Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, ab dem 18. April 2011 bei der Stadt D./ZH Zusatzleistungen zur AHV/IV beantragt zu haben, wobei er angab, in der Gemeinde wohnhaft zu sein und wahrheitsgemässe Angaben gemacht zu haben. Er habe bestätigt, Änderungen unverzüglich zu melden. In der Folge habe er bis Februar 2019 insgesamt ca. Fr. 140'685.– an Zusatzleistungen bezogen. Obwohl er wiederholt schriftlich seine Ansässigkeit in D. bestätigt hatte, soll er ab Januar 2015 nur noch vorgetäuscht haben, dort zu leben. Tatsächlich habe er sich in den Jahren 2015 bis 2018 zwischen 211 und 299 Tage pro Jahr in E._____ (Serbien) aufgehalten und in dieser Zeit unrechtmässig insgesamt Fr. 70'324.– an Zusatzleistungen bezogen. Das Obergericht sprach den Beschuldigten jedoch hinsichtlich der Tathandlungen im Januar und Februar 2019 zufolge Verletzung des Anklageprinzips frei. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Schuldsprüche: Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB): Für den Zeitraum vom 7. März bis zum 31. Dezember 2018, da der Beschuldigte auf konkrete Nachfrage des Amts für Zusatzleistungen mittels Formulars wahrheitswidrig seinen Wohnsitz in D._____ bestätigte und seine überwiegenden Auslandaufenthalte verschwieg. Hierdurch entstand ein Schaden von rund Fr. 12'876.–. Dies wurde als aktive und arglistige Täuschung gewertet, die das Vertrauen in das Sozialversicherungssystem missbrauchte. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 1 StGB): Für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 6. März 2018. Hier verschwieg der Beschuldigte die Verlagerung seines Lebensmittelpunkts nach Serbien, ohne aktiv zu täuschen. Dies führte zu einem Schaden von rund Fr. 25'972.–. Taten vor dem 1. November 2016 waren verjährt. Strafzumessung der Einzelstrafen (Tatkomponenten): Betrug: Objektive Tatschwere: Nicht mehr leicht. Täuschte über Jahre die Sozialbehörde. Aktive Täuschungshandlungen auf Nachfrage, was eine nicht unerhebliche kriminelle Energie manifestierte. Schaden von Fr. 13'130.– (für die Einsatzstrafe). Missbrauch des Vertrauens im sensiblen Sozialversicherungswesen. Subjektives Verschulden: Direkt vorsätzlich, mit Bereicherungsabsicht aus finanziellem Interesse. Keine eigentliche Notsituation. Strafart: Geldstrafe. Obwohl das Verschulden nicht leicht war, ist eine Freiheitsstrafe nicht zwingend, um weitere Delikte zu verhindern, zumal der Beschuldigte bisher strafrechtlich unauffällig war. Einsatzstrafe: 150 Tagessätze Geldstrafe. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung: Objektive Tatschwere: Nicht mehr leicht. Über mehrere Jahre hinweg verschwieg er die Verlagerung seines Lebensmittelpunktes. Deliktsbetrag von Fr. 26'000.– und lange Deliktsdauer. Übergang in den Betrug. Subjektives Verschulden: Direkt vorsätzlich, mit Bereicherungsabsicht. Kannte seine Meldepflichten. Strafart: Geldstrafe (aus denselben Gründen wie beim Betrug). Einzelstrafe: 90 Tagessätze Geldstrafe. Gesamtstrafenbildung (Asperationsprinzip): Zwischen Betrug und unrechtmässigem Bezug besteht ein unmittelbarer sachlicher und zeitlicher Zusammenhang. Die Tathandlung des unrechtmässigen Bezugs mündete nahtlos in den Betrug. Von den 90 Tagessätzen für den unrechtmässigen Bezug wurden 60 Tagessätze straferhöhend berücksichtigt. Rein rechnerisch ergab sich eine Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen. Täterkomponenten: Persönliche Verhältnisse/Vorleben: Beschuldigter ist AHV-Rentner mit mehreren schwerwiegenden Krankheiten (Prostata-, Bronchien- und Lungenkrebs, Herzprobleme). Seine Lebenserwartung ist reduziert. Das Gericht widersprach der Vorinstanz, eine erhöhte Strafempfindlichkeit anzunehmen, da die bedingte Geldstrafe ihn verhältnismässig wenig betreffen würde. Dies blieb zumessungsneutral. Vorstrafen: Keine Vorstrafen, was zumessungsneutral blieb. Geständnis/Reue und Einsicht: Völlig ungeständig, keine Reue oder Einsicht vorhanden. Keine Strafminderung. Verfahrensdauer/Zeitablauf: Rund sieben Jahre seit Deliktsbegehung, wohlverhalten seitdem. Eine Reduktion der Strafe um 30 Tagessätze gemäss Art. 48 lit. e StGB wurde vorgenommen. Gesamtwürdigung: Nach Abzug der Strafminderung für die Verfahrensdauer resultierte eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Höhe des Tagessatzes: Fr. 30.– (aufgrund der finanziell eingeschränkten Verhältnisse als AHV-Rentner). Vollzug der Strafe: Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben, mit einer Probezeit von zwei Jahren, da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und eine gute Prognose vermutet wird (Art. 42 Abs. 1 StGB).