Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: teilbedingt
a) Anklagevorwurf: Der Beschuldigte A._____ war langjähriger Kundenberater und externer Vermögensverwalter der Privatkläger C._____ und D._____ (ein Ehepaar), zu denen er ein enges Vertrauensverhältnis pflegte. Ihm wurden folgende Delikte zur Last gelegt: Qualifizierte Veruntreuung (EUR 1.5 Mio. – "Yacht-Deal"): Im September 2009 veranlasste der Beschuldigte eigenmächtig die Überweisung von 1.5 Millionen Euro vom Konto der Privatkläger. Dieses Geld verwendete er zur Begleichung eines Teils des Kaufpreises für seine eigene Yacht, ohne das Wissen oder die Zustimmung der Privatkläger. Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (L._____-Aktien – CHF 8.775 Mio.): Zwischen 2010 und 2011 veranlasste der Beschuldigte Überweisungen von insgesamt CHF 8'775'000 (bestehend aus CHF 525'000 und CHF 8'250'000) aus dem Vermögen der Privatkläger zum Kauf von L._____-Aktien. Er liess sich selbst als Aktionär und wirtschaftlich Berechtigter dieser Aktien registrieren, verschaffte den Privatklägern jedoch keinen liquiden Anspruch daran. Dieses Vorgehen verstieß eklatant gegen das vereinbarte Anlageprofil und erfolgte ohne die gebotene Aufklärung oder Zustimmung der Privatkläger. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung ("Darlehen" – CHF 4 Mio.): Im Dezember 2011 erschlich der Beschuldigte die Unterschriften der Privatkläger auf einem Zahlungsauftrag für CHF 4'000'020 an sich persönlich. Er täuschte vor, es handle sich um ein Investment im Rahmen der ordentlichen Vermögensverwaltung, während er tatsächlich beabsichtigte, sich mit diesem Betrag an der G._____ AG zu beteiligen. Er informierte die Privatkläger nicht wahrheitsgemäss über den wahren Zweck des "Darlehens" oder dessen Risiken. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Dividendenzahlungen – CHF 285'707.50): Zwischen 2012 und 2013 vereinnahmte der Beschuldigte Dividendenzahlungen in Höhe von CHF 285'707.50, die auf die mit dem Vermögen der Privatkläger erworbenen L._____-Aktien entfielen. Er leitete diese Beträge nicht an die Privatkläger weiter und setzte sie auch nicht über den Erhalt dieser Gelder in Kenntnis. b) Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung: Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt die Schuldsprüche des Bezirksgerichts Zürich vollumfänglich und bejaht die qualifizierte Veruntreuung sowie die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung. Die Strafzumessung erfolgt nach den zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen, da das neue Recht keine Milderung bringen würde. Tatkomponente: Das Obergericht würdigt das Verschulden für jede Tat einzeln: Qualifizierte Veruntreuung (EUR 1.5 Mio.): Als Einsatzstrafe wird hierfür eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen erachtet. Begründet wird dies mit dem beachtlich hohen Deliktsbetrag, der kriminellen Energie, dem dreisten Missbrauch des "blinden" Vertrauens der Privatkläger, der Anschaffung eines Luxusobjekts (Yacht) aus Habgier und der vollständigen Nichtrückzahlung. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (CHF 4 Mio. "Darlehen"): Für dieses Delikt wird eine isolierte Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen erachtet. Hier werden die enorme Deliktssumme, der schamlose Vertrauensmissbrauch, die kriminelle Energie zur Verschleierung (Bankunterlagen) und der eigennützige Zweck hervorgehoben. Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (L._____-Aktien): Eine isolierte Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird als angemessen beurteilt. Ausschlaggebend sind die hohe Investitionssumme (CHF 8.775 Mio.), der eklatante Verstoß gegen das vereinbarte Risikoprofil, das Klumpenrisiko, das geschickte, verschleiernde Vorgehen und der schamlose Vertrauensmissbrauch. Mildernd wirkt sich die Rückzahlung von CHF 990'000 aus einem Teilverkauf aus. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Dividendenzahlungen): Eine isolierte Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird als angemessen erachtet. Der Betrag (CHF 285'707.50) und das schamlose "Einsacken" der Dividenden, als Ausfluss des vorhergehenden strafbaren Verhaltens, werden berücksichtigt. Nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die Einsatzstrafe von 24 Monaten um weitere 30 Monate (reduzierte Anteile der weiteren Delikte) erhöht, was eine tatkomponentengerechte Gesamtstrafe von 54 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Das Obergericht berücksichtigt die Biografie des Beschuldigten als ehemals erfolgreichen Banker, seine Scheidung, Unterhaltsverpflichtungen und seine Behauptung, vermögenslos zu sein. Diese Angaben wirken neutral, wobei seine Angaben zu den Vermögensverhältnissen als wenig transparent und unglaubhaft eingestuft werden. Vorstrafen: Der Beschuldigte ist Ersttäter, was sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Nachtatverhalten: Ein Geständnis erfolgte nur für das Delikt der Veruntreuung (Yacht), nicht jedoch für die wesentlichen ungetreuen Geschäftsbesorgungen. Das Obergericht sieht keine wirkliche Einsicht oder Reue, was die Strafe nur geringfügig mindert. Zeitablauf und Wohlverhalten: Die Taten liegen zwischen 10 und fast 14 Jahre zurück. Da sich der Beschuldigte seit dem letzten strafbaren Handeln (2013) wohlverhalten hat und zwei Drittel der Verjährungsfristen verstrichen sind, wird die Strafe spürbar reduziert. Ergebnis Obergericht und Vergleich mit Vorinstanz: Unter Berücksichtigung aller Komponenten gelangt das Obergericht zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe von 46 Monaten. Jedoch: Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf die von der Vorinstanz verhängte Strafe nicht verschärft werden. Das Obergericht bestätigt daher die vom Bezirksgericht ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 Jahren (36 Monate). Vollzug der Strafe: Das Obergericht gewährt den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe. 18 Monate werden unbedingt vollzogen, die restlichen 18 Monate bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Dies geschieht, obwohl leise Bedenken hinsichtlich der Legalprognose bestehen (aufgrund mangelnder Einsicht und fehlender Wiedergutmachung), aber die Ersttäterschaft und das Wohlverhalten seit der letzten Tat überwiegen. Die inhaftierte Zeit und Ersatzmassnahmen (Sicherstellung der Ausweise für 1379 Tage) werden zu 10% angerechnet, was 138 Tagen Haft entspricht.