Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Der Beschuldigte, A._____, wurde angeklagt, als Inhaber und Geschäftsführer der S._____ AG einen Darlehensvertrag über Fr. 70'000.– zwischen der S._____ AG und T._____ unterzeichnet zu haben. Er soll die S._____ AG zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung von 5% Darlehenszinsen verpflichtet haben. Der Vorwurf lautet, dass er das erhaltene Geld nicht pflichtgemäss der S._____ AG zukommen liess, sondern es zur Begleichung eigener Privatschulden bei einer unbekannten Drittperson verwendete. Dadurch soll die finanzielle Situation der S._____ AG um Fr. 70'000.– plus 5% Zinsen verschlechtert und er sich unrechtmässig auf Kosten der Gesellschaft bereichert haben. Zudem wurde ihm die grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen. Von den Vorwürfen des versuchten Betrugs und des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung wurde er freigesprochen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt im Wesentlichen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung, nimmt aber einige Korrekturen und Ergänzungen vor: Einsatzstrafe für ungetreue Geschäftsbesorgung: Die Vorinstanz hatte die Regeln der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Die Einsatzstrafe von 9,5 Monaten Freiheitsstrafe für die ungetreue Geschäftsbesorgung wird als angemessen erachtet, auch wenn – entgegen der Vorinstanz – das Haftungssubstrat sehr wohl geschmälert wurde. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und wusste, dass er das Darlehen ausschliesslich für die S._____ AG hätte verwenden dürfen, es aber persönlich nutzte. Er wusste auch, dass er die S._____ AG nicht schadlos halten konnte. Das Obergericht stellt fest, dass der Beschuldigte überdies in der Absicht handelte, sich unrechtmässig zu bereichern, da er keinen Anspruch auf das Geld hatte und seinen persönlichen Verpflichtungen nicht anders nachkommen konnte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) wurde dies jedoch nicht straferhöhend berücksichtigt. Strafzuschlag für grobe Verkehrsregelverletzung: Der Strafzuschlag von 0,5 Monaten (total 10 Monate) wird als angemessen betrachtet. Die Argumentation der Verteidigung, die grosse Anspannung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt wirke entlastend, wird zurückgewiesen. Im Gegenteil könnte dies auf Fahrunfähigkeit hindeuten, was gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG strafverschärfend wirken könnte. Aus Rücksicht auf das Verschlechterungsverbot wird darauf jedoch nicht weiter eingegangen. Täterkomponente: Die Vorinstanz hatte die Täterkomponente zutreffend berücksichtigt. Es wird korrigiert, dass der Beschuldigte mittlerweile nur noch zwei Vorstrafen hat. Entgegen der Vorinstanz hat der Beschuldigte das Darlehen auch nicht zurückzubezahlen begonnen, trotz vertraglicher Verpflichtung und Betreibung. Dies wirkt straferhöhend. Die Täterkomponente, die bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe und des Strafzuschlags berücksichtigt wurde, fällt straferhöhend ins Gewicht. Gesamtstrafe und Vollzug: Die festgesetzte Gesamtstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe wird als nicht zu hoch erachtet. Die Untersuchungshaft von einem Tag wird angerechnet. Das Obergericht bestätigt die vorinstanzliche Feststellung einer Schlechtprognose bezüglich des bedingten Vollzugs der Strafe. Trotz Vorstrafen und delinquenten Verhaltens während laufender Probezeit und Untersuchung gibt es keine "besonders günstigen Umstände" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB. Die Lebensumstände des Beschuldigten sind nach wie vor labil (Schulden, "von der Hand in den Mund leben", zusätzliche finanzielle Verpflichtungen, schlechte wirtschaftliche Lage der S._____ AG). Eine deutliche Besserung oder Stabilisierung ist nicht eingetreten. Es wird ein "einheitliches Verhaltensmuster" zu einer früheren Verurteilung wegen gewerbsmässiger Betäubungsmitteldelikte gesehen, da in beiden Fällen widerrechtlich Vermögensvorteile verschafft wurden. Dies schliesst besonders günstige Umstände aus. Daher wird die Freiheitsstrafe unbedingt vollzogen.