Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Zusammenfassung des Anklagevorwurfs und der massgebenden Erwägungen für die Strafzumessung: Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, in zwei Fällen als Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH und der E._____ GmbH (Dossier 1 und 2) Covid-19-Kredite in zu hoher Höhe erwirkt zu haben. Dies geschah durch die Angabe von unzutreffenden Nettolohnsummen (CHF 100'000.- für B._____ GmbH und CHF 90'000.- für E._____ GmbH) und daraus resultierenden geschätzten Umsatzerlösen (CHF 300'000.- für B._____ GmbH und CHF 270'000.- für E._____ GmbH), obwohl die Unternehmen im Jahre 2020 keinen Lohn ausbezahlt hatten und die tatsächlichen Umsätze weit darunter lagen. Er habe dadurch vorgetäuscht, die Voraussetzungen für die Kredite nach der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung zu erfüllen und so Kredite von CHF 30'000.- (B._____ GmbH) und CHF 27'000.- (E._____ GmbH) erhalten. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, vorausgesehen zu haben, dass das Personal der Bank und der Bürgschaftsorganisation die Überprüfung der falschen Angaben und der vertragskonformen Verwendung unterlassen würde. Dies führte zu einer Anklage wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Strafzumessung: Sanktionsart: Die Vorinstanzsentscheidung, eine Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe zu verhängen, wird beibehalten. Einsatzstrafe: Für den Betrug betreffend die B._____ GmbH wird eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe festgesetzt. Objektive Tatschwere: Die Deliktssumme von CHF 30'000.- ist im untersten Bereich des möglichen Kreditrahmens. Die Vorgehensweise war einfach (falsche schriftliche Angaben in einer Urkunde, Vertrauen auf fehlende Überprüfung) und wies keine besondere Raffinesse auf. Der Beschuldigte nutzte eine Krisensituation aus, in der schnelle, unbürokratische Hilfe nötig war. Die B._____ GmbH war neu gegründet, es bestand keine Notwendigkeit zur Kreditaufnahme für Lohnzahlungen. Die objektive Tatschwere wird als "noch leicht" eingestuft. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte wusste, dass die unterschriftlich bestätigten Geschäftszahlen nicht der Wirklichkeit entsprachen. Die Verwendung des Kredits für persönliche Bedürfnisse konnte ihm nicht zur Last gelegt werden. Er nahm den Schaden in Kauf. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive. Zweiter Betrug (E._____ GmbH): Die Umstände, Vorgehensweise und Deliktssumme (CHF 27'000.-) sind vergleichbar. Die objektive Tatschwere wiegt ebenfalls "noch leicht". Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte den zweiten Betrug im Wissen um den bereits ausbezahlten ersten Kredit beging, der offensichtlich ohne nähere Überprüfung ausbezahlt wurde. Asperationsprinzip: Die Einzelstrafe für den zweiten Betrug wäre ebenfalls 150 Tagessätze. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die Einsatzstrafe um 100 Tagessätze erhöht, was das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) erreicht. Dieses Höchstmass darf nicht überschritten werden. Urkundenfälschungen: Da das Höchstmass der Geldstrafe bereits durch die Betrugsdelikte erreicht ist, wirken sich die Urkundenfälschungen nicht mehr straferhöhend aus. Sie waren eng mit dem Betrug verbunden und stellten das Tatmittel dar. Das Verschulden für die Urkundenfälschungen wird ebenfalls als "noch leicht" bezeichnet. Persönliche Verhältnisse und Vorstrafen: Die gesundheitlichen Angaben des Beschuldigten (100% IV-Rente in Abklärung, Atemprobleme, Umzug) ergeben keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2015 wegen Verkehrsdelikten und das teilweise Geständnis halten sich die Waage und wirken strafzumessungsneutral. Tagessatzhöhe: Basierend auf den knappen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Teilrente der SUVA, Sozialhilfe, keine Vermögen/Schulden) wird der Tagessatz mit CHF 30.- bemessen. Gesamtstrafe: Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.- bestraft. Vollzug: Der bedingte Vollzug der Geldstrafe wird beibehalten und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.