Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 18.09.2014
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: ung. Geschäftsbesorgung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 139000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schädigte als Geschäftsführer einer Vermögensverwaltungsgesellschaft die Gesellschaft und deren Anleger, indem er ertraglose Kundengelder pflichtwidrig an seine eigene Einzelfirma im Betrag von knapp Fr. 139'000.– überwies.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte war Geschäftsführer und Gesellschafter der E. GmbH, die für Kunden über einen amerikanischen Broker (D.) mit Termingeschäften handelte. Der spätere Privatkläger, ein Nichtfachmann ohne eigenen Zugriff auf sein Konto, übertrug ihr ab Herbst 2006 insgesamt USD 229'520.–, davon drei Nachschüsse; den grössten über USD 87'520.– leistete er, weil man ihm sagte, nur so liessen sich offene Positionen absichern und ein Totalverlust vermeiden. Der Beschuldigte handelte so häufig, dass die Kommissionen das Kapital weitgehend aufzehrten (»Churning«). Am Ende blieben USD 409.52 übrig. Die E. GmbH erhielt vom Broker in 18 Monaten rund CHF 840'000.–, über 96 % ihrer Einkünfte; davon flossen knapp CHF 139'000.– an die Einzelfirma des Beschuldigten. Den Kunden klärte er über die Kommissionslast nicht auf, obwohl er sie täglich kannte. Den Handel stellte er erst ein, als das Konto leer war. Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung, DG130107) sprach ihn am 18. September 2014 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Anklageabschnitt B) und von einem weiteren Vorwurf derselben Art frei (Abschnitt C). Es bestrafte ihn mit 16 Monaten Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre. Eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 26. Mai 2010 (90 Tagessätze bedingt und Busse wegen Widerhandlungen gegen das ANAG und das AuG) lehnte es ab, weil eine Freiheitsstrafe keine Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe sein kann. Diese Verurteilung erging nach der Tat und blieb deshalb unbeachtlich. Das Vorgehen bezeichnete die Vorinstanz als perfid. Weil die Untersuchung von März 2010 bis Juni 2012 ruhte, nahm sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots an. Dem Privatkläger sprach sie solidarisch mit dem Mitbeschuldigten CHF 6'000.– für vorprozessuale Anwaltskosten zu; im Übrigen wies sie die Schadenersatzbegehren ab oder verwies sie auf den Zivilweg. Der Beschuldigte erhob Berufung, die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Schuldspruch wegen Betrugs, 18 Monate), der Privatkläger Anschlussberufung im Zivilpunkt. Das Obergericht sprach ihn am 15. September 2015 (SB140492) von Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung frei. Das Bundesgericht bestätigte am 21. September 2016 den Freispruch vom Betrug, hob den Freispruch von der ungetreuen Geschäftsbesorgung aber auf, weil Kommissionsschinderei vorliege (6B_1203/2015 und 6B_1210/2015, BGE 142 IV 346, sowie 6B_1216/2015 und 6B_1248/2015). Im Rückweisungsverfahren verzichtete der Beschuldigte auf Anträge. Die Staatsanwaltschaft verlangte 18 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit, der Privatkläger Schadenersatz von CHF 289'619.–, eventualiter CHF 183'820.54. Das Obergericht (I. Strafkammer, SB160422, 4. Oktober 2017) sprach ihn der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig (Strafrahmen 1 bis 5 Jahre). Objektiv wog es den Schaden im tiefen sechsstelligen Bereich, die mit einem Vorwand erwirkten Nachschüsse, die unterlegene Lage des Kunden und den Abbruch erst bei leerem Konto. Die Leichtgläubigkeit des Privatklägers entlaste nicht, weil das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kenne. Subjektiv lag direkter Vorsatz aus finanziellen Motiven vor; die Bereicherungsabsicht ist im qualifizierten Tatbestand enthalten und wurde nicht doppelt verwertet. Das Tatverschulden wiege noch leicht, die Einsatzstrafe liege bei 18 bis 20 Monaten. Die Täterkomponente sei neutral: Die Verurteilung von 2010 erging nach der Tat, das Fehlen von Vorstrafen mildert nicht, ein Geständnis fehlt, eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht. Wegen rund 2¼ Jahren ohne Untersuchungshandlungen (Beschleunigungsgebot) senkte es die Strafe auf 16 Monate und bestätigte damit die vorinstanzliche Strafe. Den bedingten Vollzug bestätigte es, setzte aber die Probezeit auf 2 Jahre herab, weil die Tat über 10½ Jahre zurücklag und er nicht mehr als Vermögensverwalter tätig war. Die Schadenersatzforderung verwies es auf den Zivilweg und bestätigte die CHF 6'000.– Anwaltskosten. Die Kosten von Untersuchung und erster Instanz trägt der Beschuldigte, die des ersten Berufungsverfahrens zu sechs Zehnteln.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Bülach (DG130107) vom 18.09.2014. Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; CHF 139'000.–), Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre). Das Obergericht bestätigte mit Urteil SB160422 vom 24.10.2017 (nach BGer-Rückweisung) Schuldspruch und Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt vollumfänglich und reduzierte lediglich die Probezeit auf 2 Jahre. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze; bisher falsches OG-Datum 24.10.2017 statt 4.10.2017 und unzutreffender Sachverhalt). deliktssumme 139'000 belassen: Schaden vom OG nur als »tiefer sechsstelliger Bereich« umschrieben; 139'000 = an die Einzelfirma geflossener Anteil. vorbestraft True → False: einzige Verurteilung (BG Affoltern 26.5.2010) erging nach der Tat, Vorinstanz und OG behandeln ihn als nicht vorbestraft. + 'Verletzung Beschleunigungsgebot' (schon von der Vorinstanz bejaht). Score 0 bestätigt: einziger Schuldspruch der Vorinstanz ist das Hauptdelikt.

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