Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Meilen
Urteilsdatum: 14.12.2023
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 10000
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 31 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, gewerbsmässigen Diebstahl (Dossiers 1-2, 4-9), mehrfache Sachbeschädigung (Dossiers 1-2, 4-6 und 8), mehrfachen Hausfriedensbruch (Dossiers 1-2, 4-9) sowie ein Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Dossier 10) begangen zu haben. Ein Freispruch erfolgte betreffend Dossier 3. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte im Wesentlichen die Strafzumessung der Vorinstanz. Es berücksichtigte, dass die Taten teilweise vor und teilweise nach einem früheren Strafbefehl (Freiheitsstrafe von 90 Tagen) begangen wurden. Für die vor diesem Strafbefehl begangenen Delikte (Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche in den Dossiers 1, 2, 5, 7 und 8) wurden Einzelstrafen festgelegt, wobei die Hausfriedensbrüche als schwerwiegender eingeschätzt wurden als die Sachbeschädigungen. Für die Sachbeschädigung in Dossier 5 mit einem höheren Schaden wurde eine höhere Einsatzstrafe festgelegt. Die Täterkomponente, insbesondere die Delinquenz während laufender Probezeiten, wurde straferhöhend berücksichtigt. Für die nach dem Strafbefehl begangenen Delikte wurde der gewerbsmässige Diebstahl als schwerste Straftat betrachtet. Die Deliktssumme wurde als nicht allein ausschlaggebend betrachtet, vielmehr die systematische Vorgehensweise, der Einsatz von Werkzeug, die Dreistigkeit (Anwesenheit von Bewohnern wurde ignoriert) und der Deliktszeitraum. Die subjektive Tatschwere wurde als nicht mehr leicht eingestuft, da der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven handelte, ohne Rücksicht auf die Opfer. Die von der Vorinstanz für die Tatkomponente des gewerbsmässigen Diebstahls festgesetzte Einsatzstrafe von 21 Monaten wurde als angemessen erachtet. Hinzu kamen die Strafen für die weiteren nach dem Strafbefehl begangenen Delikte (Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche, rechtswidriger Aufenthalt). Das Obergericht folgte der Vorinstanz im Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe aus dem früheren Strafbefehl, da die Bewährungsaussichten des Beschuldigten als negativ eingeschätzt wurden. In Anwendung des Asperationsprinzips wurden die Strafen für die vor und nach dem Strafbefehl begangenen Delikte sowie die widerrufene Strafe zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt. Die vom Obergericht errechnete Gesamtstrafe von 36 Monaten wurde aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die von der Vorinstanz auferlegten 34 Monate reduziert. Bezüglich des Vollzugs schloss sich das Obergericht der Vorinstanz an, dass ein vollständiger Aufschub nicht möglich sei und die Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug aufgrund der negativen Legalprognose nicht erfüllt seien. Daher wurde der unbedingte Vollzug angeordnet.

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