Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 15.02.2024
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 130000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 9 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 27. März 2020 einen Covid-19-Kredit für die D._____ AG in Höhe von Fr. 130'000.00 beantragt zu haben. Dabei soll er in der Kreditvereinbarung fälschlicherweise einen Umsatzerlös von Fr. 1'446'000.00 für das Geschäftsjahr 2019 angegeben haben, obwohl der tatsächliche Umsatz nur Fr. 99'855.00 betrug. Dadurch soll der Bank vorgespiegelt worden sein, dass die D._____ AG die Voraussetzungen für den Kredit erfüllte, was zur Auszahlung des Betrags führte. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vorsätzliches Handeln (zumindest in Kaufnahme) vor. Ein anfänglicher Vorwurf bezüglich der Absicht, den Kredit nicht ausschliesslich für laufende Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden, wurde von der Vorinstanz nicht als bewiesen angesehen und war im Berufungsverfahren nicht mehr relevant. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche des Bezirksgerichts Uster wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Schuldpunkt: Das Obergericht folgte der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Es hielt fest, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich den falschen Umsatzerlös von Fr. 1'446'000.00 im Kreditantrag angab, obwohl ihm der tatsächliche Umsatz (Fr. 99'855.00) bekannt war. Dadurch täuschte er die Bank über die Voraussetzungen für den Erhalt des Covid-19-Kredits. Die Einwände des Beschuldigten, er habe den erwarteten Umsatz für 2020 angegeben oder sei von einer Bankmitarbeiterin dazu aufgefordert worden, wurden als unglaubhaft zurückgewiesen. Das Obergericht verwies auf die klare Formulierung im Kreditantrag, die sich auf den Umsatz 2019 bezog, und die Unplausibilität der Behauptung, eine Bankmitarbeiterin habe zu einer falschen Angabe geraten, die im Widerspruch zu den Covid-19-Richtlinien stand. Zudem wurde festgestellt, dass die angegebene Umsatzsteigerung um das Vierzehnfache im zweiten Geschäftsjahr (zumal in der von der Pandemie stark betroffenen Gastronomiebranche) unrealistisch sei und von einer Fantasiezahl auszugehen sei. Das Bundesgerichtsurteil 6B_262/2024 wurde erwähnt, welches die Urkundenqualität von Umsatzzahlen in Covid-19-Kreditformularen bestätigt. Strafzumessung: Einsatzstrafe: Betrug: Objektiv wurde das Verschulden als noch leicht eingestuft, da es sich um ein einfaches betrügerisches Vorgehen (Formular ausfüllen) handelte und der Betrag unter dem Maximum lag, aber dennoch nicht unerheblich war. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus finanziellen Interessen (was strafzumessungsneutral ist). Eine Einsatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe wurde als angemessen erachtet. Urkundenfälschung: Die Fälschung der Umsatzangabe diente als Mittel zur Begehung des Betrugs. Objektiv wurde die Tatschwere als noch leicht qualifiziert, aber nicht bagatellisiert. Subjektiv gab es keine mildernden Aspekte. Bei isolierter Betrachtung wäre eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen. Gesamtstrafe (Asperation): Aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Urkundenfälschung mit dem Betrug wurde eine massvolle Asperation vorgenommen. Die Einsatzstrafe wurde um 1 Monat auf 8 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Täterkomponente: Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und sein Werdegang wurden als strafzumessungsneutral erachtet. Strafschärfend wirkten sich die Vorstrafen aus dem Jahr 2016 (Raufhandel) und 2018 (grobe Verletzung Verkehrsregeln) aus. Der Beschuldigte handelte im vorliegenden Fall erneut während laufender Probezeit, was als Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit gewertet wurde. Die aufgrund der Tatschwere festgelegte Strafe wurde daher um 1 Monat auf 9 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Fazit: Die resultierende Freiheitsstrafe beträgt 9 Monate.

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