Fall SB240062

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 20.12.2022
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 129000
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, in seiner Funktion als Präsident des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der T._____ AG in Liquidation (T._____) diverse strafrechtlich relevante Handlungen begangen zu haben. Die Anklagepunkte umfassten im Wesentlichen: Abredewidrige Lohnzahlungen (ungetreue Geschäftsbesorgung): Er soll sich entgegen einer mündlichen Vereinbarung mit den Investoren, wonach er nur über Aktienanteile entschädigt werden sollte, einen monatlichen Bruttolohn von CHF 8'000.– ausbezahlt haben. Insgesamt wurden so CHF 76'087.25 vom Geschäftskonto der T._____ auf sein Privatkonto überwiesen. Bezahlung von Rechnungen, die an die AE._____ AG adressiert waren (mehrfache Veruntreuung und Urkundenfälschung): Er soll Rechnungen für Dienstleistungen und Waren, die eigentlich für seine andere Firma, die AE._____ AG, bestimmt waren, mittels Überkleben der Adressen auf die T._____ AG umgeleitet und über deren Geschäftskonto bezahlt haben. Dies umfasste diverse Positionen im Umfang von CHF 41'711.34. Die Überklebungen wurden als Urkundenfälschungen gewertet. Mietzinszahlungen zur Finanzierung der Privatwohnung (mehrfache Veruntreuung): Er soll private Mietkosten (seiner Privatwohnung, die auch als Geschäftssitz diente) sowie Mietkosten seiner AE._____ AG über das Geschäftskonto der T._____ bezahlt haben, ohne dass eine entsprechende Vereinbarung mit den Investoren bestand. Hierbei ging es um zwei Komplexe von Mietzinszahlungen in Höhe von CHF 27'300.– und CHF 11'850.–. Nicht geschäftsmässig begründete Bezüge von Waren und Dienstleistungen (mehrfache Veruntreuung): Er soll diverse privat bezogene Waren (z.B. Wein, Babyfon, Sonnenbrillen) und Dienstleistungen (z.B. Übersetzungen von Zivilstandsurkunden, Drucke mit AE.-Logo) über das Geschäftskonto der T. bezahlt haben, ohne dass diese einen geschäftlichen Zusammenhang mit der T._____ aufwiesen. Dies belief sich auf total CHF 33'021.02 für den ersten Teil und CHF 602.65 für den zweiten Teil (Kinderwagenrampe). Barbezüge und Überweisungen an den Beschuldigten (mehrfache Veruntreuung): Es wurde ihm vorgeworfen, Barbezüge und Überweisungen auf sein Privatkonto getätigt zu haben, die keinen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der T._____ aufwiesen. Hierbei handelte es sich um ein "Aktionärsdarlehen" von CHF 20'000.– und weitere Überweisungen von CHF 4'000.–, abzüglich Rückzahlungen von CHF 650.–. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche des Bezirksgerichts vollumfänglich. Für die Strafzumessung wurde eine Gesamtstrafe gebildet, da es sich um gleichartige Strafen (Freiheitsstrafe) handelte und die Delikte zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft waren. Die Einsatzstrafe wurde für die mehrfache Veruntreuung festgelegt und anschliessend für die anderen Delikte erhöht. Mehrfache Veruntreuung: Der Deliktsbetrag von ca. CHF 129'000.– wurde als hoch eingestuft. Die Delinquenz erstreckte sich über mehrere Jahre mit knapp 30 Vorfällen. Die Handlungen waren einfach und nicht besonders verschleiert. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, beim Aktionärsdarlehen zumindest eventualvorsätzlich. Er handelte aus rein egoistischen finanziellen Motiven, auch wenn er das Unternehmen zum Laufen bringen wollte und möglicherweise Geld für seinen Lebensunterhalt benötigte. Das Gericht betonte die dreiste Nonchalance und nicht unwesentliche kriminelle Energie. Das Verschulden wurde als "nicht mehr leicht" bewertet. Einsatzstrafe: 14 Monate Freiheitsstrafe. Ungetreue Geschäftsbesorgung: Der Deliktsbetrag von CHF 76'000.– war hoch. Der Tatzeitraum betrug knapp eineinhalb Jahre mit einem Dutzend Transaktionen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Das Verschulden wurde ebenfalls als "nicht mehr leicht" bewertet. Asperierung um 5 Monate auf 19 Monate Freiheitsstrafe. Mehrfache Urkundenfälschung: Die Taten erstreckten sich über ein Jahr, wobei Adressen auf Rechnungen überklebt und an die Buchhaltung weitergeleitet wurden. Die Fälschungen waren nicht raffiniert und von blossem Auge erkennbar. Der Beschuldigte handelte gewohnheitsmässig und routiniert, aber spontan situativ. Er handelte direktvorsätzlich. Das Verschulden wurde als "leicht" bewertet. Asperierung um einen weiteren Monat. Täterkomponente: Der Beschuldigte war nicht vorbestraft. Seine persönlichen Verhältnisse und sein Werdegang, einschliesslich der aktuellen selbständigen Erwerbstätigkeit, ergaben keine weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren. Das Nachtatverhalten wurde ebenfalls nicht als relevant für eine Strafminderung erachtet. Beschleunigungsgebot: Das Gericht stellte fest, dass die Dauer des Untersuchungsverfahrens (ca. 3 Jahre) angesichts der Komplexität noch angemessen war. Jedoch wurde die Zeitdauer für die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz (über ein Jahr) und die Dauer des Berufungsverfahrens (knapp ein Jahr) als übermässig und als leichte Verletzungen des Beschleunigungsgebots qualifiziert. Dies wurde mit einer Strafreduktion von insgesamt 2 Monaten berücksichtigt. Gesamtstrafe: In Würdigung aller Umstände wurde der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft, wobei 2 Tage erstandene Haft angerechnet wurden. Vollzug: Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde wie von der Vorinstanz angeordnet aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Urteil (PDF)
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