Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
a) Anklagevorwurf: Der Beschuldigte B._____ wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland in zwei Dossiers angeklagt: Dossier 1 (Covid-19-Betrug / Urkundenfälschung): Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Covid-19-Kreditantrags falsche Angaben gemacht zu haben, insbesondere bezüglich einer angeblich "wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung" und eines geschätzten Umsatzerlöses von Fr. 500'000.–, um einen zinsfreien Kredit von Fr. 50'000.– zu erhalten, den er bei wahren Angaben nur in reduziertem Umfang von Fr. 29'600.– erhalten hätte. Dossier 2 (Vergehen gegen das Geldspielgesetz): Ihm wurde vorgeworfen, für die C._____ Ltd. (einen im Ausland lizenzierten Online-Sportwetten- und Glücksspielanbieter) den Zahlungsverkehr in der Schweiz übernommen zu haben, indem er im Zeitraum Januar bis Februar 2021 Gewinnauszahlungen an deren Kunden in der Schweiz vornahm. Diese Online-Glücksspiele waren von der Lotterie- und Wettkommission für den Zugang aus der Schweiz als unbewilligt gesperrt. b) Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung: Das Bezirksgericht Uster sprach B._____ schuldig des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und des Vergehens gegen das Geldspielgesetz (Art. 130 Abs. 1 BGS). Vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) wurde er freigesprochen, da den Angaben im Covid-19-Kreditantrag keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Strafart und Einzelstrafen: Das Gericht entschied sich für eine Geldstrafe, da keine Zweifel an deren Vollziehbarkeit bestanden und aus spezialpräventiver Sicht (trotz Vorstrafen) keine Freiheitsstrafe erforderlich schien. Für den Betrug wurde eine Einzelstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen erachtet. Die objektive Tatschwere (Vorgehensweise, Deliktsbetrag von Fr. 20'400.–) wurde als gering eingestuft. Der direkte Vorsatz und die Bereicherungsabsicht waren gegeben. Strafmildernd wirkte sich die umgehende Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags noch vor sicherem Wissen um die Einleitung eines Strafverfahrens aus. Das Verschulden wurde insgesamt als sehr leicht gewertet. Für das Vergehen gegen das Geldspielgesetz wurde ebenfalls eine Einzelstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen befunden. Der Deliktsbetrag von Fr. 370'378.70 (Umsatz) wurde trotz seiner Höhe nicht als besonders gravierend bewertet, da Online-Wettspielanbieter typischerweise hohe Umsätze erzielen und die Tätigkeit des Beschuldigten auf einen kurzen Zeitraum (etwas mehr als einen Monat) beschränkt war. Das Nachtatverhalten (Leugnung der Tat) wurde neutral bewertet. Gesamtstrafe (Asperation) und Vollzug: Die beiden Delikte wurden als eigenständig betrachtet. Eine Asperation hätte gemäss dem Gericht zu einer insgesamt schuldangemessenen Strafe von ca. 250 Tagessätzen geführt (150 TS + 2/3 von 150 TS). Da die maximale Höhe einer Geldstrafe gesetzlich auf 180 Tagessätze begrenzt ist, wurde der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 500.– bestraft. Diese Strafe wurde als "insgesamt nicht schuldangemessen" im Sinne einer Unterbewertung durch das gesetzliche Maximum vermerkt. Ein Tagessatz wurde aufgrund erstandener Haft als geleistet angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 3 Jahren. Dies, weil dem Beschuldigten keine ungünstige Legalprognose gestellt wurde, obwohl er bereits drei Bagatell-Vorstrafen (Diebstahl 2011, Hausfriedensbruch 2014, Verkehrsdelikt 2016) aufwies. Diese Vorstrafen wirkten sich aufgrund des Zeitablaufs und der Nichteinschlägigkeit nicht straferhöhend aus, wurden aber bei der Festsetzung der Probezeit berücksichtigt.