Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 27 Monate
Vollzug: unbedingt
Die Freiheitsstrafe setzt sich aus zwei Teilen zusammen: Für die vor dem 1. Februar 2023 begangenen Delikte (Diebstähle zur Finanzierung des Lebensunterhalts und Drogenkonsums sowie unrechtmäßiger Aufenthalt) wurde eine Zusatzstrafe von 4 Monaten nach Art. 49 Abs. 2 StGB verhängt. Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen einer hypothetischen Gesamtstrafe von 36 Monaten (unter Einrechnung früherer Verurteilungen) und der bereits verbüßten 32-monatigen Grundstrafe. Für die nach dem 1. Februar 2023 begangenen Straftaten (u.a. betrügerischer Datenmissbrauch, schwere Verkehrsdelikte mit Fahrerflucht, weitere Diebstähle und Hausfriedensbrüche) wurde eine selbständige Strafe von 32 Monaten nach Art. 49 Abs. 1 StGB festgesetzt. Besonders gewichtig fielen hier die qualifizierte Verkehrsregelverletzung (28 Monate) sowie der betrügerische Datenmissbrauch (6 Monate) ins Gewicht, ergänzt um Strafschärfungen für weitere Vermögensdelikte. Obwohl die kumulierte Gesamtstrafe 36 Monate betragen hätte, wurde sie aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) auf 27 Monate reduziert, da die Staatsanwaltschaft das ursprüngliche Strafmaß nicht angefochten hatte. Die Strafe gilt als teilweise Zusatzstrafe zum früheren Urteil des Obergerichts Zürich vom 5. Juni 2024. Die Strafzumessung berücksichtigte egoistische Motive, eine leicht verminderte Schuldfähigkeit infolge der Drogenproblematik sowie die mangelnde Einsicht des Beschuldigten. Sein extensives Vorstrafenregister und die fortgesetzte Delinquenz trotz laufender Verfahren wurden straferhöhend gewertet, während Asperationsprinzipien und Tatkonnexität die Strafhöhe prägten.