Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 27 Monate
Vollzug: teilbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde eine Vielzahl von Wirtschaftsdelikten vorgeworfen, die hauptsächlich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Alleinaktionär und faktischer bzw. später formaler Geschäftsführer der C._____ AG standen. Die Vorwürfe umfassten: Mehrfache Veruntreuung: Hierbei ging es um die angebliche unrechtmässige Auszahlung von Vorschüssen/Darlehen an Mitarbeiter der C._____ AG sowie um Zahlungen der C._____ AG an die B._____ AG ohne geschäftliche Begründung. Weiter wurde ihm die Veruntreuung des Kaufpreises für Aktien der AB._____ AG vorgeworfen, die er erhalten, aber nicht für den Aktienkauf verwendet oder die Aktien ausgeliefert hatte. Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung: Dies bezog sich auf die genannten unbegründeten Zahlungen und Vorschüsse im Rahmen seiner Geschäftsführerrolle. Bevorzugung eines Gläubigers: Der Vorwurf, sich in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit der C._____ AG ein Privatdarlehen von CHF 150'000.– zurückgezahlt zu haben, während andere Gläubiger nicht bedient wurden. Unterlassung der Buchführung: Die C._____ AG führte keine ordnungsgemässe Buchhaltung. Vergehen gegen das AHVG: Nichtdeklaration von Löhnen für sich und einen anderen Verwaltungsrat bei der Ausgleichskasse, wodurch Sozialversicherungsabgaben entzogen wurden. Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen: Der gewerbsmässige Verkauf von Wandelanleihen der B.AG AJ. an 24 Geschädigte ohne bankenrechtliche Bewilligung. Gewerbsmässiger Betrug: Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wandelanleihen der B.AG AJ., bei dem der Beschuldigte mittels gefälschter Emissionsprospekte und falscher Angaben (u.a. fehlende Berechtigung, Zweckentfremdung der Gelder) Anleger täuschte und einen Schaden von CHF 487'000.– verursachte. Fahren ohne Berechtigung: Ein Verkehrsdelikt, bei dem der Beschuldigte trotz entzogenem Führerausweis ein Fahrzeug gelenkt haben soll. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht sprach den Beschuldigten in mehreren Punkten schuldig, korrigierte aber die erstinstanzlichen Schuldsprüche in Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung durch Vorschüsse an Mitarbeiter und Zahlungen an die B._____AG, wo es zum Freispruch kam. Schuldsprüche: Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen: Mehrfacher Betrug (durch Verkauf von Wandelanleihen, dies als Hauptdelikt für die Einsatzstrafe), Veruntreuung (Aktien AB._____), ungetreue Geschäftsbesorgung (Verkauf von Wandelanleihen ohne Berechtigung und Zweckentfremdung der Gelder), Bevorzugung eines Gläubigers, Unterlassung der Buchführung, Vergehen gegen das AHVG, unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen, Fahren ohne Berechtigung. Freispruch erfolgte von der ungetreuen Geschäftsbesorgung bezüglich der Vorschüsse an Mitarbeiter und der Zahlungen an die B._____AG, da diese Handlungen nicht ausreichend als strafbare "Tathandlung" im Sinne von Art. 158 StGB umschrieben wurden bzw. die Argumentation des Gerichts nicht ausreichte, eine Strafbarkeit zu begründen. Einsatzstrafe (mehrfacher Betrug): Das Gericht beurteilte das Tatverschulden als nicht mehr leicht. Der Schaden belief sich auf CHF 487'000.–. Besonders schwer wog, dass der Beschuldigte keine plausible Erklärung für die Zinszahlungen der Wandelanleihen geben konnte, da die B._____AG keine Geschäftstätigkeit ausübte. Das Geld floss ausschliesslich in den Aufwand für die Investorensuche. Sein Vorgehen (fehlende Generalversammlungsbeschlüsse, fehlende Zustimmung des Verwaltungsrates, Einzug der Gelder auf ein gesellschaftsfremdes Konto) zeugte von betrügerischer Absicht, auch wenn das Gericht es "nur" als eventualvorsätzlich einstufte. Die Nutzung von Telefonmarketing, Hochglanzbroschüren und einem seriös wirkenden Emissionsprospekt, um ahnungslose Investoren anzuwerben, wirkte straferhöhend. Die mehrfache Begehung in 24 Fällen über mehrere Monate war ebenfalls straferhöhend. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe wurde als angemessen erachtet. Strafschärfung für weitere Delikte (Asperation): Ungetreue Geschäftsbesorgung (Wandelanleihen): Das krass treuwidrige Handeln gegenüber der B.AG AJ. führte zur Liquidation der Gesellschaft. Dieses Delikt allein hätte mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe erfordert. Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate. Veruntreuung (Aktien AB._____): Der erhebliche Betrag von CHF 69'000.– und der vollständige Verlust für den Privatkläger liessen das objektive Verschulden als nicht leicht erscheinen. Aufgrund der "hartnäckigen Delinquenz" und der erneuten Straffälligkeit trotz erster Verhaftung wurde eine Geldstrafe als unzweckmässig und schuldunangemessen betrachtet. Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate. Die Summe der Freiheitsstrafe betrug somit 24 + 6 + 4 = 34 Monate. Da jedoch das Verschlechterungsverbot galt, durfte die vorinstanzlich ausgefällte Strafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe nicht überschritten werden, so dass diese beibehalten wurde. Delikte mit Geldstrafen (Bevorzugung Gläubiger, Unterlassung Buchführung, unerlaubte Publikumseinlagen, Fahren ohne Berechtigung, AHVG-Vergehen): Für diese Delikte wurden Einzelgeldstrafen festgesetzt, die in der Summe, zusammen mit einer Vorstrafe, 1065 Tagessätze ergeben hätten. Aufgrund der Gesamtstrafenbildung nach Bundesgerichtspraxis und des Verschlechterungsverbots wurde eine teilweise Zusatzstrafe von 260 Tagessätzen zu CHF 100.– (zusätzlich zu den 100 Tagessätzen der Vorstrafe) ausgesprochen. Das Gericht bemerkte, dass dies "lächerlich geringe Geldstrafen" seien, die wohl kaum dem Sinn und Zweck des Strafrechts entsprächen, sich aber aufgrund der Rechtsprechung ergaben. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren: Die Faktoren wurden als neutral bis leicht straferhöhend gewertet, insbesondere aufgrund der erneuten Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung (Veruntreuung der AB._____-Aktien). Vollzug: Die Vorinstanz hatte 27 Monate Freiheitsstrafe ausgesprochen, davon 18 Monate bedingt und 9 Monate unbedingt. Das Obergericht bestätigte den teilbedingten Vollzug von 9 Monaten unbedingt und 18 Monaten bedingt (mit 3 Jahren Probezeit). Die Prognose wurde aufgrund des "unerschütterlichen Glaubens an seine eigenen Fähigkeiten bei gleichzeitiger Verkennung wirtschaftlicher Realitäten" und der Missachtung zahlreicher Vorschriften als nicht gut eingestuft. Es wurde die Befürchtung geäussert, dass er wieder im Finanzbereich tätig werden und Dritte schädigen könnte. Die bereits erstandene Haft von 114 Tagen wurde angerechnet. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe wurde ebenfalls übernommen.