Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 13.07.2023
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 68000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 21 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

nklagevorwurf: Die Beschuldigte wurde des gewerbsmässigen Betrugs angeklagt, basierend auf folgenden Vorwürfen: Dossier 1 (Privatklägerin 1): Die Beschuldigte gab sich am 9. Oktober 2019 als Heilerin mit übersinnlichen Kräften aus und versprach der Privatklägerin 1 (die unter Schizophrenie und Angstzuständen litt und als leichtgläubig erkannt wurde), sie gegen Entgelt vor Unheil zu schützen und innere Blockaden zu lösen. Sie erhielt in drei Treffen insgesamt Fr. 18'000.– von der Privatklägerin 1, die sie für ihren Lebensunterhalt verwendete. Dossier 2 (Privatklägerin 2): Am 24. Juli 2020 täuschte die Beschuldigte die Privatklägerin 2 (die hochbetagt war) vor, ihre Tochter leide an einem Nierentumor und benötige Geld für die bereits abgeschlossene medizinische Behandlung. Sie erhielt Fr. 10'000.– in bar. Bei einem weiteren Treffen am 28. September 2020 erhielt sie weitere Fr. 15'000.–. Am 21. Oktober 2020 versuchte sie, weitere Fr. 17'000.– zu erhalten, was jedoch aufgrund einer aufmerksamen Bankmitarbeiterin scheiterte. Die erhaltenen Fr. 33'000.– verwendete sie ebenfalls für ihren Lebensunterhalt. Dossier 3 (Privatklägerin 2): Am 30. November 2020 kontaktierte die Beschuldigte die Privatklägerin 2 telefonisch erneut, um unter Angabe von Geldbedarf ein Treffen für eine weitere Geldübergabe zu vereinbaren, welches jedoch nicht zustande kam. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Verhalten ursprünglich als mehrfachen, teilweise versuchten Betrug, die Vorinstanz und das Obergericht jedoch als gewerbsmässigen Betrug. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt die vorinstanzlich festgesetzte Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Rechtliche Würdigung (Gewerbsmässigkeit): Das Gericht bestätigt die Qualifikation als gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 aStGB (alte Fassung, da milder). Die Beschuldigte hat über einen Zeitraum von 13 Monaten sechsmal delinquierte oder versuchte, Delikte zu begehen. Sie erzielte dabei Einkünfte von Fr. 51'000.– und beabsichtigte, weitere Fr. 17'000.– einzunehmen, was einem Gesamtbetrag von Fr. 68'000.– entspricht. Dies sind durchschnittlich Fr. 5'200.– pro Monat. Die Einbeziehung des versuchten Betrags in die Deliktssumme ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung konsequent, da der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen Delikt aufgeht. Der aufgewendete Zeit- und Organisationsaufwand (Aufgleisung von Treffen, Einreise in die Schweiz, Begleitung durch ein fremdes Kind, Organisation zeremonieller Gegenstände) spricht für eine zumindest nebenberufliche Tätigkeit. Die erlangten Einkünfte überstiegen das legale Erwerbseinkommen der Beschuldigten (monatlich EUR 850.–) bei weitem und dienten zur Aufbesserung des Lebensstandards und zur Finanzierung von Vergnügungen (teure Partys), was die Gewerbsmässigkeit zusätzlich untermauert. Eine finanzielle Notlage ist für die Gewerbsmässigkeit nicht ausschlaggebend. Die Beschuldigte zeigte eine Bereitschaft für eine Vielzahl von Betrugsdelikten, da sie bereits 2018 einschlägig vorbestraft war und auch nach einem gescheiterten Versuch erneut kontaktierte. Strafrahmen: Der ordentliche Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug liegt bei Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Tatkomponente: Objektive Tatschwere: Die Beschuldigte delinquierte über einen überschaubaren Zeitraum von 13 Monaten wiederholt. Verschuldenserhöhend wirkt die hohe Kadenz und Intensität, mit der sie auf die Opfer einwirkte, um eine Deliktsumme von Fr. 51'000.– zu erzielen und weitere Fr. 17'000.– zu versuchen. Besonders schwerwiegend ist die gezielte Auswahl und Ausnutzung besonders vulnerabler Opfer: die Privatklägerin 1 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und Ängste (kalte Ausnutzung) und die Privatklägerin 2 aufgrund ihres hohen Alters und der Lüge über die kranke Tochter (erhebliche Dreistigkeit, Ausnutzung religiöser Affinität). Das Gesamtverschulden wird als "nicht mehr leicht" eingestuft. Subjektive Tatschwere: Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Das Motiv der rein finanziellen Interessen ist strafzumessungsneutral, da es jedem Vermögensdelikt immanent ist. Die Taten wurden aus egoistischen Beweggründen (Aufmunterung in schwieriger Lebenslage, Finanzierung von Vergnügungen) und nicht aus finanzieller Not begangen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse/Werdegang: Keine strafzumessungsrelevanten Aspekte. Die Beschuldigte ist seit 2024 verheiratet und lebt mit Ehemann und zwei Kindern in der Schweiz, arbeitet in der Administration. Vorstrafen: Die Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (Betrug 2018), wobei sie eine ähnliche Betrugsmasche anwandte (Vortäuschung finanzieller Notlage). Die aktuellen Taten wurden nur etwa ein Jahr nach dem Strafbefehl und somit während laufender Probezeit begangen, was ihre Unbelehrbarkeit zeigt. Dies rechtfertigt eine Straferhöhung um ca. 25% auf 26-27 Monate, die jedoch durch andere Faktoren ausgeglichen wird. Verhalten nach der Tat und im Verfahren: Anfängliches Leugnen, dann umfassendes Geständnis, insbesondere im Dossier 2, erleichterte die Untersuchung. Sie zahlte den gesamten Betrag von Fr. 33'000.– an die Privatklägerin 2 zurück und bemühte sich, die restlichen Fr. 6'000.– an die Privatklägerin 1 zurückzuzahlen, was als "besondere Anstrengungen zur Wiedergutmachung" gewertet wird und eine merkliche Strafreduktion rechtfertigt. Ihr Bedauern und ihre Einsichtigkeit wirken sich ebenfalls leicht strafreduzierend aus. Zusammenfassend halten sich die straferhöhenden (einschlägige Vorstrafe, Unbelehrbarkeit) und strafmindernden (Geständnis, Wiedergutmachung, Reue, Einsicht) Faktoren die Waage, sodass es bei einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten bleibt. Beschleunigungsgebot: Keine Beanstandungen. Vollzug: Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird mit 4 Jahren festgesetzt, da angesichts der einschlägigen Vorstrafe und der Delinquenz während der Probezeit Restbedenken bezüglich der künftigen Bewährung bestehen.

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