Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 11.11.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 3981700
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, ein angestellter Rechtsanwalt (Salaried Partner), erschlich sich zwischen 2003 und 2014 durch Zwischenschaltung einer von ihm beherrschten Gesellschaft sogenannte Funktionshonorare und Vermögensverwaltungsgebühren in Höhe von rund CHF 1.9 Mio., die seiner Arbeitgeberin (Kanzlei) zugestanden hätten. Zudem machte er bei 13 Kontobeziehungen an 7 Banken falsche Angaben in Formular A. (Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug: 30 Mt; Gesamtstrafe nach Asperation: 36 Mt.)

Zusammenfassung

Der Beschuldigte war angestellter Rechtsanwalt (Salaried Partner) der Kanzlei B2., ab 2010 der B1. AG. Von 2003 bis 2014 rechnete er Einnahmen aus Mandaten, die er über die Kanzlei akquiriert und mit deren Personal und Infrastruktur betreut hatte, über die von ihm beherrschte K. SA ab und behielt sie für sich. Dazu gehörten Funktionshonorare für Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate und Vermögensverwaltungsgebühren, die vertraglich der Arbeitgeberin zustanden. Die Anklage bezifferte den Deliktsbetrag mit CHF 3'981'699.95, geschädigt waren bis Ende 2009 die drei Kollektivgesellschafter persönlich (Privatkläger 2–4) und danach die B1. AG. Zudem machte er von 2008 bis 2014 bei 13 Kontobeziehungen bei sieben Banken im Formular A falsche Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung, um seinen Klienten diskrete Konten zur Verfügung zu stellen. Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, DG210040) sprach ihn am 11. November 2021 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 12 Monate zu vollziehen und 24 Monate bedingt, sowie mit 360 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 220.– bedingt (Probezeit je 2 Jahre). Den Deliktsbetrag legte es gemäss Anklage auf CHF 3'981'699.95 fest und verpflichtete ihn zu einer Ersatzforderung in dieser Höhe sowie zu Schadenersatz von CHF 2'139'681.70 an die Privatklägerin 1 und je CHF 607'163.70 an die Privatkläger 2–4. Die subjektive Tatschwere wertete es leicht relativierend. Im Tatzeitpunkt war er nicht vorbestraft; eine Busse von 2019 wegen Steuerhinterziehung von 2007–2014 erging erst später. Das Obergericht (II. Strafkammer, SB220034, 3. Mai 2024) bestätigte auf Berufung des Beschuldigten beide Schuldsprüche. Die Täuschung der Kanzlei sei wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses arglistig gewesen, und die Formulare A seien von Anfang an falsch gewesen, weil er die Konten systematisch für Kundengelder nutzte. Beim Deliktsbetrag folgte es aber der Verteidigung: Nach Abzug plausibilisierter Kundengelder von CHF 78'850.– und externer Kosten der K. SA von maximal 50 Prozent der Honorare seien zu seinen Gunsten nur mindestens CHF 1.9 Mio. erstellt. Im alten Strafrahmen von 90 Tagessätzen bis 10 Jahren wogen der Schaden von annähernd CHF 2 Mio. und die Dauer von rund 11 Jahren deutlich erschwerend. Das wenig raffinierte, überprüfbare Vorgehen und der Umstand, dass die Kanzlei nie in einen Engpass geriet, minderten. Die Einsatzstrafe setzte es auf 30 Monate fest. Anders als die Vorinstanz liess es die subjektive Tatschwere nicht relativierend wirken. Die Täterkomponente war neutral: Er war im Tatzeitpunkt nicht vorbestraft und zeigte weder Geständnis noch Einsicht. Wegen der Verfahrensdauer von rund 9 Jahren und 3 Monaten bejahte das Obergericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und reduzierte die Freiheitsstrafe um 6 Monate. Für die Urkundenfälschung hielt es 360 Tagessätze für angemessen und reduzierte diese wegen des Beschleunigungsgebots und des Wohlverhaltens um 90 Tagessätze. Es bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe und 270 Tagessätzen zu CHF 180.–, beides vollständig bedingt bei 2 Jahren Probezeit. Die Ersatzforderung setzte es auf CHF 1.9 Mio. herab, den Schadenersatz auf CHF 1'000'995.85 (Privatklägerin 1) und je CHF 289'967.30 (Privatkläger 2–4).

Bemerkungen

Quelle: Obergerichtsurteil SB220034 (OG Zürich). Das PDF ist auf gerichte-zh.ch nicht mehr abrufbar (404); die Nachführung erfolgt anhand der bestehenden, sehr detaillierten Zusammenfassung (5850 Zeichen). Ein Original-PDF-Abgleich war nicht möglich. OG reduzierte Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (-6 Mt FS, -90 TS GS) und änderte Vollzug auf vollumfänglich bedingt. DB-Werte bilden VORINSTANZ ab: 36 Mt teilbedingt (24/12, Probezeit 2 J). Korrektur: nebenverurteilungsscore 0 → 3 (mehrfache Urkundenfälschung Art. 251: Verbrechen +2, mehrfach +1 = +3); private_geschaedigte 'unbekannt' → 'nein' (Geschädigte = Kanzlei als juristische Person). DB-Werte verifiziert aus Zusammenfassung: hauptdelikt='Betrug' ✓, gewerbsmaessig=True ✓, deliktssumme=1900000 ✓ (reduzierte Deliktssumme nach OG), freiheitsstrafe=36 Mt ✓, vollzug='1' teilbedingt ✓. Beschleunigungsgebot als OG-Strafminderung dokumentiert. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am Original-PDF neu geschrieben (4 Absätze); das PDF ist auf gerichte-zh.ch nicht mehr abrufbar, wurde aber über entscheidsuche.ch bezogen, url_link entsprechend ersetzt. Korrekturen: deliktssumme 1'900'000 → 3'981'700 (Vorinstanz gemäss Anklage CHF 3'981'699.95, Ersatzforderung in dieser Höhe; die Reduktion auf CHF 1.9 Mio. stammt vom OG); private_geschaedigte 'nein' → 'ja' (bis Ende 2009 waren die drei Kollektivgesellschafter als natürliche Personen geschädigt, OG: je CHF 289'967.30 Schadenersatz). Keine Besonderheit 'Verletzung Beschleunigungsgebot' (nur vom OG festgestellt). Score: mehrfache Urkundenfälschung (Verbrechen) 2+1 = 3 (bestätigt).

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