Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 16.05.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 8068
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, ein 'Kriminaltourist' ohne Aufenthaltstitel, reiste mit einer arbeitsteilig organisierten Bande gezielt zur Tatbegehung in die Schweiz ein und beging an zwei Tagen im Januar sowie einem Tag im März 2023 fünf Taschendiebstähle zulasten von Privatpersonen in öffentlich zugänglichen Räumen (Hotellobbys, eine Bar), wobei er selbst als Fahrer fungierte und bei zwei Taten auch das Diebesgut behändigte; Gesamtdeliktswert rund CHF 8'068.–.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte reiste mit Mittätern, zu denen ein Vertrauensverhältnis bestand, eigens in die Schweiz ein, um Diebstähle zu begehen. Im Januar 2023 verübten sie innerhalb von zwei Tagen drei Diebstähle (Dossiers 1, 2 und 4; Deliktsgut CHF 61.–, CHF 4'928.– und CHF 1'350.–), im März 2023 an einem Tag zwei weitere (Dossier 3 mit CHF 1'729.– und Dossier 5 mit unbeziffertem Wert, unter anderem iPad, AirPods, Computer und Portemonnaie). Sie stahlen an öffentlichen, videoüberwachten Orten jeweils ganze Taschen und Rucksäcke samt Pässen, Schlüsseln und persönlichen Gegenständen. Der Beschuldigte lenkte das Auto an die Tatorte und wieder weg, und in den Dossiers 2 und 4 griff er selbst zu, während ihn seine Mittäterin deckte. Er wurde am Tag der März-Taten verhaftet. Das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung, DG230092) sprach ihn am 16. Mai 2024 des bandenmässigen Diebstahls schuldig (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. b StGB), in einfacher Tatbegehung. Es bestrafte ihn mit 14 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei 2 Jahren Probezeit, wovon 59 Tage durch Haft erstanden. Zudem verwies es ihn für 8 Jahre des Landes, mit Ausschreibung im SIS, und ordnete ein DNA-Profil an. Der Beschuldigte, der einen peruanischen Führerausweis besass, war nicht vorbestraft; gegen ihn war offenbar auch in Belgien ermittelt worden, mit unbekanntem Ausgang. Er hatte den Sachverhalt vollständig gestanden. Das Obergericht (I. Strafkammer, SB240411, 10. Februar 2025) bejahte die Bandenmässigkeit, die die Verteidigung bestritt: Die professionelle, routinierte und arbeitsteilige Vorgehensweise eines fest verbundenen Teams spreche klar dafür, und der Beschuldigte habe nicht nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Weil die Täter jeweils einige Tage vor den Serien im Januar und im März 2023 einen neuen Tatentschluss fassten, liege Tatmehrheit vor, also eigentlich mehrfacher bandenmässiger Diebstahl. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es aber beim Schuldspruch in einfacher Tatbegehung. Im Strafrahmen von 6 Monaten bis 10 Jahren wogen der nicht mehr unerhebliche Deliktsbetrag, die Routine, die Unverfrorenheit trotz Videoüberwachung und die Inkaufnahme des Verlusts von Ausweisen und persönlichen Sachen. Insgesamt sei das Verschulden noch leicht, was 20 Monate ergebe; eine emotionale oder materielle Notlage verneinte es. Das Vorleben und die Vorstrafenlosigkeit wertete das Obergericht neutral. Das vollständige Geständnis kam zwar angesichts der Videoaufnahmen und der Aussagen der Mittäter erst bei erdrückender Beweislage. Es erleichterte aber das Verfahren und rechtfertigte eine Reduktion um 4 Monate auf 16 Monate. Wegen des Verschlechterungsverbots bestätigte es 14 Monate Freiheitsstrafe bedingt bei 2 Jahren Probezeit, wovon 60 Tage durch Haft erstanden. Die Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Ausschreibung bestätigte es: Er habe keinen Bezug zur Schweiz, sei nur zum Stehlen eingereist und habe das Diebesgut mehrfach persönlich behändigt.

Bemerkungen

Instanzenzug: Erstinstanzliches Kollegialgerichtsurteil des BG Zürich, 4. Abteilung, vom 16.05.2024 (DG230092, 14 Mt. Freiheitsstrafe bedingt, 8 Jahre Landesverweisung); OG-Urteil SB240411 vom 10.02.2025 bestätigte trotz eigener Einstufung als 'mehrfacher' bandenmässiger Diebstahl (statt einfacher Tatbegehung) wegen des Verschlechterungsverbots die vorinstanzliche rechtliche Qualifikation (einfache Tatbegehung) sowie Strafhöhe/Vollzug unverändert und bestätigte zusätzlich die SIS-Ausschreibung der Landesverweisung. Alle Feldwerte bereits korrekt: mehrfach False (vorinstanzlicher Schuldspruch ohne 'mehrfach', als ein Kollektivdelikt aus 5 Dossiers gewertet), deliktssumme 8068 (Summe der bezifferten Dossiers 1-4, Dossier 5 ohne bezifferbaren Betrag), vorbestraft False ('Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft'), nationalitaet '1' (ergibt sich zwingend aus der ausgesprochenen Landesverweisung, auch ohne explizite Staatsangehörigkeitsangabe im Urteilstext). private_geschaedigte 'ja': Geschädigte sind Privatpersonen, deren Taschen/Rucksäcke in Hotellobbys bzw. einer Bar entwendet wurden (Privatkläger 1 und 4 ohne Gesellschaftsbezeichnung). Besonderheit Geständnisrabatt: vollständiges Geständnis, wegen erdrückender Beweislage nur reduzierte (4 statt regulär üblicher höherer) Strafminderung gewährt. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bestätigt (14 Mt. bedingt; ds 8'068 = 61 + 4'928 + 1'350 + 1'729, Dossier 5 unbeziffert; mehrfach False, weil der vorinstanzliche Schuldspruch auf einfache Tatbegehung lautet, das OG die Tatmehrheit wegen des Verschlechterungsverbots nicht übernehmen konnte). 'Geständnisrabatt' belassen (OG: -4 Mt.). Score 0 bestätigt: einziger Schuldspruch der Vorinstanz ist das Hauptdelikt.

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