Fall DG250001-E

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 20.05.2025
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 176500
Nebenverurteilungsscore: 7
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

a) Anklagevorwurf Dem Beschuldigten (einem rumänischen Kriminaltouristen) wird vorgeworfen, über einen Zeitraum von gut neun Monaten in wechselnder bandenmässiger Zusammensetzung (u.a. mit einem Mitbeschuldigten) insgesamt 25 Einbruchdiebstähle in der Schweiz begangen zu haben. Die Taten richteten sich primär gegen Tankstellenshops und Autowaschanlagen, die sie zuvor gezielt via Google-Maps auskundschafteten. Es handelte sich um arbeitsteiliges und zielgerichtetes Vorgehen. Dabei erbeutete die Bande Deliktsgut im Wert von rund CHF 176'500.– und verursachte durch ein rücksichtsloses, gewaltsames Eindringen einen massiven, unverhältnismässig hohen Sachschaden von insgesamt rund CHF 511'000.–. Angeklagt wurde er wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher (teilweise qualifizierter) Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. b) Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung Das Bezirksgericht bemisst die Strafe wie folgt: Anwendbares Recht: Für den Diebstahl und die qualifizierte Sachbeschädigung wird das alte Recht (aStGB) angewendet, da das im Zeitpunkt des Urteils geltende neue Recht aufgrund höherer Mindeststrafen bzw. geänderter Strafrahmen nicht das mildere Recht für den Beschuldigten darstellt (Art. 2 StGB). Tatkomponente / Einsatzstrafe: Das schwerste Delikt ist der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl. Das Gericht bewertet die objektive Tatschwere (25 Einbrüche, CHF 176'500.– Beute, zielgerichtetes Vorgehen) und die subjektive Tatschwere (rein finanzielle Motive zur Lebensunterhaltssicherung, erhebliche kriminelle Energie als wiederholt einreisender Kriminaltourist) als nicht unerheblich. Das Verschulden wird im oberen Bereich des unteren Drittels angesiedelt. Die Einsatzstrafe wird auf 32 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Asperation (Strafschärfung für Nebendelikte): Für die Sachbeschädigungen (sehr hoher Schaden, jedoch auf das zur Tatausführung Notwendige beschränkt) zieht das Gericht eine hypothetische Einzelstrafe von 17 Monaten heran und erhöht die Einsatzstrafe um 9 Monate. Für die Hausfriedensbrüche (Einbrüche in leere Objekte bei Nacht, geringes zusätzliches Unrecht) geht das Gericht von 3 Monaten Einzelstrafe aus und erhöht die Einsatzstrafe um weitere 1,5 Monate. Zwischentotal vor Täterkomponente: 42,5 Monate. Täterkomponente: Das Vorleben (Ersttäter) wirkt sich neutral aus. Stark strafmindernd (Reduktion um ca. ein Viertel) wertet das Gericht das Nachtatverhalten: Der Beschuldigte legte ein vollumfängliches, detailreiches Geständnis ab, kooperierte und gestand auch Taten, die ihm sonst kaum hätten nachgewiesen werden können. Quervergleich: Die Strafe wird in Relation zum Mittäter (der für 47 Delikte eine höhere Strafe erhielt) als angemessen erachtet, was den Grundsatz der Gleichbehandlung wahrt. Ergebnis und Vollzug: Das Gericht fällt eine Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe aus. Da dem Ersttäter keine schlechte Legalprognose gestellt wird (er will nach der Haft direkt zu seiner Familie nach Rumänien zurückkehren), gewährt das Gericht den teilbedingten Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Der unbedingte Teil wird auf das Maximum von 16 Monaten festgesetzt (welcher durch die erstandene Untersuchungshaft von 701 Tagen bereits vollständig verbüsst ist), die restlichen 16 Monate werden bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben.

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