Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 23 Monate
Vollzug: unbedingt
Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht stützt sich bei der Strafzumessung auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB. Es beurteilt die einzelnen Delikte wie folgt: Teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 6): Angesichts des Potentials für erheblichen Schaden durch versuchte Abhebungen und Transaktionen, aber auch der Tatsache, dass nur eine geringe Summe erfolgreich entwendet wurde und gravierendere Taten denkbar sind, wird eine Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens als angemessen erachtet (4 Monate Freiheitsstrafe). Die Handlungsweise wird als zielgerichtet und geplant beurteilt. Datenbeschädigung (Dossier 3): Das Löschen von fremden Daten, insbesondere einer Masterarbeit, wird als Delikt mit grossem immateriellem Wertverlust für den Geschädigten gewürdigt. Der Vorsatz wird dahingehend interpretiert, dass der Beschuldigte den Laptop entwenden und verkaufen wollte und die Herkunft verschleiern wollte. Die Gleichgültigkeit gegenüber dem Datenverlust wird negativ gewertet. Eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe wird für angemessen erachtet. Diebstahl (Dossier 2): Der Gesamtdeliktsbetrag (unterer vierstelliger Bereich) wird als nicht unerheblich beurteilt. Die finanzielle Bereicherungsabsicht ist das Motiv. Eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe wird für angemessen erachtet. Diebstahl (Dossier 4): Obwohl die Deliktssumme nicht genau bekannt ist und zugunsten des Beschuldigten unter 300.- angenommen wird, liegt kein geringfügiges Vermögensdelikt vor, da der Vorsatz nicht auf einen geringfügigen Betrag beschränkt war. Eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe wird für angemessen erachtet. Mehrfacher versuchter Diebstahl (Dossier 1 und 5): Die Versuche, Wertgegenstände zu entwenden, wurden nur durch externe Umstände (Verhaftung, Sicherheitsangestellter) verhindert. Die Einzelstrafen für die versuchten Diebstähle werden je auf 1 Monat Freiheitsstrafe festgesetzt (total 2 Monate). Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossier 1, 2, 3, 4, 5 und 6): Das Eindringen in Büro- und Laborräumlichkeiten wird als weniger schwerwiegend beurteilt als das Eindringen in Privatwohnungen. Die Hausfriedensbrüche dienten als Vortaten für die Vermögensdelikte. Eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe wird für angemessen erachtet. Asperation der Freiheitsstrafe: Ausgehend von der Einsatzstrafe für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (4 Monate) wird die Strafe aufgrund der weiteren Delikte erhöht: +4 Monate für Datenbeschädigung (Dossier 3) +3 Monate für Diebstahl (Dossier 2) +2 Monate für Diebstahl (Dossier 4) +1 Monat für mehrfachen versuchten Diebstahl (Dossier 1 und 5) +3 Monate für mehrfachen Hausfriedensbruch (Dossier 1-6) Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe vor Berücksichtigung der Täterkomponente. Übertretungen: Für die Übertretungen (geringfügiger Diebstahl und geringfügige Sachbeschädigung) wird eine Busse festgesetzt und asperiert, resultierend in einer Gesamtbusse von Fr. 350.-. Täterkomponente: Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, seine langjährige, unbeeindruckte Delinquenz und das Fehlen von Reue oder Einsicht im vorliegenden Verfahren führen zu einer starken Straferhöhung. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann die Strafe jedoch nicht über die vorinstanzlich ausgefällten 23 Monate Freiheitsstrafe hinausgehen. Vollzug: Angesichts der vielen einschlägigen Vorstrafen, der Hartnäckigkeit der Delikte und der fehlenden Reue wird dem Beschuldigten eine schlechte Legalprognose gestellt. Ein voll- oder teilbedingter Vollzug kommt nicht in Frage. Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen, ersatzweise wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt.