Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 13.07.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 68000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 21 Monate (1 Jahr 9 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte gab sich gegenüber zwei älteren, leichtgläubigen Privatpersonen als Heilerin mit übersinnlichen Kräften aus bzw. täuschte eine schwere Erkrankung ihrer Tochter vor, um sie zwischen Oktober 2019 und November 2020 bei mehreren Treffen zur Übergabe von insgesamt CHF 51'000 in bar zu bewegen; ein drittes Treffen zur Erlangung weiterer CHF 17'000 blieb erfolglos.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte gab sich im Oktober und November 2019 gegenüber der an Schizophrenie und Angstzuständen leidenden, leichtgläubigen Privatklägerin 1 als Heilerin mit übersinnlichen Kräften aus. Sie behauptete, jemand habe Geld bezahlt, damit der Privatklägerin Unheil widerfahre, und erhielt bei drei Treffen insgesamt CHF 18'000.– in bar. Von Juli bis Oktober 2020 täuschte sie der betagten Privatklägerin 2, die sie in einer Kirche angesprochen hatte, vor, ihre Tochter leide an einem Nierentumor und brauche Geld für die Behandlung, die tatsächlich bereits abgeschlossen war. So erhielt sie insgesamt CHF 33'000.–. Ein weiterer Bezug von CHF 17'000.– scheiterte an einer aufmerksamen Bankmitarbeiterin, und auch ein späterer Kontaktversuch im November 2020 blieb erfolglos. Das Geld gab sie unter anderem für teure Partys aus. Das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung, DG230088) sprach sie am 13. Juli 2023 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 aStGB). Die Anklage hatte nur auf mehrfachen, teilweise versuchten Betrug gelautet. Es bestrafte sie mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 41 Tage durch Haft erstanden, bedingt bei 4 Jahren Probezeit. Den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen aus einem Strafbefehl von 2018 widerrief es. Zudem verwies es sie für 6 Jahre des Landes. Sie war mit diesem Strafbefehl wegen Betrugs nach ähnlichem Muster einschlägig vorbestraft und beging die neuen Taten während der Probezeit. Das Obergericht (II. Strafkammer, SB230557, 4. Oktober 2024) bestätigte die Gewerbsmässigkeit: Die Einnahmen von durchschnittlich rund CHF 5'200.– pro Monat überstiegen ihren Lohn von EUR 850.– um ein Vielfaches und finanzierten ihre Lebensgestaltung. Die Vorstrafe und der erneute Versuch nach dem gescheiterten Bezug zeigten die Bereitschaft zu einer Vielzahl von Taten. Im Strafrahmen von 90 Tagessätzen bis 10 Jahren wertete es die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht: Sie hatte gezielt besonders verletzliche Opfer ausgesucht, Ängste perfide geschürt und ein krebskrankes Kind als Lockmittel eingesetzt, bei einer Deliktssumme von CHF 51'000.– zuzüglich CHF 17'000.– versucht. Die subjektive Tatschwere relativierte nichts, eine Notlage bestand nicht. Die Tatkomponente ergab 21 Monate. Für die einschlägige Vorstrafe und die Delinquenz während der Probezeit erhöhte das Obergericht um rund 25 Prozent auf 26 bis 27 Monate. Dem standen mildernd gegenüber: ein leicht strafmindernd gewertetes Geständnis, das vor allem Dossier 2 erleichterte, aufrichtige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB mit voller Rückzahlung der CHF 33'000.– an die Privatklägerin 2 und laufenden Raten an die Privatklägerin 1 (merkliche Reduktion) sowie Einsicht und Bedauern. Die Täterkomponente glich sich damit aus, und das Obergericht bestätigte 21 Monate bedingt bei 4 Jahren Probezeit. Ebenso bestätigte es die Landesverweisung von 6 Jahren nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB; die privaten Interessen der mit Ehemann und zwei Kindern in der Schweiz lebenden Beschuldigten überwogen das öffentliche Interesse nicht.

Bemerkungen

Keine Korrekturen an den bestehenden Feldwerten (Vorinstanz-Werte bereits korrekt erfasst, inkl. gewerbsmässiger Betrug ohne "mehrfach", da der Schuldspruch nicht auf "mehrfach" lautet, sondern einen einheitlichen gewerbsmässigen Betrug erfasst). Nur private_geschaedigte "unbekannt" -> "ja" ergänzt (beide Geschädigte sind Privatpersonen) sowie Besonderheit "Geständnisrabatt" vergeben (Beschuldigte legte im Verlauf der Untersuchung ein umfassendes Geständnis ab, zahlte den Deliktsbetrag grösstenteils zurück, was strafmindernd berücksichtigt wurde). Landesverweisung von 6 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) von Vorinstanz verhängt und vom OG vollumfänglich bestätigt. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bestätigt (21 Mt. bedingt; ds 68'000 = CHF 51'000 vollendet + CHF 17'000 versucht; widerrufene 180 TS nicht im Feld). 'Geständnisrabatt' belassen (vom OG leicht strafmindernd berücksichtigt; nach Nutzerentscheid 11.10.2026 ist dann auch bei der Vorinstanz davon auszugehen). Score 0 bestätigt: einziger Schuldspruch der Vorinstanz ist das Hauptdelikt.

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