Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Affoltern
Urteilsdatum: 18.03.2024
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 7102
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 150

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Der Beschuldigten wurde in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Oktober 2023 vorgeworfen: Dossier 1 (Diebstahl): Als Assistentin des Filialleiters der B.-Filiale C. am 17. November 2022 im Rahmen der Vorbereitung der Tageseinnahmen ("Safebags") ein solches Exemplar mit CHF 4'500.– in einem unbeobachteten Moment an sich genommen und das Geld für persönliche Bedürfnisse verwendet zu haben. Dossier 2 (mehrfache Veruntreuung): Im Zeitraum vom 6. September 2022 bis 16. Dezember 2022 (nach Korrektur des Anklagevorwurfs) im Rahmen ihrer Kompetenz zur Rücknahme von Warenartikeln insgesamt 22 fiktive Rücknahmevorgänge im Computersystem erfasst und die entsprechenden Auszahlungsbeträge in der Gesamthöhe von CHF 2'602.60 aus der Kasse entnommen und persönlich verwendet zu haben. b) Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung: Das Obergericht des Kantons Zürich gelangte bezüglich der Strafzumessung zu einem signifikant anderen Ergebnis als die Vorinstanz. Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil: Das Obergericht sprach die Beschuldigte zweitinstanzlich lediglich des Diebstahls (Dossier 1) schuldig. Das Verfahren betreffend die mehrfache Veruntreuung (Dossier 2) wurde vom Obergericht definitiv eingestellt. Dies erfolgte, da die einzelnen Taten der Veruntreuung objektiv wie subjektiv als geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB zu qualifizieren waren und für diese Delikte ein erforderlicher Strafantrag der Geschädigten fehlte. Die Vorinstanz hatte die Beschuldigte noch der mehrfachen Veruntreuung schuldig gesprochen. Massgebende Erwägungen des Obergerichts (für den Diebstahl): Verschulden (objektiv und subjektiv): Die Deliktssumme von CHF 4'500.– wurde als nicht mehr geringfügig eingestuft. Die Beschuldigte agierte direktvorsätzlich und egoistisch, obwohl sie das Geld nicht dringend benötigte. Die Tat wurde zu ihren Gunsten als spontan begangen angenommen. Allerdings offenbarte sie eine erhebliche kriminelle Energie durch den Missbrauch des Vertrauens ihrer Arbeitgeberin. Das Verschulden wurde insgesamt noch als "eher leicht" eingestuft, die an den Tag gelegte Dreistigkeit rechtfertige aber eine empfindliche Bestrafung. Täterkomponente: Der Werdegang der Beschuldigten, die zwischenzeitlich einen zweiten Sohn bekommen hat, ein Vollzeitpensum in einem Callcenter ausübt und ab August 2025 eine neue Stelle im Detailhandel antritt, wurde im Rahmen der Strafzumessung neutral bewertet. Die Beschuldigte war nicht vorbestraft (Ersttäterin) und hatte kein Geständnis abgelegt. Sanktion: In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erachtete das Obergericht eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 80.– als angemessen. Die Vorinstanz hatte eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt. Die Reduktion ist direkt auf die Einstellung des Veruntreuungsverfahrens zurückzuführen. Vollzug: Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgrund der Ersttäterschaft der Beschuldigten und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, was im Einklang mit der vorinstanzlichen Anordnung steht.

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