Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 22 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der B._____ AG ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, allenfalls in Verbindung mit Abs. 3 StGB) begangen zu haben, indem er ohne Gegenleistung/Sicherheit die Zahlung von EUR 3 Mio. aus dem Vermögen der B._____ AG veranlasste. Zudem wurde ihm Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) vorgeworfen, weil er einen gefälschten SBLC (Stand-by Letter of Credit) an die D._____ AG weitergeleitet habe. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht sprach den Beschuldigten von der Urkundenfälschung frei, da kein (Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden konnte. Die Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wurde bestätigt, die qualifizierte Begehungsweise (Bereicherungsabsicht nach Abs. 3) jedoch verneint. Objektive Tatschwere: Massiv verschuldenserhöhend: Die Deliktssumme von EUR 3 Mio. (knapp die Hälfte des Kapitals der B._____ AG) ist sehr hoch. Beträchtlich verschuldenserhöhend: Der Beschuldigte verletzte in mehrfacher Hinsicht elementare Pflichten in seiner verantwortungsvollen Funktion als Verwaltungsratspräsident. Dazu gehören: Unterlassung offensichtlich aufdrängender Abklärungen über das Investment, obwohl er das betrügerische Umfeld des MTN-Handels kannte und die in Aussicht gestellten Renditen realitätsfern waren (bis zu 100% pro Jahr oder 6-8% pro Monat ohne Verlustrisiko). Nichteinschreiten, als klar wurde, dass die vertragsgemässe Verwendung der Gelder nicht mehr gewährleistet werden konnte. Mangelnde Organisation der B._____ AG und ungenügende Prüfung der Seriosität und Qualifikationen der Beteiligten (insbesondere von L._____, der Arzt war und angeblich über eine FED-Akkreditierung verfügte, ohne dass dies überprüft wurde). Ungenügende Absicherung der Transaktion. Eingehen eines Klumpenrisikos (nahezu die Hälfte des Kapitals der B._____ AG war betroffen). Mindernd: Die kriminelle Energie des Beschuldigten wurde als gering eingestuft, und seine Delinquenz grösstenteils auf Unbedarftheit zurückgeführt. Einsatzstrafe für objektive Tatschwere: 21 Monate Freiheitsstrafe. Subjektive Tatschwere: Mindernd: Der Beschuldigte handelte lediglich eventualvorsätzlich (nahm den Schaden in Kauf). Reduktion: Die subjektive Tatschwere bewirkt eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe. Täterkomponente: Vorleben und persönliche Verhältnisse: Strafzumessungsneutral. Vorstrafen (merklich straferhöhend): Der Beschuldigte hat zwei einschlägige Vorstrafen aus dem Jahr 2015 (Ausüben einer Tätigkeit ohne Bewilligung, Erteilen falscher Auskünfte gemäss FINMAG). Obwohl die Taten (2010-2012) und Strafen geringfügig waren, zeugt die Begehung der neuen Tat unmittelbar nach Rechtskraft der Vorstrafen von Unbelehrbarkeit und Unverfrorenheit. Straferhöhung: Um 4 Monate. Nachtatverhalten (strafmindernd): Kein Geständnis im umfassenden Sinne, aber Anerkennung eines Teils des Anklagesachverhalts. Keine Einsicht ins Unrecht. Erkennbare Wiedergutmachungsbemühungen. Lange Verfahrensdauer. Strafreduktion: Um 2 Monate. Gesamtergebnis der Strafzumessung: Die Einsatzstrafe von 18 Monaten (nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere) wird um 4 Monate wegen der Vorstrafen erhöht und um 2 Monate wegen des Nachtatverhaltens und der Verfahrensdauer reduziert. Daraus ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Vollzug: Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt. Die beiden bedingten Geldstrafen (40 und 15 Tagessätze zu Fr. 140.-) aus dem Jahr 2015 werden widerrufen, da der Beschuldigte innert der Probezeit delinquiert hat und eine günstige Prognose nur in Verbindung mit dem Widerruf gestellt werden kann. Dieser Widerruf soll eine Warnwirkung entfalten.