Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 19.12.2023
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 40000
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

a) Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, mehrere Straftaten begangen zu haben: Dossier 1 (mehrfacher Betrug): Er versprach B., Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen für dessen Bruder und Sohn bei der Firma C. in Zürich zu beschaffen. Dabei gab er sich als Vertreter der C._____ aus, erfand einen angeblichen Chef namens "D2." und liess seinen Bruder D1. diesen in einer Online-Konferenz spielen. Durch gefälschte Chats und die vorgetäuschte Kommunikation mit "D2." täuschte er B. arglistig, der daraufhin insgesamt Fr. 40'000.– auf das Privatkonto des Beschuldigten überwies. Der Beschuldigte war jedoch nie in der Lage und beabsichtigte auch nicht, die versprochenen Bewilligungen zu verschaffen, wodurch er sich unrechtmässig bereicherte. Dossier 2 (Veruntreuung): Er least einen BMW 118i von seiner damaligen Arbeitgeberin, der Garage I._____ AG. Obwohl das Fahrzeug gemäss Leasingvertrag bis zur vollständigen Zahlung aller Raten im Eigentum der Garage I._____ AG verbleiben sollte, verkaufte der Beschuldigte das Fahrzeug im Mai 2020 ohne Einwilligung des Eigentümers für Fr. 17'500.– an eine Drittperson, wodurch er die I._____ AG schädigte und sich unrechtmässig bereicherte. Dossier 3 (Betrug und Urkundenfälschung): Er mietete einen McLaren 570S Spider bei der Autovermietung M._____. Um das Fahrzeug ohne Bezahlung der vereinbarten Miete von Fr. 2'000.– zu erhalten, legte er eine von ihm gefälschte Einzahlungsquittung über diesen Betrag vor. Durch das Vorzeigen dieser gefälschten Quittung täuschte er den Vertreter der Autovermietung arglistig über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit. b) Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung: Das Obergericht gelangte bezüglich der Schuld zu demselben Ergebnis wie die Vorinstanz und sprach den Beschuldigten des mehrfachen Betrugs, der Veruntreuung und der Urkundenfälschung schuldig. Bei der Strafzumessung wog es folgende Faktoren: Tatkomponenten: Betrug (Dossier 1): Der Deliktsbetrag von Fr. 40'000.– und das planvolle, manipulative Vorgehen (Erfindung der Person "D2._____", Inszenierung von Kommunikation) zeugen von erheblicher krimineller Energie. Das Verschulden wurde als "nicht mehr leicht" eingestuft. Veruntreuung (Dossier 2): Die unrechtmässige Bereicherung von Fr. 17'500.– und der Schaden von Fr. 12'000.– aus ausstehenden Leasingraten, verbunden mit dem Ausnutzen eines Vertrauensverhältnisses, führten zu einem "noch leichten" Verschulden. Betrug und Urkundenfälschung (Dossier 3): Obwohl der Deliktsbetrag (Mietkosten von Fr. 2'000.–) gering war, wurde der beträchtliche Aufwand zur Täuschung (Fälschung einer Einzahlungsquittung unter Missbrauch eines amtlichen Stempels) und die Erschwerung der Erkennbarkeit der Fälschung als "nicht mehr leicht" bzw. "gerade noch leicht" verschuldensrelevant bewertet. Das Vorgehen zeugte von hoher krimineller Energie und Skrupellosigkeit. Täterkomponenten: Vorstrafen: Stark straferhöhend wirkte sich die umfangreiche strafrechtliche Vorbelastung aus, insbesondere die einschlägigen Vorstrafen wegen Veruntreuung und versuchtem Betrug. Die Veruntreuung (Dossier 2) wurde während des Vollzugs einer früheren unbedingten Freiheitsstrafe (elektronische Überwachung) und während laufender Probezeiten begangen. Der Betrug (Dossier 1) erfolgte unmittelbar nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug und somit während der Probezeit. Die Delikte aus Dossier 3 wurden kurz nach Ablauf dieser Probezeit und während des laufenden Verfahrens zu Dossier 1 und 2 begangen. Diese hartnäckige Delinquenz zeigte eine kriminelle Veranlagung und mangelnde Beeindruckbarkeit durch frühere Sanktionen. Geständnis/Reue und Einsicht: Die Teilgeständnisse zum äusseren Sachverhalt hatten keine strafmindernde Wirkung, da der Beschuldigte die für die Schuld relevanten inneren Tatsachen (Täuschungs- und Bereicherungsabsicht, Fälschung) bestritt und keine Reue oder Einsicht zeigte. Die Beweislage war zudem erdrückend. Persönliche Verhältnisse: Keine direkt strafzumessungsrelevanten Faktoren, obwohl Schulden, Arbeitslosigkeit und Drogen-/Alkoholprobleme erwähnt wurden. Strafart und -mass: Aufgrund der mehrfachen einschlägigen Delinquenz und der mangelnden Beeindruckbarkeit durch frühere Sanktionen (einschliesslich des Delinquierens während des Strafvollzugs) sah das Obergericht eine Geldstrafe als nicht adäquat an und verhängte für alle Taten Freiheitsstrafen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ergab die Kumulation der Einzelstrafen unter Berücksichtigung der Täterkomponente eine Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten. Zusatzstrafe: Im Verhältnis zu einem früheren, bereits rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. März 2023 (unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Monaten für Betrug und Urkundenfälschung) bildete das Obergericht eine Zusatzstrafe. Es erhöhte die 21 Monate für die vorliegenden Taten um 3 Monate (gemässigte Asperation) auf eine hypothetische Gesamtstrafe von 24 Monaten. Nach Abzug der 4 Monate aus dem früheren Strafbefehl resultierten somit 20 Monate Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe. Obergericht weicht von Vorinstanz ab (Strafmass): Die Vorinstanz hatte eine Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen (unter Einbezug eines Strafrests von 72 Tagen, der aus einer früheren Verurteilung stammte). Das Obergericht kam auf eine höhere Zusatzstrafe von 20 Monaten. Verschlechterungsverbot (reformatio in peius): Da nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hatte, durfte die Strafe des Obergerichts gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu seinen Ungunsten verschlechtert werden. Aus diesem Grund blieb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten (abzüglich 1 Tag Haft, die bereits erstanden wurde) als Zusatzstrafe, obwohl das Obergericht rechnerisch zu einer höheren Strafe gelangt wäre. Vollzug: Das Obergericht bestätigte den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe. Angesichts der äusserst ungünstigen Prognose (Delinquenz während Strafvollzug und Probezeiten, sowie im laufenden Verfahren) lagen keine besonders günstigen Umstände vor, die einen bedingten oder teilbedingten Vollzug gerechtfertigt hätten.

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