Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Meilen
Urteilsdatum: 22.05.2025
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 46100
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 130

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Covid-19-Kreditbetrug. Der Beschuldigte, alleiniger Gesellschafter und Geschaeftsfuehrer einer GmbH (Investment/Kryptowaehrungen, Cybersecurity), erwirkte am 8. April 2020 mit einem Covid-19-Kreditantrag ueber CHF 50000 bei seiner Bank einen Kredit, indem er eine Nettolohnsumme von geschaetzt CHF 250000 und einen Umsatzerloes von geschaetzt CHF 500000 deklarierte. Tatsaechlich hatte die Gesellschaft 2019 keine beitragspflichtigen Loehne ausbezahlt; bei korrekter Deklaration haette lediglich ein Kredit von CHF 3900 zugestanden, womit der unrechtmaessig erlangte Betrag CHF 46100 betraegt. Der Kredit wurde in sechs Tranchen ausbezahlt und vom Beschuldigten umgehend auf sein Privatkonto ueberwiesen und fuer den privaten Lebensunterhalt verbraucht. Das Gericht bejahte Arglist (Vertrauen auf die notorisch fehlende Ueberpruefung der Selbstdeklaration bei Covid-19-Krediten bis CHF 500000, Art. 3 Covid-19-SBueV) sowie einen Gefaehrdungsschaden des Bundes und qualifizierte den Kreditantrag als Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); die Schutzbehauptung, er habe sich auf seinen Treuhaender verlassen, wurde verworfen. Zusaetzlich fuehrte er vom 1. Januar 2019 bis 6. Oktober 2022 keine Geschaeftsbuecher (Art. 325 StGB). Eine Strafbefreiung nach Art. 53 StGB lehnte das Gericht trotz vollstaendiger Rueckzahlung der Zivilforderung von CHF 48788.20 ab, weil der Beschuldigte weder einsichtig noch reuig war und die Schuld beim Treuhaender suchte. Strafzumessung: Einsatzstrafe fuer den Betrug 150 Tagessaetze (objektive und subjektive Tatschwere noch leicht; einzige Tathandlung, kein Luegengebaeude, aber Ausnutzung der Krisensituation ohne Notwendigkeit eines Ueberbrueckungskredits), wegen leicht strafmindernder Taeterkomponente (mehrheitlich gestaendig zum aeusseren Sachverhalt, vollstaendige Rueckzahlung; Vorstrafenlosigkeit neutral) reduziert auf 100 Tagessaetze; hypothetische Einsatzstrafe fuer die Urkundenfaelschung 90 Tagessaetze, wegen des engen Zusammenhangs (Urkundenfaelschung als Tatmittel des Betrugs) stark asperiert mit +30 Tagessaetzen. Gesamtstrafe 130 Tagessaetze Geldstrafe, bedingt bei zwei Jahren Probezeit. Tagessatz CHF 160 gestuetzt auf ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 150000 pro Jahr (der Beschuldigte verweigerte die Aussage zu seinen aktuellen Einkuenften). Fuer die ordnungswidrige Buchfuehrung zusaetzlich eine Busse von CHF 1000 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Die zur Kostendeckung beschlagnahmte Bitcoin-Muenze wurde freigegeben, da keine Anzeichen fuer eine Entziehung von Zahlungspflichten bestanden. Das Urteil ist das erstinstanzliche Urteil des Einzelgerichts; eine Berufung war im Zeitpunkt der Urteilsfaellung noch offen (Rechtsmittelbelehrung).

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