Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate
Vollzug: unbedingt
a) Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vorgeworfen, sich des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Konkret betraf dies: Mehrfacher Diebstahl: Die Wegnahme von Vermögenswerten (Bargeld und Goldmünzen) zum Nachteil einer inzwischen verstorbenen Privatklägerin, deren Steuerangelegenheiten er seit 2008 beratend betreute und deren Vertrauen er missbraucht haben soll. Es ging um Fr. 200'000.– Bargeld und Goldmünzen (50 10er Goldvreneli, 125 Krügerrand, 10 Goldmünzen CAN/USA) am 5. Dezember 2020 sowie um Fr. 800'000.– Bargeld am 4. Juni 2021. Betrug und Urkundenfälschung: Falsche Angaben (zu hoher Umsatzerlös von Fr. 1'115'000.– statt des tatsächlichen Umsatzes von Fr. 620'531.60 bzw. Fr. 783'261.15) im Covid-19-Kreditantragsformular vom 30. März 2020 an die PostFinance AG, um einen Covid-19-Kredit in Höhe von Fr. 110'000.– zu erwirken, auf den kein Anspruch bestand. Zudem wurde ihm vorgeworfen, den Kredit zweckentfremdet zu haben (u.a. für ein Aktivdarlehen privater Natur und weitere private Überweisungen). Misswirtschaft: Das Belassen der AE._____ AG in einer Überschuldungssituation, ohne rechtzeitig Massnahmen (z.B. Zwischenbilanzierung, Benachrichtigung des Richters) ergriffen zu haben. b) Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung: Das Obergericht des Kantons Zürich gelangte zu einem teilweise anderen Ergebnis als die Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich): Schuldsprüche: Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche für den mehrfachen Diebstahl, den Betrug und die Urkundenfälschung. Es sprach den Beschuldigten jedoch vom Vorwurf der Misswirtschaft frei, da nicht rechtsgenügend erstellt werden konnte, dass er spätestens Ende März 2020 die begründete Besorgnis einer Überschuldung der Gesellschaft erkannte und damals noch berechtigte Hoffnung auf Sanierung bestand, insbesondere durch den Covid-19-Kredit. Strafzumessung des Obergerichts (im Vergleich zur Vorinstanz): Vorinstanz: Bestrafte den Beschuldigten mit 3 ½ Jahren unbedingter Freiheitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 250.–. Obergericht: Bestrafte den Beschuldigten mit 3 Jahren Freiheitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.–. Hauptunterschied: Die Freiheitsstrafe wurde um 6 Monate reduziert und von einem vollständig unbedingten zu einem teilbedingten Vollzug umgewandelt (15 Monate unbedingt, 21 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren). Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe wurde von Fr. 250.– auf Fr. 200.– reduziert, die Anzahl der Tagessätze jedoch von 120 auf 180 erhöht. Massgebende Erwägungen des Obergerichts: Mehrfacher Diebstahl (Hauptdelikt): Strafschärfend: Sehr hohe Deliktssumme (total rund Fr. 1.1 Mio.), beträchtliche kriminelle Energie, heimtückische und schamlose Ausnutzung des Vertrauens einer älteren, hilfsbedürftigen langjährigen Klientin. Egoistische Motive zur materiellen Bereicherung. Strafmindernd: Keine direkten Milderungsgründe in der Tat. Isolierte Strafe: Hypothetische Einsatzstrafe für den Diebstahl vom 4. Juni 2021 (Fr. 800'000) von 26 Monaten Freiheitsstrafe. Für den Diebstahl vom 5. Dezember 2020 (rund Fr. 300'000 Goldmünzen) von 20 Monaten Freiheitsstrafe. Die enge sachliche Konnexität der beiden Diebstähle wirkte sich bei der Asperation strafmindernd aus. Betrug und Urkundenfälschung: Strafschärfend: Nicht zu vernachlässigende Deliktssumme (rund Fr. 30'000), Ausnutzung der Krisensituation während der Pandemie, um unberechtigte Leistungen zu beziehen, was kriminelle Energie und Skrupellosigkeit zeigte. Strafmindernd: Relativ einfache Vorgehensweise ohne besondere Raffinesse. Das Unternehmen befand sich in finanzieller Schieflage. Nachtatverhalten: Der Beschuldigte räumte zwar die falschen Angaben im Kreditantrag ein, schob aber zunächst ein Versehen vor, was widerlegt wurde. Erst spät im Verfahren erfolgte ein Schuldeingeständnis und eine Schuldanerkennung über Fr. 30'653.90, was leicht strafmindernd (1 Monat) berücksichtigt wurde. Isolierte Strafe: Für den Betrug wurde eine isolierte Geldstrafe von 180 Tagessätzen, für die Urkundenfälschung 120 Tagessätze festgesetzt. Durch Asperation blieb es bei 180 Tagessätzen für beide Delikte. Persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (strafzumessungsneutral). Er ist inzwischen Rentner, mit reduzierten monatlichen Einkünften, besitzt aber eine wertvolle Liegenschaft und ist Inhaber einer GmbH, weshalb die Tagessatzhöhe auf Fr. 200.– festgesetzt wurde (im Vergleich zu Fr. 250.– der Vorinstanz). Nachtatverhalten: Keine Reue, Einsicht oder ein Geständnis, das über das bereits durch die Beweislage Erdrückte hinausging, wurde beim Diebstahl festgestellt. Vollzug der Freiheitsstrafe (3 Jahre): Das Obergericht sah eine teilbedingte Freiheitsstrafe vor (15 Monate unbedingt, 21 Monate bedingt mit 2 Jahren Probezeit). Dies wurde begründet mit der Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs bei Strafen zwischen einem und drei Jahren. Trotz wiederholter Delinquenz und mangelnder Einsicht/Reue, die eine gewisse kriminelle Energie zeigen, wurde seine Vorstrafenlosigkeit und die Warnwirkung des teilbedingten Vollzugs berücksichtigt, um eine positive Legalprognose zu unterstützen. Vollzug der Geldstrafe (180 Tagessätze zu Fr. 200.–): Der Vollzug wurde bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben, da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und eine günstige Prognose angenommen wurde.