Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 01.02.2024
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 0
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 26. September 2017 bis zum 27. November 2019 Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Er soll durch hartnäckiges Verschweigen von zusätzlichen Einkünften in drei aufeinanderfolgenden Anträgen auf wirtschaftliche Sozialhilfe bzw. während eines längeren Zeitraumes seine Deklarationspflicht mehrfach verletzt und dadurch Leistungen der Sozialhilfe unrechtmässig bezogen haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch des Bezirksgerichts wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Bei der Strafzumessung berücksichtigte es folgende Punkte: Objektive Tatschwere: Das Gericht wertete das hartnäckige Verschweigen zusätzlicher Einkünfte über einen längeren Zeitraum (September 2017 bis November 2019) und die mehrfache Verletzung der Deklarationspflicht als erschwerend. Der Deliktsbetrag von Fr. 20'970.70 und die Deliktsdauer wurden nicht als geringfügig erachtet und sprachen für eine gewisse kriminelle Energie. Erschwerend kam hinzu, dass der Beschuldigte eine soziale Institution, die Menschen in Not unterstützt, betrogen hat. Die Tatsache, dass die Einkünfte erst durch Abklärungen der Sozialen Dienste ans Licht kamen und nicht vom Beschuldigten gemeldet wurden, wurde ebenfalls negativ gewertet. Insgesamt wurde das objektive Verschulden als noch leicht eingestuft. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven (finanzielle Gründe). Er handelte direktvorsätzlich, da ihm seine Pflichten klar waren. Das Obergericht teilte die Auffassung der Vorinstanz nicht, dass das subjektive Verschulden das objektive relativieren würde. Eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen wurde als angemessen erachtet und von der Vorinstanz übernommen. Täterkomponente: Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (gesundheitlich angeschlagen, Schulden, lebt von IV-Rente bzw. Unterstützung der Ex-Partnerin) führten weder zu einer Erhöhung noch zu einer Senkung der Einsatzstrafe. Die Vorstrafenlosigkeit und das fehlende Geständnis wurden als strafzumessungsneutral beurteilt. Die Einstellung des Beschuldigten, dass er auf sein Recht hätte bestehen können, aber nicht gerne diskutiere, wurde nicht als Reue oder Einsicht gewertet. Verfahrensdauer: Das Obergericht sah keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die eine Strafreduktion rechtfertigen würde. Es wurden keine grösseren Bearbeitungslücken festgestellt, und der Beschuldigte war nicht in Haft. Wahl der Sanktionsart: Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die noch geringe Tatschwere wurde eine Geldstrafe (im Einklang mit den Anträgen der Parteien) als angemessen erachtet. Tagessatzhöhe: Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– wurde angesichts der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten als angemessen und im Berufungsverfahren übernommen. Vollzug: Die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug der Geldstrafe wurden als gegeben erachtet und die Probezeit von zwei Jahren bestätigt.

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