Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 18.01.2019
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 40000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 5 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde mehrfache Veruntreuung vorgeworfen. Er soll den Privatklägern ein "Confidential Private Placement Memorandum" betreffend den "L._____ II" unterbreitet haben. Dieses Memorandum sah vor, dass 70-85% des einbezahlten Kapitals in kapitalgarantierte Produkte (Bankprodukte und/oder Lebensversicherungspolicen) und 15-30% in Devisengeschäfte investiert werden. Die Privatkläger N._____ und C._____ überwiesen daraufhin die Beträge von € 30'382.37 bzw. € 187'431.03 auf ein auf die K._____ Treuhand AG lautendes Konto zwecks Investition in den L._____ II. Der Beschuldigte wurde beschuldigt, abredewidrig und in Bereicherungsabsicht einen höheren Anteil des Kapitals – nämlich 47.5% des gesamthaft angelegten Kapitals aller Investoren (€ 672'000 von € 1'412'192) – in risikobehaftete Devisengeschäfte investiert zu haben, anstatt der vereinbarten 15-30%. Dies, um durch ein höheres Handelsvolumen Provisionen zugunsten der H._____ Treuhand AG, die er kontrollierte, zu erzielen. Diese Handlungen führten zu einem Totalverlust des in Devisengeschäfte investierten Geldes. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Verschulden (Objektive und Subjektive Tatschwere): Objektiv: Das Obergericht bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die objektive Schwere der Tat als "knapp noch leicht" zu qualifizieren ist, obwohl es dies als "eher wohlwollend" bezeichnet. Es handelt sich um eine "eher geringe Deliktsumme" für die einzelnen Privatkläger (€ 32'800.40 und € 5'317.90), aber der Beschuldigte nutzte ein bestehendes Vertrauensverhältnis zu den Privatklägern schamlos aus, um sie zum Investment zu bewegen, obwohl er selbst "ethische Bedenken" bezüglich der Anlage hatte. Er verfügte "ohne zu zögern" über den vereinbarten prozentualen Anteil hinaus in riskante Währungsgeschäfte, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Straferhöhend wirkt die mehrfache Tatbegehung. Subjektiv: Das Gericht betont das rein finanzielle Interesse des Beschuldigten. Obwohl er nicht direkt die Absicht hatte, die Privatkläger zu schädigen, nahm er deren Vermögensschädigung in Kauf, um sich selbst bzw. die H._____ Treuhand AG unrechtmässig zu bereichern. Zum Tatzeitpunkt gab es keine Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit. Das Obergericht qualifiziert das Verschulden insgesamt als "knapp als noch leicht". Einsatzstrafe: Die Vorinstanz hatte eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen. Das Obergericht erachtete diese als zu milde und hielt eine Einsatzstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 7 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen. Täterkomponente (Vorleben, Persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten): Persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte absolvierte eine Ausbildung im öffentlichen Dienst und besuchte Seminare im Banken- und Anlagebereich. Er war im Anlagebereich tätig, später im Forex-Handel. Seit über sechs Jahren ist er nicht erwerbstätig wegen einer "Schmerzsituation". Er lebt mit einer ehemaligen Lebensgefährtin zusammen, die ihn finanziell unterstützt, und hat offene Betreibungen/Verlustscheine von ca. Fr. 180'000.–. Diese Faktoren führen zu keinen strafzumessungsrelevanten Ableitungen. Vorstrafen: Entgegen der Vorinstanz dürfen die früheren deutschen Verurteilungen (2005, 2006, 2009, 2010) nach Schweizer Recht (Art. 369 StGB) nicht berücksichtigt werden, da die Tilgungsfristen abgelaufen sind oder das Bundesgericht entschieden hat, dass schweizerische Fristen bei ausländischen Vorstrafen massgebend sind, wenn diese länger sind. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach von 2013 erfolgte nach den hier beurteilten Taten und ist daher nicht als Vorstrafe für diese zu berücksichtigen, sondern die Regeln der retrospektiven Konkurrenz kommen nicht zur Anwendung. Die Vorstrafenlosigkeit wird als neutral gewertet. Nachtatverhalten: Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt keine aufrichtige Reue oder Einsicht. Er unternahm keine Versuche, den Schaden auszugleichen. Dies wirkt straferhöhend. Verfahrensdauer: Zu Gunsten des Beschuldigten wird die "vergleichsweise lange Verfahrensdauer" (rund sieben Jahre wohlverhalten) berücksichtigt, was eine spürbare Reduktion der Einsatzstrafe rechtfertigt (Art. 48 lit. e StGB). Gesamtbeurteilung und Straffestsetzung: Unter Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere des Wegfalls der Vorstrafen als Belastungsfaktor und der substantielleren Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer, reduziert das Obergericht die Einsatzstrafe auf 150 Tagessätze Geldstrafe. Strafart: Das Obergericht weicht von der Vorinstanz ab und wählt eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe. Da die deutschen Vorstrafen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, gibt es keine Gründe, die für eine Freiheitsstrafe sprechen würden (die frühere Begründung der Vorinstanz, dass Geldstrafen wirkungslos geblieben seien, entfällt). Höhe der Tagessätze: Der Tagessatz wird auf Fr. 30.– festgesetzt, basierend auf den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten. Konkurrenzverhältnis: Mangels Gleichartigkeit der Strafen (Geldstrafe vs. frühere Freiheitsstrafe) wird keine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. November 2013 gebildet; die Regeln der retrospektiven Konkurrenz finden keine Anwendung. Vollzug: Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben. Die Probezeit wird von vier auf drei Jahre festgesetzt, begründet mit verbleibenden Restbedenken aufgrund der mangelnden aufrichtigen Reue und Einsicht des Beschuldigten.

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