Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 54 Monate
Vollzug: unbedingt
Zusammenfassung des Anklagevorwurfs: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, gewerbsmässigen Betrug, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung begangen zu haben. Im Einzelnen umfasste dies: Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB): Über 100 Einzeltaten mit Waren- und Gutscheinbezügen, bei denen der Beschuldigte als Alleintäter vorgab, der Inhaber der verwendeten (entwendeten) Karten zu sein. Die Deliktssumme hierfür betrug rund CHF 84'495.–. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 2 StGB): Über 100 Transaktionen (Bargeldbezüge und Überweisungen) an Post- und Bancomaten, wobei der Beschuldigte teilweise alleine und grösstenteils gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B._____ handelte. Dabei wurden entwendete Kundenkarten und dazugehörige PINs verwendet. Die Deliktssumme hierfür betrug CHF 346'693.–. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB): Die Urkundenfälschungen dienten als Mittel zum Zweck, um die gewerbsmässigen Betrugsdelikte zu begehen, indem der Beschuldigte Unterschriften fälschte. Zudem wurden Widerrufe zweier bedingt ausgesprochener Vorstrafen beantragt. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt im Wesentlichen die Schuldsprüche des Bezirksgerichts, nimmt jedoch eine Neubeurteilung der Strafzumessung vor, insbesondere unter Berücksichtigung des seit 1. Januar 2018 revidierten Art. 46 StGB zur Gesamtstrafenbildung. Rechtliche Grundlagen und Anwendbarkeit des neuen Rechts: Das Obergericht verweist auf die korrekten strafzumessungsrechtlichen Grundsätze der Vorinstanz. Es stellt fest, dass der seit 1. Januar 2018 in Kraft stehende revidierte Art. 46 StGB, der bei Gleichartigkeit der widerrufenen und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe vorsieht, als milderes Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB anwendbar ist. Dies führt zur Anwendung des Asperationsprinzips bei der Gesamtstrafenbildung. Widerruf der Vorstrafen: Das Obergericht bestätigt den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen (Strafbefehl vom 28. März 2012) und der 11 Monate Freiheitsstrafe (Urteil vom 31. Oktober 2011), da die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Sachverhalt und Deliktssumme (Prüfung der Einwände der Verteidigung): Das Obergericht geht detailliert auf die Sachverhaltsrüge der Verteidigung ein, wonach dem Beschuldigten mehr Transaktionen angelastet worden seien, als er tatsächlich begangen habe. Es bestätigt die minutiöse und überzeugende Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach sämtliche in der Anklageschrift unter Ziffer B (gewerbsmässiger Betrug) und C (gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) aufgeführten Taten dem Beschuldigten anzulasten sind. Gewerbsmässiger Betrug: Die Bezüge ab November 2014 sind aufgrund der Verwendung von Karten auf männliche Namen, des Fundes von Quittungen und der zeitgleichen Bargeldbezüge zweifelsfrei erstellt. Dem Beschuldigten sind über 100 Einzeltaten mit einer Deliktssumme von rund CHF 84'495.– anzulasten. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage: Die Argumentation der Verteidigung, nur die Hälfte der Bezüge sei dem Beschuldigten zuzurechnen, wird zurückgewiesen. Das Obergericht betont, dass dem Beschuldigten ausschliesslich solche Bezüge vorgeworfen wurden, die er alleine oder zusammen mit B._____ getätigt hatte. Die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten wird durch Videoüberwachungen (Gesicht, Statur, Kleidung, charakteristische Schiebermütze), das Tatmuster (entwendete Karten und PINs) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Anerkennung als "Duo", Beuteteilung) zweifelsfrei nachgewiesen. Somit sind dem Beschuldigten über 100 Transaktionen mit einer Deliktssumme von CHF 346'693.– anzulasten. Die Gesamtdeliktssumme beträgt gerundet CHF 431'188.–. Tatkomponenten (Verschulden): Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage: Objektive Tatschwere: Hohe Deliktssumme (CHF 346'693.–), hohe Anzahl Einzeltaten, geplantes und systematisches Handeln, erhebliche kriminelle Energie. Der Einwand, "bloss" juristische Personen seien geschädigt worden, wird zurückgewiesen; dies führe nicht zu einer Verschuldensminderung. Ein Mitverschulden der Unternehmen wird verneint. Hypothetische Einsatzstrafe: 30 Monate bzw. 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Subjektive Tatschwere: Volle Schuldfähigkeit, direkter Vorsatz, rein egoistische Motive. Keine existentielle Notlage, da staatliche Nothilfe in Anspruch hätte genommen werden können. Führt zu keiner Relativierung der objektiven Komponente. Gewerbsmässiger Betrug: Objektive Tatschwere: Relativ hoher Deliktsbetrag von rund CHF 84'495.–, über 100 Transaktionen, erhebliche kriminelle Energie. Einstufung als (noch) leicht. Subjektive Tatschwere: Volle Schuldfähigkeit, direkter Vorsatz, rein egoistische Motive, keine Notlage. Führt zu einem (noch) leichten Gesamtverschulden. Die Vorinstanz erhöhte die Einsatzstrafe um 10 Monate auf 40 Monate Freiheitsstrafe, was das Obergericht als angemessen betrachtet. Urkundenfälschung: Die Urkundenfälschungen waren Mittel zum Zweck des gewerbsmässigen Betrugs. Ihr eigenständiger Unrechtsgehalt ist gering. Das Obergericht gewichtet den engen Zusammenhang zum Betrug stärker zugunsten des Beschuldigten als die Vorinstanz. Die hypothetische Einsatzstrafe wird hierfür um weitere 3 Monate auf 43 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Täterkomponenten: Persönliche Verhältnisse: Keine relevanten Veränderungen. Verweis auf die Vorinstanz. Vorstrafen: Die vier Vorstrafen (zwei davon einschlägig) wirken sich deutlich straferhöhend aus. Geständnis: Das Geständnis wird als Teilgeständnis gewertet, da es nur grundsätzlich bzw. hinsichtlich der Hälfte der Bezüge erfolgte. Ein "Nichterinnern" wird als inkonsistentes Bestreiten und Schutzbehauptung interpretiert. Führt lediglich zu einer leichten Strafminderung. Verhalten im Verfahren: Die von der Vorinstanz angenommene leichte Straferhöhung aufgrund respektlosen und renitenten Verhaltens bei der Polizeieinvernahme wird aufgehoben. Die Behauptungen des Beschuldigten (Erbrechen, Ohnmacht durch Medikamente) können nicht mit rechtsgenügender Sicherheit widerlegt werden, daher wird das Verhalten als neutral gewertet. Zwischenfazit (Einsatzstrafe für die neuen Taten): Unter Berücksichtigung der täterbezogenen Faktoren wird die Sanktion von 43 Monaten Freiheitsstrafe um 5 Monate auf 48 Monate (4 Jahre) Freiheitsstrafe erhöht. Gesamtstrafenbildung: Die Einsatzstrafe von 4 Jahren für die neuen Delikte wird unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) um 6 Monate erhöht, um die widerrufenen Vorstrafen (14 Tage und 11 Monate Freiheitsstrafe) zu berücksichtigen. Fazit: Die Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafen beträgt 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe.