Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 16.05.2024
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 8068
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 14 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, in fünf Fällen bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB begangen zu haben. Konkret handelte es sich um drei Diebstähle im Januar 2023 und zwei weitere Diebstähle im März 2023. Das Deliktsgut umfasste Bargeld, Wertgegenstände, persönliche Gegenstände und Ausweise. Die Anklage betonte die bandenmässige und arbeitsteilige Vorgehensweise der Täter. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Schuldpunkt / Bandenmässigkeit: Das Obergericht bestätigt die Qualifikation des bandenmässigen Diebstahls. Es sah die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit als erfüllt an, da sich der Beschuldigte und seine Mittäter (D., E. und F._____ / F'._____) mit dem Willen zur Verübung mehrerer selbständiger Straftaten zusammengefunden hatten. Die Zusammenarbeit war arbeitsteilig, professionell und routiniert, wie Videoaufzeichnungen zeigten. Der Beschuldigte war nicht nur Fahrer, sondern auch an der direkten Entwendung von Deliktsgut beteiligt. Die Gruppe reiste gezielt zur Begehung der Diebstähle in die Schweiz ein und danach wieder aus. Das Gericht wies die Verteidigung ab, dass es sich um unkoordinierte oder spontane Aktionen gehandelt habe, und betonte, dass die Gefährlichkeit der Bande in der psychischen und physischen Stärkung der Täter durch den Zusammenschluss liege. Obwohl die Delikte als mehrfach bandenmässiger Diebstahl zu qualifizieren wären, wurde aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) die Verurteilung der Vorinstanz, die von "einfacher Tatbegehung" innerhalb des bandenmässigen Delikts ausging, beibehalten. Strafrahmen und -art: Für bandenmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB) ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen. Eine Busse kommt nicht in Frage. Strafzumessung im engeren Sinne: Objektive Tatschwere: Deliktssumme: Der Gesamtdeliktsbetrag (mind. CHF 8'068 plus nicht näher beziffertes Gut aus Dossier 5) wurde als "nicht mehr unerheblich" eingestuft, entgegen der Verteidigung. Vorgehen: Die Vorgehensweise des Beschuldigten, der als Fahrer und auch als direkter Entwender auftrat, zeugte von Abgeklärtheit, Routine und Professionalität. Das Entwenden ganzer Taschen mit persönlichen Gegenständen, Pässen und Schlüsseln (was unnötige Unannehmlichkeiten für die Geschädigten mit sich brachte) erhöhte die objektive Schwere. Planung: Es handelte sich nicht um spontane Aktionen, da die Täter gezielt zur Begehung von Diebstählen in die Schweiz einreisten und bestimmte Orte aufsuchten, auch wenn die Opfer zufällig ausgewählt wurden und keine minuziöse Planung stattfand. Risikobereitschaft: Die Bereitschaft, Taten trotz Videoüberwachung und Entdeckungsrisiko zu begehen, zeugte von einer gewissen "Unverfrorenheit und Abgebrühtheit". Das Tatverschulden wird im Rahmen aller denkbaren Szenarien als "leicht" eingestuft. Das Gericht erachtete eine Einsatzstrafe von 20 Monaten als angemessen, bevor weitere Faktoren berücksichtigt wurden. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz aus rein egoistischen, finanziellen Motiven. Das Gericht wies die Behauptung einer "emotionalen und materiellen Notlage" als Tatanlass zurück. Der Beschuldigte verfügte in Frankreich über Asylantrag, Unterkunft und Zugang zu Lebensmitteln und hätte in seine Heimat zurückkehren können. Eine schwierige emotionale Phase rechtfertige keine Straftaten. Täterkomponente und weitere Strafzumessungskomponenten: Vorleben: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ermittlungen in Belgien sind nicht aktenkundig und daher neutral zu werten. Lebensführung: Behauptungen der Verteidigung über eine verbesserte Lebensführung und geregelte Erwerbstätigkeit in Spanien blieben unbelegt. Geständnis: Das Geständnis des Beschuldigten wurde positiv gewertet, obwohl die Beweislage (Videoaufzeichnungen, Aussagen der Mittäter) erdrückend war. Es führte zu einer Strafreduktion von 4 Monaten. Haftanrechnung: 60 Tage Untersuchungshaft werden auf die Strafe angerechnet. Fazit zur Strafe: Aus der anfänglich angemessenen Strafe von 20 Monaten, abzüglich 4 Monaten für das Geständnis, ergäben sich 16 Monate Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Reformatio in peius) muss das Obergericht jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe bleiben, wovon 60 Tage bereits durch Haft erstanden sind. Vollzug: Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren wird ebenfalls aufgrund des Verschlechterungsverbots bestätigt.

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