Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte nahm als Assistentin des Filialleiters im Rahmen der Vorbereitung der Tageseinnahmen ein 'Safebag' mit CHF 4'500.– Bareinnahmen ihrer Arbeitgeberin unbeobachtet an sich und verwendete das Geld für sich; zudem soll sie über rund dreieinhalb Monate mittels ihres Badges 22 fiktive Warenrücknahmen im Kassensystem erfasst und die entsprechenden Auszahlungsbeträge von total CHF 2'602.60 der Kasse entnommen haben.
Die Beschuldigte war Assistentin des Filialleiters einer Filiale der Privatklägerin B. AG. Am 17. November 2022 nahm sie bei der Vorbereitung der Safebags mit den Tageseinnahmen für den Tresor in einem unbeobachteten Moment einen Safebag mit CHF 4'500.– an sich, nahm ihn nach Hause und verwendete das Geld für sich (Dossier 1). Zudem wurde ihr vorgeworfen, von September bis Dezember 2022 mit ihrer Kompetenz für Warenrücknahmen 22 fiktive Rücknahmen im Kassensystem erfasst und die Auszahlungsbeträge von insgesamt CHF 2'602.60 aus der Kasse genommen zu haben (Dossier 2). Sie bestritt beide Vorwürfe und anerkannte nur die äusseren Umstände ihrer Anstellung und Zuständigkeiten. Das Bezirksgericht Affoltern (Einzelgericht, GG230007) sprach sie am 18. März 2024 anklagegemäss des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Dossier 1) und der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Dossier 2) schuldig. Es bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 80.– bedingt bei 2 Jahren Probezeit und sah von einer Verbindungsbusse ab. Beim Diebstahl wertete es den nicht mehr geringfügigen Betrag, das direktvorsätzliche, egoistische Handeln ohne finanzielle Not und den Vertrauensmissbrauch gegenüber der Arbeitgeberin; zu ihren Gunsten ging es von einer spontanen Tat aus. Die Beschuldigte war nicht vorbestraft. Das Schadenersatzbegehren verwies es auf den Zivilweg. Das Obergericht (II. Strafkammer, SB240384, 20. Juni 2025) bestätigte auf Berufung der Beschuldigten den Diebstahl. Den Vorgang in Dossier 2 qualifizierte es nach neuerer Rechtsprechung nicht als Veruntreuung, sondern als Diebstahl, weil die Angestellte an den Tageseinnahmen nur untergeordneten Mitgewahrsam hatte. Jede einzelne Entnahme betraf aber nur einen geringfügigen Betrag im Sinne von Art. 172ter StGB. Eine Einheitstat schied wegen der teils fast monatlichen Abstände aus, und Gewerbsmässigkeit war nicht angeklagt. Da für diese Antragsdelikte kein Strafantrag der Geschädigten vorlag, stellte es das Verfahren betreffend Dossier 2 definitiv ein. Für den verbleibenden einzelnen Diebstahl übernahm das Obergericht die Würdigung der Vorinstanz. Im Strafrahmen bis 5 Jahre sei das Verschulden insgesamt noch eher leicht; die Dreistigkeit rechtfertige aber isoliert eine empfindliche Strafe von 90 Tagessätzen. Wegen des moderaten Verschuldens und der Vorstrafenlosigkeit kam eine Geldstrafe in Betracht. Die persönlichen Verhältnisse waren neutral, Vorstrafen oder ein Geständnis lagen nicht vor. Den Tagessatz von CHF 80.– bestätigte es. Es bestrafte sie mit 90 Tagessätzen zu CHF 80.– bedingt bei 2 Jahren Probezeit und verwies das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg.
Instanzenzug: Erstinstanzliches Einzelgerichtsurteil des BG Affoltern vom 18.03.2024 (GG230007, 150 TS Geldstrafe bedingt für Diebstahl [Dossier 1] + mehrfache Veruntreuung [Dossier 2] kombiniert); OG-Urteil SB240384 vom 20.06.2025 bestätigte den Schuldspruch wegen Diebstahls, stellte das Verfahren betreffend Dossier 2 (mehrfache Veruntreuung) jedoch DEFINITIV EIN: Die einzelnen Teilbeträge waren geringfügig (Art. 172ter StGB), was einen gültigen Strafantrag der Geschädigten voraussetzt; ein solcher lag nie vor (keine Strafanzeige der B._____ AG für Dossier 2, dieses wurde erst von Amtes wegen im Rahmen der Ermittlungen zu Dossier 1 entdeckt) -- eine fehlende Prozessvoraussetzung von Anfang an, kein nachträglicher Freispruch (Konstellation analog SB240338/Hausfriedensbruch). Die Strafe wurde entsprechend auf 90 TS reduziert (OG-eigene, ausschliesslich auf Dossier 1 gestützte Neuberechnung). KORREKTUR deliktssumme 7102 -> 4500: Der bisherige Wert summierte fälschlich Dossier 1 (CHF 4'500, Hauptdelikt) und das nichtige Dossier 2 (CHF 2'602.60); nur der Diebstahlsbetrag ist relevant. KORREKTUR nebenverurteilungsscore 2 -> 0: Die vorinstanzliche Veruntreuung-Verurteilung war wegen fehlender Prozessvoraussetzung nie rechtsgültig, zählt daher nicht als Nebendelikt (analog SB240338). KORREKTUR anzahl_tagessaetze 150 -> 90 (SCHÄTZUNG, dem Nutzer zu melden): Die vorinstanzlichen 150 TS deckten Diebstahl UND die nichtige Veruntreuung kombiniert ab; da die Vorinstanz die Aufteilung nicht offenlegt, wird ersatzweise die vom OG eigenständig und ausschliesslich für Dossier 1 (identische Fakten, gleiche Deliktssumme CHF 4'500 wie von der Vorinstanz festgestellt) hergeleitete Grössenordnung von 90 TS übernommen. ML-relevante Korrekturen. private_geschaedigte 'nein': Geschädigte ist durchgehend die Arbeitgeberin B._____ AG (juristische Person). Kein Geständnisrabatt (durchgehend bestritten), keine Vorstrafen (vorbestraft=False bereits korrekt). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrekturen nach dem Vorinstanz-Prinzip: anzahl_tagessaetze 90 → 150 (Strafe der Vorinstanz für Diebstahl und mehrfache Veruntreuung; die 90 TS stammen vom OG nach Einstellung von Dossier 2); Score 0 → 3 (mehrfache Veruntreuung Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1, Verbrechen 2 + mehrfach 1; die Einstellung durch das OG ändert den Score nicht). Hauptdelikt Diebstahl belassen (höherer Betrag, CHF 4'500 gegenüber CHF 2'602.60; die Vorinstanz würdigte den Diebstahl zuerst, eine ausdrückliche Einsatzstrafe ist im OG-Urteil nicht wiedergegeben). Der Eintrag bleibt bestehen, weil das OG den Schuldspruch beim Hauptdelikt bestätigte und die Würdigung der Vorinstanz übernahm.