Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 34 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Der Beschuldigte A._____ wurde des gewerbsmässigen Betrugs, des Diebstahls, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Übertretung von Art. 88 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG sowie der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung angeklagt. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht sprach den Beschuldigten schliesslich schuldig des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 aStGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Von den Vorwürfen des Diebstahls und der Widerhandlungen gegen das AHVG wurde er freigesprochen. Das Verfahren betreffend die fahrlässige Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung wurde infolge Verjährung eingestellt. Die Strafzumessung erfolgte unter Berücksichtigung folgender Punkte: 1. Sanktionsart: Aufgrund der Tatschwere des gewerbsmässigen Betrugs und des Sachzusammenhangs mit der mehrfachen Urkundenfälschung sowie angesichts von vier Vorstrafen (zuletzt eine unbedingte Geldstrafe im Jahr 2018), die Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung von Geldstrafen aufkommen lassen, wurde eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. 2. Tatkomponente: Gewerbsmässiger Betrug (Dossier 1): Objektiv: Der Beschuldigte täuschte die Sozialbehörden über mehrere Jahre hinweg (Juni 2015 bis Ende August 2019) durch Verheimlichung von Bankkonten und Einkünften sowie Einreichung gefälschter Urkunden. Dies offenbarte ein nicht zu vernachlässigendes Mass an krimineller Energie und Raffinesse. Er vereinnahmte rund CHF 40'700 an Sozialhilfeleistungen, auf die er keinen Anspruch hatte. Die Deliktssumme ist als ansehnlich einzustufen. Subjektiv: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Sein Handeln aus rein finanziellen Interessen ist strafzumessungsneutral. Jedoch ist sein Verhalten als besonders verwerflich zu betrachten, da ihm die unterstützende Funktion der Sozialhilfe bewusst war. Verschulden: Gerade nicht mehr leicht. Einsatzstrafe: 16 Monate Freiheitsstrafe. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossier 1 und 3): Dossier 1: (im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug) Objektiv: Erschwerend wirkt die Fälschung von 16 Lohnabrechnungen und einer Lohnbescheinigung über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren. Diese Urkunden dienten als Mittel zum Zweck der Täuschung. Verschulden: Nicht mehr leicht. Einsatzstrafe (isoliert): 8 Monate Freiheitsstrafe. Asperation zu Betrug (Dossier 1): Eine Erhöhung um 4 Monate Freiheitsstrafe (auf 20 Monate) wird aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs gerechtfertigt. Dossier 3: Objektiv: Der Beschuldigte delinquierte während zwei Monaten und fälschte dabei sechs Urkunden (vier Lohnabrechnungen, ein Arbeitsvertrag, eine Arbeitsbestätigung). Die Tatschwere ist hier zeitlich und quantitativ geringer als bei Dossier 1. Verschulden: Noch leicht. Einsatzstrafe (isoliert): Im Bereich von 5 Monaten Freiheitsstrafe. Asperation zu den bisherigen Strafen: Eine Erhöhung um 3 Monate (auf 23 Monate) wird gerechtfertigt. 3. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Keine Aspekte, die sich strafzumessungsrelevant auswirken. Vorstrafen/Unbelehrbarkeit: Der Beschuldigte verfügt über vier Vorstrafen, wobei die letzte unbedingte Geldstrafe aus dem Jahr 2018 nicht lange zurückliegt und erhebliche Unbelehrbarkeit zeigt. Dies führt zu einer deutlichen Straferhöhung von 6 Monaten. Nachtatverhalten/Geständnis: Der Beschuldigte war in den wesentlichen Punkten nicht geständig. Rudimentäre Zugeständnisse waren der klaren Beweislage geschuldet. Das Eingeständnis im Zusammenhang mit den Urkundenfälschungsdelikten erleichterte die Strafverfolgung, jedoch ist keine Einsicht oder Reue feststellbar. Dies wirkt sich nur geringfügig (im Umfang von 3 Monaten) zugunsten des Beschuldigten aus. Verfahrensdauer: Keine Beanstandungen bezüglich des Beschleunigungsgebots. 4. Fazit Strafzumessung: Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe wird eine Freiheitsstrafe von insgesamt 26 Monaten als angemessen erachtet. 5. Vollzug: Das Obergericht ordnete einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe an, entgegen der Vorinstanz, die einen unbedingten Vollzug vorsah. Begründung: Obwohl der Beschuldigte eine erkennbare Renitenz zeigte und bereits vier Vorstrafen aufweist, von denen die letzte eine unbedingte Geldstrafe war, besteht noch die berechtigte Hoffnung, dass der teilbedingte Vollzug eine hinreichende Warnwirkung entfalten und ihn von weiteren Straftaten abhalten könnte. Die Möglichkeit des Vollzugs in Halbgefangenschaft sollte nicht verwehrt werden. Vollzugsmodalität: 12 Monate der Freiheitsstrafe werden unbedingt vollzogen, die restlichen 14 Monate werden aufgeschoben. Probezeit: 4 Jahre.