Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 6 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 16. Februar 2023 gegen 23:40 Uhr in einer geschlossenen Filiale der B._____ AG im F._____ Zürich eingebrochen zu sein, indem er die Schiebetür mit Körperkraft aufdrückte. Die Absicht war, die Filiale nach Lebensmitteln, Bargeld und anderen Wertgegenständen zu durchsuchen. Anschliessend soll er Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 647.50 (namentlich Lebensmittel) entwendet haben, ohne diese zu bezahlen, um sich dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Zudem wurde ihm Hausfriedensbruch vorgeworfen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht passt die Strafzumessung der Vorinstanz an. Schuldpunkt: Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, basierend auf Videoaufnahmen, Ähnlichkeiten in Erscheinungsbild und Kleidung des Täters mit dem Beschuldigten, wird als schlüssig erachtet. Ein Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs erfolgt mangels gültigen Strafantrags. Objektive Tatschwere: Die Deliktssumme (Fr. 647.50) wird als sehr gering eingestuft. Erschwerend wirkt jedoch das Eindringen in einen geschlossenen Raum (Hausfriedensbruch, obwohl dieser nicht zur Verurteilung führt, beeinflusst das Tatvorgehen die Bewertung der Tatschwere). Das objektive Tatverschulden wird als nicht mehr als sehr leicht eingestuft. Dies rechtfertigt eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe. Subjektive Tatschwere und Täterkomponente: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die persönlichen Verhältnisse (Arbeit, Stabilisierung durch Substitution, soziales Setting) wirken sich strafzumessungsneutral aus. Straferschwerend wirken sich die Vorstrafen aus, insbesondere die einschlägigen Verurteilungen wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, sowie das erneute Delinquieren während laufender Probezeit. Die offensichtliche Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat. Gesamtstrafe: Unter Einbezug der Täterkomponente wird eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten festgesetzt. Anrechnung von Haft: Ein Tag Haft aus einem früheren Verfahren wird angerechnet (Art. 51 StGB). Vollzug: Obwohl die objektiven Voraussetzungen für bedingten Vollzug formal erfüllt sind (Freiheitsstrafe von 3 Monaten), wird die Legalprognose als äusserst getrübt betrachtet. Die mehrfachen, einschlägigen Vorstrafen, das Delinquieren während laufender Probezeit und das ähnliche Vorgehen bei früheren Taten sprechen gegen eine günstige Prognose. Eine unbedingte Strafe (Vollzug) wird als notwendig erachtet, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Widerruf: Der hier beurteilte Diebstahl wurde während laufender Probezeit begangen. Objektiv wären die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingt ausgesprochenen 6-monatigen Freiheitsstrafe erfüllt. Aufgrund des nicht sehr schweren neuen Delikts und des Umstands, dass die neue, kürzere Freiheitsstrafe von 3 Monaten vollzogen wird (erste Haftstrafe des Beschuldigten), wird auf den Widerruf verzichtet. Stattdessen wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert.