Vollzug wird bedingt (mit zweijähriger Probezeit) ausgesetzt, da der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft war und eine positive Prognose vorliegt. Zusatzstrafen oder Bussen entfielen mangels rechtlicher Grundlage.

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