Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Der Beschuldigten wurde in der Anklageschrift vom 19. Februar 2018 vorgeworfen, sie habe in Mittäterschaft mit ihrem Ehemann im Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 4. Juli 2014 bei Überprüfungen des Sozialhilfeanspruchs gegenüber den Sozialhilfebehörden wahrheitswidrige Angaben betreffend ihre Einkünfte gemacht. Weiter wurde ihr vorgeworfen, in der Zeit ab 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017 gegenüber den Sozialhilfebehörden Einkünfte verschwiegen zu haben. Die nicht deklarierten Einnahmen setzen sich bezüglich beider Deliktszeiträume aus SUVA-Taggeldern, Schenkungen von Frau B._____ und Erwerbseinkommen des Mitbeschuldigten zusammen. Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben bzw. des Verschweigens von Einnahmen seien insgesamt Fr. 215'338.55 zu viel an Sozialhilfeleistungen bezahlt worden. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Deliktsumfang und Schuldspruch: Der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 4. Juli 2014 ist in Rechtskraft erwachsen. Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017. Es begründet dies damit, dass auch ein rein passives Verhalten (Unterlassen der Meldung von Einkommen) unter diesen Tatbestand fällt, entgegen der Argumentation der Verteidigung. Die Deliktssumme der unrechtmässig bezogenen Leistungen wurde vom Obergericht nach Berücksichtigung verschiedener Korrekturen (Schenkungen von B._____, deklariertes Erwerbseinkommen, Prämienverbilligungen, SUVA-Taggelder 2005, Einkommen 2015) auf einen geschätzten Betrag in der Grössenordnung von rund Fr. 90'000.– reduziert. Strafzumessung in concreto: Grundlagen: Betrug und unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bilden einen einheitlichen Deliktskomplex. Es wird die gleiche Sanktionsart, eine Freiheitsstrafe, verhängt. Die Strafe für den schwereren mehrfachen Betrug wird als Einsatzstrafe gebildet und durch Asperation um die Strafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen erhöht. Tatkomponente Betrug: Objektiv: Die Beschuldigte hat zusammen mit dem Mitbeschuldigten über mehrere Jahre einen sechsstelligen Betrag an Sozialhilfegeldern unrechtmässig bezogen. Die kriminelle Energie der Beschuldigten wird als leichter als die des Mitbeschuldigten gewichtet, da die Initiative von diesem ausging. Straferschwerend wirkt sich aus, dass die Delinquenz geeignet war, andere Sozialhilfeempfänger in Misskredit zu bringen und sich gegen das Gemeinwesen richtete. Die mehrfache Tatbegehung ist straferhöhend. Subjektiv: Es wird von Eventualvorsatz ausgegangen. Rein finanzielle Motive (Finanzierung eines angenehmeren Lebens auf Kosten des Staates). Einschätzung: Das Verschulden wird als "gerade noch leicht" eingestuft und die Strafe im untersten Drittel des Strafrahmens angesiedelt. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Monaten wird als angemessen erachtet. Tatkomponente unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe: Die Deliktsbegehung (7 Monate, 01.10.2016-30.04.2017) erfolgte durch blosses Unterlassen der Meldung von Einkommen und stellt eine Fortsetzung der Delinquenz dar. Es bedurfte keiner hohen kriminellen Energie. Die gleiche negative Auswirkung auf andere Hilfsbedürftige wie beim Betrug wird festgestellt. Subjektiv: Eventualvorsatz und gleiche Motive wie beim Betrug. Einschätzung: Innerhalb des Strafrahmens (bis 1 Jahr Freiheitsstrafe) wird eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate als angemessen erachtet. Täterkomponente: Vorleben und persönliche Verhältnisse: Die Beschuldigte (geb. Tunesien, 2005 in die Schweiz gekommen, 3 Kinder, ältester Tochter leidet an ADHS) arbeitet teilzeitlich als Reinigungskraft. Ihr Ehemann (ebenfalls Tunesien, 1999 in die Schweiz gekommen) arbeitet als Kurier. Keine strafzumessungsrelevanten Faktoren aus den persönlichen Verhältnissen. Vorstrafen: Nicht vorbestraft (strafzumessungsneutral). Nachtatverhalten: Teilgeständnis, welches jedoch vorinstanzlich und im Berufungsverfahren stark eingeschränkt und die Verantwortung dem Mitbeschuldigten zugeschoben wurde. Wirkt sich nur leicht strafmindernd aus. Die Reduktion von 22 Monaten (aufgrund Tatkomponenten) auf 18 Monate durch die Vorinstanz wird als angemessen erachtet.