Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 28.08.2024
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 7866
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gewerbsmässiger Diebstahl sowie rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz vorgeworfen. Die Vorinstanz sprach ihn in diesen Punkten schuldig und vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch des gewerbsmässigen Diebstahls und des rechtswidrigen Aufenthalts. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten auf 22 Monate. Die wesentlichen Erwägungen für diese Strafzumessung sind: Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl: Objektive Tatschwere: Das Obergericht stimmte der Vorinstanz zu, dass die Häufigkeit (sieben Taten in rund viereinhalb Monaten) und der Deliktsbetrag (angestrebte CHF 7'866.95) am unteren Ende der Bandbreite für gewerbsmässigen Diebstahl liegen, wenn auch kein unmittelbarer Grenzfall. Das Vorgehen war nicht raffiniert, und der Planungsaufwand gering. Subjektives Verschulden: Zugunsten des Beschuldigten wurde angenommen, dass er mit dem Erlös seine kranke Mutter unterstützen wollte, was das Verschulden leicht mindert (teilweise altruistisches Motiv). Zudem suchte er, abgesehen von der Unterstützung der Mutter, seine elementarsten Bedürfnisse zu decken und nicht einen luxuriösen Lebensstandard. Reduktion der Einsatzstrafe: Das Obergericht reduzierte die von der Vorinstanz für den gewerbsmässigen Diebstahl festgelegte Einsatzstrafe von 10 Monaten auf 8 Monate Freiheitsstrafe aufgrund der teilweise altruistischen Motivation. Strafzumessung für den rechtswidrigen Aufenthalt: Das Obergericht bestätigte die vorinstanzliche Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat für den rechtswidrigen Aufenthalt, wobei die kurze Deliktsdauer, aber auch das konsequent renitente Verhalten des Beschuldigten berücksichtigt wurden. Dies führte zu einem Zwischenergebnis von 9 Monaten Freiheitsstrafe. Vorleben und Vorstrafen: Der Beschuldigte wies zahlreiche, teils einschlägige Vorstrafen auf. Seine wiederholte Delinquenz trotz früherer Strafen, laufender Untersuchungen oder Verhaftungen zeugte von einer hohen Unbelehrbarkeit. Das Obergericht empfand die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung für die Vorstrafen um 10 Monate als zu streng und reduzierte diese auf 8 Monate. Die Strafe belief sich damit auf 17 Monate. Nachtatverhalten: Dem Beschuldigten konnte kaum Reue und Einsicht attestiert werden, da er trotz einschlägiger Vorstrafen und laufender Probezeiten erneut delinquierte. Es erfolgte keine Strafreduktion. Aufgrund seines Geständnisses, das jedoch erst spät und angesichts der erdrückenden Beweislage erfolgte, wurde eine marginale Strafreduktion von 10% gewährt, was zu einer Strafe von 15 Monaten führte. Einbezug widerrufener und Reststrafen (Gesamtstrafenbildung): Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Mai 2023 widerrufene Freiheitsstrafe von 4 Monaten (versuchte Nötigung) wurde um 3 Monate in die Gesamtstrafe einbezogen, was zu 18 Monaten führte. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. August 2023 widerrufene Freiheitsstrafe von 60 Tagen (mehrfacher Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) wurde um 2 Monate in die Gesamtstrafe einbezogen, was 20 Monaten ergab. Der Reststrafe von 105 Tagen Freiheitsstrafe aus einer früheren bedingten Entlassung wurde um weitere 2 Monate in die Gesamtstrafe einbezogen. Dies führte zu einer endgültigen Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Von dieser Strafe wurden 497 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug angerechnet. Vollzug der Strafe: Die Freiheitsstrafe wurde vollzogen (unbedingter Vollzug).

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