Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Meilen
Urteilsdatum: 23.11.2023
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 3059
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 4 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 6. Dezember 2020 gegen 23:27 Uhr in die Lagerräumlichkeiten einer Tankstelle in C._____ eingebrochen zu sein und aus dem Geschäftstresor einen Beutel mit den Tageseinnahmen und Gewinnlosen im Gesamtwert von Fr. 3'059.– entwendet zu haben, obwohl er wusste, dass er keinen Anspruch darauf hatte. Die Anklageschrift umfasste ursprünglich auch mehrfache Veruntreuung und mehrfache Urkundenfälschung, wovon die Vorinstanz den Beschuldigten jedoch freisprach. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht beurteilte die Strafzumessung für den Diebstahl nach der Bestätigung des Schuldspruchs. Rechtliche Grundlagen: Das Obergericht stellte klar, dass nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst die Strafart und erst danach das Strafmass bestimmt werden muss, da das Verschulden bei der Wahl der Sanktion berücksichtigt werden muss. Es wurde auch auf die Regeln der retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eingegangen. Wahl der Strafart: Im Gegensatz zur Vorinstanz, die keine Freiheitsstrafe für nötig hielt, kam das Obergericht zum Schluss, dass eine Freiheitsstrafe die angemessene Sanktion sei. Dies wurde wie folgt begründet: Der Beschuldigte wurde bereits 2021 wegen mehrfachen betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bestraft. Dieses Delikt umfasste eine Serie von über 20 Taten. Das Obergericht stellte fest, dass bereits damals angesichts der wiederholten und eng verknüpften Delinquenz eine Freiheitsstrafe hätte in Betracht gezogen werden sollen. Der hier zu beurteilende Diebstahl wurde während des laufenden Strafverfahrens für die früheren Taten begangen und zeugt von erheblicher krimineller Energie im selben Tatsegment. Dieses Verhalten zeigte eine nachhaltige Unverfrorenheit gegenüber dem Rechtssystem und lässt eine blosse Geldstrafe als unzureichend präventiv erscheinen. Seit dem erstinstanzlichen Urteil gab es keine persönlichen Entwicklungen, die für eine mildere Sanktion sprächen. Die fehlende Einsicht des Beschuldigten trotz klarer Beweislage verstärkte die Zweifel an der präventiven Wirkung einer Geldstrafe. Strafmass (Freiheitsstrafe): Da die Strafarten (Geldstrafe in der Vorverurteilung und Freiheitsstrafe im vorliegenden Verfahren) unterschiedlich sind, wurde das Strafmass für den Diebstahl isoliert bestimmt (ohne Anwendung des Asperationsprinzips). Tatkomponente (objektive Tatschwere): Das Obergericht beurteilte das Verschulden als leicht. Der Beschuldigte wählte zwar einen Zeitpunkt mit höheren Einnahmen, doch war der Deliktsbetrag im Vergleich zu anderen Einbruchdiebstählen nicht sehr hoch. Es gab keinen namhaften Sachschaden, und es wurden keine Drittpersonen gefährdet. Subjektives Verschulden: Die Motivlage blieb unklar (pekunär vs. Rache). Da Rachegedanken das Verhalten nicht wesentlich besser darstellten, blieb es bei einem leichten Verschulden. Täterkomponente: Die persönlichen Verhältnisse wurden als neutral bewertet. Vorleben und Nachtatverhalten: Das Delinquieren während eines laufenden Verfahrens wirkte sich negativ aus, wurde aber durch die lange Verfahrensdauer neutralisiert. Gesamtbeurteilung: Unter Berücksichtigung der kriminellen Energie (Aufwuchten des Tresors) und des leichten Verschuldens erachtete das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten als gerechtfertigt. Vollzug: Obwohl der Beschuldigte formell als Ersttäter für den Diebstahl galt, wurde der Vollzug bedingt aufgeschoben. Die Legalprognose wurde jedoch angesichts des Delinquierens während eines laufenden Verfahrens und der fehlenden Einsicht als bedenklich eingestuft. Daher wurde eine leicht erhöhte Probezeit von 3 Jahren festgesetzt.

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