Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte wich als Vermögensverwalter über mehrere Jahre hinweg eigenmächtig von der konservativen Anlagestrategie einer Privatkundin ab, tätigte hochriskante Options- und Termingeschäfte und fügte dieser einen Vermögensschaden von rund CHF 362'000.– zu.
Der Beschuldigte war Verwaltungsratspräsident der D. AG und verwaltete ab September 2002 das Vermögen einer Privatkundin. Laut Annex »Asset Allocation« zum Verwaltungsvertrag durfte er höchstens einen begrenzten Teil in Aktien und strukturierte Produkte anlegen. Von Januar 2008 bis Ende 2010 legte er das Depot (Ende 2007 netto CHF 941'612.–) weit risikoreicher an und nahm gegen den Willen der Kundin wiederholt Kontokorrentkredite auf, die Sollzinsen von CHF 2'838.90 verursachten. Als sie sich über die Depotauszüge beschwerte, beruhigte er sie mit falschen Angaben. Im April 2011 waren noch CHF 39'584.– übrig. Zudem hatte er Retrozessionen der UBS von 2004 bis 2011 über total CHF 43'640.03 behalten, gestützt auf eine Verzichtsklausel im Vertrag. Den durch die Anlagepolitik verursachten Schaden (Vergleich mit einem Benchmark) bezifferte die Anklage auf CHF 360'766.33, die Eventualanklage auf CHF 250'107.27. Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, DG140375) sprach ihn am 1. April 2015 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB): Er habe die Retrozessionen ab Oktober 2006 behalten, als er das Bundesgerichtsurteil vom 22. März 2006 zur Herausgabepflicht habe kennen müssen. Für die Zeit davor sprach es ihn frei. Für die Anlagepolitik und die Kredite sprach es ihn der einfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), nach dem Grundsatz in dubio pro reo auf Basis der Eventualanklage (Schaden CHF 250'107.27). Es bestrafte ihn mit 14 Monaten Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 2 Jahre, 1 Tag Haft angerechnet. Der Kundin sprach es Schadenersatz von CHF 286'157.60 zu. Strafmindernd berücksichtigte es eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots, die Vorstrafenlosigkeit wertete es neutral. Ihre weiteren Strafzumessungserwägungen gibt das Berufungsurteil nur punktuell wieder. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen vollständigen Freispruch: Die Kundin habe gültig auf die Retrozessionen verzichtet und den Anlagen zugestimmt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte einen Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung auch für die Zeit bis September 2006 sowie 20 Monate Freiheitsstrafe. Die Privatklägerin verzichtete auf Anschlussberufung. Das Obergericht (I. Strafkammer, SB150207, 3. Februar 2016) sprach ihn vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ganz frei. Der Verzicht auf die Retrozessionen sei zwar ungültig gewesen, aber angesichts der uneinheitlichen Lehre nach dem Urteil von 2006 habe er in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum gehandelt. Die Ungültigkeit einer ausdrücklichen Verzichtsklausel stellte das Bundesgericht erst 2011 fest (BGE 137 III 393). Die einfache ungetreue Geschäftsbesorgung bestätigte es, aber mit dem höheren Schaden der Hauptanklage (CHF 360'766.33; mit Sollzinsen rund CHF 362'000.–), weil die drei umstrittenen Produkte strukturierte Produkte und keine Obligationen seien. Im Strafrahmen bis 3 Jahre setzte es wegen der langen Pflichtwidrigkeit, der Täuschung über die Depotwerte und des relativ hohen Schadens eine Einsatzstrafe von 18 Monaten fest. Dass er keinen eigenen Nutzen zog und das Vertrauen der Kundin missbrauchte, liess es wegen des Doppelverwertungsverbots unberücksichtigt. Leicht mildernd wirkten das Motiv, frühere Verluste wettzumachen, die Zahlung von CHF 50'000.– im Jahr 2010 und der bloss eventualvorsätzliche Schadenseintritt. Ebenfalls leicht mildernd wirkten die leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots und das äussere Geständnis, das das Verfahren vereinfachte; Einsicht und Reue fehlten. Die Vorstrafenlosigkeit wertete es neutral. So ergaben sich wiederum 14 Monate Freiheitsstrafe, bedingt bei 2 Jahren Probezeit. Wegen des Verschlechterungsverbots im Zivilpunkt blieb es beim Schadenersatz von CHF 286'157.60. Die erstinstanzlichen Kosten trägt der Beschuldigte zu drei Vierteln.
Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (DG140131) vom 01.04.2015. Schuldsprüche: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (ab Okt. 2006) und ungetreue Geschäftsbesorgung (NVS 2; Schaden rund CHF 362'000.–). Freiheitsstrafe von 14 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre). Das Obergericht sprach den Beschuldigten am 18.10.2016 vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung frei (keine Bereicherungsabsicht), verurteilte ihn wegen einfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und bestätigte die Strafe von 14 Monaten FS bedingt unverändert; die DB-Felder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Verurteilung ab. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze; bisher falsche Angaben zu Datum, Vorinstanz-Nr., Tatzeitraum und Schaden). mehrfach True → False: Schuldspruch der Vorinstanz lautet nicht auf »mehrfach«. deliktssumme 362'000 (OG-Wert) → 286'158: Welches Delikt die Einsatzstrafe der Vorinstanz trug, ist nicht dokumentiert, daher subsidiär die Gesamtdeliktssumme der Vorinstanz = zugesprochener Schadenersatz CHF 286'157.60 (rechnerisch 250'107.27 Anlageschaden + 2'838.90 Sollzinsen + 33'211.43 Retrozessionen ab Okt. 2006). + 'Verletzung Beschleunigungsgebot' (von der Vorinstanz bejaht). Score: einfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1, bis 3 J.) Vergehen 1 + in mehreren Fällen (Anlagen und wiederholte Kreditaufnahmen 2008–2010) 1 = 2 (bestätigt). Das OG konnte wegen der Anschlussberufung der StA frei strafen, kam aber auf dieselbe Strafe; Felder bleiben bei der Vorinstanz.