Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 24.07.2024
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 41403
Nebenverurteilungsscore: 15
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung: a) Anklagevorwurf: Der Beschuldigte A._____ wurde vom Bezirksgericht Dietikon wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Verweisungsbruchs, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden. Die Anklagepunkte, die im Berufungsverfahren noch zur Diskussion standen, umfassten mehrfache (teilweise qualifizierte) Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch, welche im Zusammenhang mit den ansonsten rechtskräftig beurteilten Einbruchdiebstählen gemäss Dossiers 1-9 standen. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren eine Verurteilung wegen einfacher Sachbeschädigung statt qualifizierter Sachbeschädigung für Dossier 7 und eine Bestrafung lediglich wegen mehrfachen Verweisungsbruchs, nicht aber wegen Verletzung des AIG. b) Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung: Die Strafzumessung erfolgte nach dem Grundsatz der Gesamtstrafenbildung bei gleichartigen Strafen, wobei gedanklich für jede Tat eine Einzelstrafe gebildet und diese dann angemessen erhöht wurde. Vorinstanzliche Erwägungen (Bezirksgericht Dietikon), die vom Obergericht weitgehend übernommen wurden: Tatkomponente: Einsatzstrafe für gewerbsmässigen Diebstahl (Dossiers 1-7): Die Vorinstanz setzte 20 Monate Freiheitsstrafe fest. Begründung: Der Beschuldigte verübte über 4.5 Monate sieben Diebstähle mit einem Erlös von rund Fr. 41'403.00. Das Vorgehen wurde als spontan, aber effektiv beschrieben, mit erheblicher krimineller Energie und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Eigentumsrechten und der Privatsphäre der Geschädigten (Einbrüche in bewohnte Häuser). Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich aus rein finanziellen und egoistischen Motiven, ohne existenzielle Not, und entsprach dem Typus des "Kriminaltouristen". Asperation für mehrfachen Diebstahl (Dossiers 8 und 9): Die Einsatzstrafe wurde um 6 Monate erhöht (1 Monat für Dossier 8 mit geringem Betrag, 5 Monate für Dossier 9 mit hohem Betrag von Fr. 21'030.00). Die Motive waren auch hier egoistisch und finanziell. Asperation für mehrfache Sachbeschädigung (Dossiers 1-9): Die Einsatzstrafe wurde um weitere 8 Monate erhöht. Der verursachte Sachschaden war beträchtlich, und das Vorgehen rücksichtslos und teilweise unter massiver Gewaltanwendung. Asperation für mehrfachen Hausfriedensbruch (Dossiers 1-9): Die Einsatzstrafe wurde um weitere 8 Monate erhöht. Der Beschuldigte drang neunmal gewaltsam in bewohnte Einfamilienhäuser/Wohnungen ein, was erhebliche kriminelle Energie und Geringschätzung der Privatsphäre zeigte und bei den Bewohnern Gefühle der Verunsicherung und Angst hinterliess. Asperation für Verweisungsbruch (Dossier 10): Die Einsatzstrafe wurde um weitere 10 Monate erhöht. Der Beschuldigte verstiess nur 10 Monate nach einer bereits bestehenden, 8-jährigen Landesverweisung erneut und reiste mehrfach rechtswidrig ein, um erneut Straftaten zu begehen, nicht aus ehrenwerten Gründen. Asperation für rechtswidrigen Aufenthalt und rechtswidrige Einreise (Dossier 10): Die Einsatzstrafe wurde um weitere 4 Monate erhöht. Der Beschuldigte reiste über drei Jahre dreimal rechtswidrig trotz Einreiseverbot ein und hielt sich auf, um zu delinquieren. Täterkomponente: Vorstrafen: Die diversen, teils einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten wurden straferhöhend berücksichtigt, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 11 Monate zur Folge hatte. Geständnis, Reue, Nachtatverhalten: Dem Geständnis und dem Nachtatverhalten wurde mit einer Strafreduktion von 22 Monaten Rechnung getragen. Ergebnis des Obergerichts und Abweichungen von der Vorinstanz: Das Obergericht übernahm die grundsätzlichen Erwägungen der Vorinstanz, nahm jedoch folgende Korrekturen vor: Es korrigierte die Argumentation der Vorinstanz zur lex mitior in Bezug auf die Strafart (eine Freiheitsstrafe wäre auch nach altem Recht fällig gewesen, weshalb das neue Recht nicht milder ist). Bezüglich der qualifizierten Sachbeschädigung in Dossier 7 gab das Obergericht der Verteidigung Recht, dass ein Schaden von Fr. 10'000.– nicht belegt sei und verurteilte den Beschuldigten diesbezüglich nur wegen einfacher Sachbeschädigung (was sich aber nicht direkt auf die Höhe der Asperation für Sachbeschädigung auswirkte, da diese pauschal für "mehrfache Sachbeschädigung" erfolgte). Asperation für mehrfachen Hausfriedensbruch: Während die Vorinstanz die Einsatzstrafe um 8 Monate erhöhte, befand das Obergericht eine Erhöhung um 9 Monate als angemessen (eine geringfügige Erhöhung um 1 Monat). Asperation für rechtswidrigen Aufenthalt und rechtswidrige Einreise: Das Obergericht erachtete eine geringfügigere Asperation um 2 Monate (anstatt der vorinstanzlichen 4 Monate) als angemessen, aufgrund der starken Überschneidung der Rechtsgüter, betonte jedoch weiterhin, dass der Beschuldigte nur zum Delinquieren einreiste. Gesamtergebnis: Die Vorinstanz verhängte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monate). Das Obergericht gelangte in Würdigung aller Umstände zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Der Beschuldigte erreichte somit mit seiner Berufung eine um 4 Monate tiefere Strafe als die Vorinstanz. Die Landesverweisung wurde, wie von der Vorinstanz angeordnet, für 20 Jahre und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem bestätigt, da der Beschuldigte als Rückfalltäter während einer laufenden Landesverweisung erneut Straftaten begangen hatte.

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