Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate
Vollzug: bedingt
Zusammenfassung des Anklagevorwurfs: Dem Beschuldigten A.______ wurde vorgeworfen, als Liegenschaftsverwalter für die Privatklägerin (seine damalige Schwiegermutter) in der Zeit von Januar 2012 bis Januar 2017 insgesamt 16 Mal Rechnungen in Höhe von CHF 167'390.55 über das Mietzinskonto der Liegenschaft für sich und seine damalige Ehefrau (die Tochter der Privatklägerin) zu persönlich-privaten Zwecken bezahlt zu haben. Ihm wurde vorgeworfen, sich dadurch unrechtmässig bereichert und die Privatklägerin geschädigt zu haben (mehrfache Veruntreuung). Zusätzlich wurde ihm vorgeworfen, nach der Kündigung des Mandats die verlangten Unterlagen zur Liegenschaftsverwaltung nicht herausgegeben und dadurch der Privatklägerin unnötigen Mehraufwand und finanziellen Schaden (CHF 6'399.75) verursacht zu haben (Sachentziehung). Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung durch das Obergericht: Das Obergericht bestätigt die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung und den Freispruch vom Vorwurf der Sachentziehung. Deliktische Handlungen: Das Obergericht stellt fest, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund fünf Jahren in erheblicher Zahl (16 Mal) treuwidrig das Vermögen seiner Schwiegermutter geschmälert und sich unberechtigterweise bereichert hat. Das Verhalten weist Züge einer Dauerdelinquenz auf, auch wenn keine gewerbsmässige Begehung vorliegt. Deliktssumme: Die einzelnen Transaktionen bewegten sich im vier- bis fünfstelligen Bereich und führten zu einer Gesamtbeute von CHF 167'390.55. Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses: Besonders verwerflich war das schamlose Ausnutzen des familiären Vertrauensverhältnisses. Kriminelle Energie: Die hohe Zahl der Transaktionen und die lange Dauer der Delinquenz zeigen eine erhebliche kriminelle Energie. Verschleierungstaktik: Das jahrelange Akonto-Management für das Honorar deutet auf eine gewisse Verschleierungstaktik hin, auch wenn die Methode nicht besonders raffiniert war. Subjektive Tatschwere: Das Obergericht teilt die Ansicht der Vorinstanz, dass die subjektive Tatschwere noch als leicht einzustufen ist. Fehlende Ersatzbereitschaft/-wille: Trotz (hypothetischer) Ersatzfähigkeit verneint das Obergericht einen zeitgerechten Ersatzwillen zum Tatzeitpunkt, da der Beschuldigte bis zum Verfahren keine Anstrengungen unternahm, die Beträge zurückzuerstatten. Das eigenmächtige Handeln stellt somit eine unrechtmässige Bereicherung dar. Strafrahmen und Einsatzstrafe: Angesichts der Gesamtheit der Handlungen und der langjährigen, hartnäckigen Delinquenz erscheint eine Geldstrafe nicht mehr verschuldensadäquat und präventiv ungenügend. Eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe ist angezeigt. Angemessene Strafe: Das Obergericht hält die von der Vorinstanz ermittelte hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe im Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu fünf Jahren) für angemessen und verschuldensadäquat. Vollzug: In Anbetracht der Ersttäterschaft des Beschuldigten wird der Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben.