Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Die Beschuldigte wurde des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der schweren Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a StGB angeklagt. Die Staatsanwaltschaft forderte zudem eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): A. Gewerbsmässigkeit des Betrugs: Das Obergericht verneint die gewerbsmässige Begehung des Betrugs. Begründet wird dies damit, dass zwischen den hier relevanten Taten (Betrug im Januar 2012 in Deutschland, Deliktserlös EUR 13'500.–, und Betrug im September 2016 in der Schweiz, Deliktserlös Fr. 40'000.–) ein zu grosser Zeitraum (mehr als viereinhalb Jahre) lag, als dass dies einen wesentlichen Beitrag an die Lebenshaltungskosten hätte liefern können. Ein einzelner Akt wie der vorliegende Betrug sei zudem nicht ausreichend, um Gewerbsmässigkeit anzunehmen. Daher bleibt es beim einfachen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB. IV. Sanktion: Strafrahmen: Der massgebende Strafrahmen für schwere Geldwäscherei (als schwerstes Delikt) beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe und bis zu 500 Tagessätze Geldstrafe. Strafzumessungsfaktoren: Schwere Geldwäscherei (Einsatzstrafe): Objektive Tatschwere: Zugunsten der Beschuldigten spricht die einmalige Tätigkeit. Der Deliktsbetrag von Fr. 40'000.– ist zwar nicht unerheblich, aber im Kontext dieses Tatbestands eher moderat. Das Vorgehen (Transfer per Zug, kluge Deponierung) war raffiniert und geplant. Deutlich schuldensmindernd ist die Tatsache, dass sie nur auf Anweisung eines anderen Mitglieds tätig wurde. Die kriminelle Energie wird als eher tief eingestuft. Subjektive Tatschwere: Die Beschuldigte handelte vorsätzlich bezüglich der Herkunft des Geldes (durch die selbst begangene Vortat). Die Beweggründe waren egoistische finanzielle Interessen. Die Behauptung von nur EUR/Fr. 500.– Entschädigung wird als falsch eingestuft. Einsatzstrafe: Das Verschulden wird als noch leicht eingestuft. Eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe und 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– wird als angemessen erachtet. Betrug (Asperation zur Gesamtstrafe): Objektive Tatschwere: Die Beschuldigte agierte als Mittäterin, nicht nur als Gehilfin. Ihre Rolle als Geldabholerin, bei der sie sich exponierte, relativiert ihre Tatschwere geringfügig. Zu ihren Ungunsten fallen der beträchtliche Deliktsbetrag von Fr. 40'000.–, die kurze Zeitspanne der Begehung und das sorgfältig geplante und arbeitsteilige Vorgehen ins Gewicht. Die skrupellose Auswahl des Opfers (Anruf bei "D._____", hohes Alter, verminderte Urteilsfähigkeit) und das professionelle Vorgehen (permanenter emotionaler/zeitlicher Druck, dreizehn Telefonate, Anweisung an Geschädigte zur Lüge gegenüber der Bank) erhöhen die Tatschwere erheblich. Subjektive Tatschwere: Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen, finanziellen Motiven. Der direkte Vorsatz wird als neutral bewertet. Strafmass: Das Verschulden wird als erheblich eingestuft. Isoliert betrachtet wäre eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten angemessen. In Asperation zur Geldwäscherei (die als Nachtat erscheint) und unter Berücksichtigung, dass der Betrug klar im Vordergrund steht, sowie der Verletzung mehrerer Rechtsgüter, wird eine Erhöhung der Strafe um 16 Monate auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Keine strafzumessungsrelevanten Erkenntnisse. Vorstrafen: Zwei einschlägige Vorstrafen aus Deutschland (2011: 8 Monate wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und versuchten Betrugs; 2012: 18 Monate wegen Betrugs, unter Einbezug des Vorurteils) werden berücksichtigt, da die Löschfristen nach Schweizer Recht noch nicht abgelaufen wären. Diese Vorstrafen, bei denen es sich ebenfalls um Enkeltrickbetrüge handelte und die Beschuldigte als Abholerin agierte, sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen und offenbaren die Unbelehrbarkeit. Eine Straferhöhung um 6 Monate Freiheitsstrafe wird als angemessen erachtet. Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht, Reue): Das Geständnis der Beschuldigten erleichterte die Untersuchung nicht, da bereits eine erdrückende Beweislage (DNA, Videoüberwachung) vorlag. Sie machte keine massgebenden Aussagen zu den Mittätern und lügte über ihren Deliktserlös. Aufrichtige Einsicht und Reue waren nicht erkennbar, daher keine Strafminderung. Strafempfindlichkeit/Verfahrensdauer: Keine Strafminderung aufgrund eines Sohnes oder geringfügiger Überschreitung der Begründungsfrist durch die Vorinstanz. Gesamtstrafe: Unter Berücksichtigung aller Faktoren wird eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten (24 Monate aus Asperation + 6 Monate für Vorstrafen) verbunden mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.– als angemessen erachtet. V. Vollzug: Das Gericht ordnet den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe an. Begründung: Die Beschuldigte wurde bereits in Deutschland wegen einschlägiger Delikte verurteilt, was sie jedoch nicht davon abhielt, erneut (und wenige Wochen später noch einmal) einschlägig zu delinquieren. Ihre persönlichen und beruflichen Verhältnisse (keine Ausbildung, keine geregelte Arbeit, Einbindung in Familienbande) haben sich nicht geändert. Es ist keine aufrichtige Reue oder Einsicht erkennbar. Daher sind keine Umstände gegeben, die einen teilbedingten Vollzug rechtfertigen würden.