Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 27 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, als Alleinaktionär und faktischer Geschäftsführer der C._____ AG über Jahre hinweg pflichtwidrig gehandelt zu haben. Die Anklage umfasste: Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB): Falsche Darstellung der Finanzlage der C._____ AG durch fehlerhafte Buchführung, insbesondere bezüglich wertlos gewordener Darlehen (E._____ USA), Nicht-Erfassung von Kundenkreditoren aus Gutscheinverkäufen und unvollständige Erfassung von Lieferantenkreditoren. Massive, rückwirkende Erhöhung des Beraterhonorars zu Beginn 2013, um Ansprüche von Gläubigern zu schmälern und eine hohe Forderung gegen ihn in der Buchhaltung zu vermeiden. Finanzierung seines privaten, luxuriösen Lebensstils (Mietkosten für Luxuswohnung, Leasingraten für Personenwagen) über die C._____ AG, obwohl kein geschäftliches Interesse bestand und die Gesellschaft hoch verschuldet war. Begleichung privater Ordnungsbussen und weiterer Privatausgaben (Kreditkartenbezüge, Barbezüge, Repräsentationsanlässe) über die C._____ AG. Mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB): Durch die oben genannten Vermögensdispositionen, welche die Aktiven der C._____ AG minderten und die Passiven erhöhten, sei es zu einer Schädigung der Gläubiger gekommen. Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 StGB): Grobe Vernachlässigung der Geschäftsführung, insbesondere durch mangelhafte Buchführung, Nichtbeheben der personellen Unterdotierung, was zu Lieferverzögerungen, Kundenreklamationen und unbezahlten Rechnungen führte. Unterlassen der Deponierung einer Zwischenbilanz trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung. Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB): Nicht- oder unkorrektes Führen der Bücher, wodurch die Vermögenslage der C._____ AG nicht vollständig und zutreffend ersichtlich war. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG etc.): Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB): Der Vorwurf der Urkundenfälschung wurde im Berufungsverfahren aufgrund der unzureichenden Konkretisierung im Anklagesachverhalt eingestellt. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche der Vorinstanz, nahm jedoch Anpassungen bei der Strafzumessung vor: Einstellung des Verfahrens wegen Urkundenfälschung: Das Gericht stellte das Verfahren wegen Urkundenfälschung ein, da der Anklagesachverhalt zu vage formuliert war und eine ausreichende Verteidigung des Beschuldigten nicht ermöglichte. Dies führte zu einem "verdeckten Teilfreispruch" in Bezug auf diesen Vorwurf. Deliktszeitraum: Die massgebliche Zeitspanne für die strafrechtliche Beurteilung der Vermögensdelikte wurde ab Mitte 2012 festgelegt. Erst ab diesem Zeitpunkt musste der Beschuldigte die begründete Besorgnis einer Überschuldung der C._____ AG haben bzw. die Illiquidität in Kauf nehmen. Dies führte zu einer Reduzierung der Deliktsumme und des relevanten Schadenumfangs im Vergleich zur Anklageschrift und der vorinstanzlichen Berechnung für einen früheren Zeitraum. Qualifikation des Beraterhonorars und Fahrzeugs: Das ursprünglich vereinbarte Beraterhonorar von CHF 10'000.– pro Monat wurde als grundsätzlich angemessen und nicht als strafrechtlich relevant überrissen betrachtet. Es wurde argumentiert, dass Geschäftsführer einen Ermessensspielraum bei der Festlegung ihrer Honorare haben und der Betrag im Vergleich zu statistischen Branchenlöhnen nicht unangemessen war. Die Nutzung des Geschäftsautos durch den Beschuldigten, die teilweise durch die C._____ AG finanziert und als Lohnbestandteil behandelt wurde, wurde ebenfalls nicht als strafrechtlich relevant beurteilt. Rückwirkende Honorarerhöhung: Die rückwirkende Erhöhung des Honorars auf CHF 16'000.– ab Januar 2013 wurde als pflichtwidrig und unrechtmässig erachtet, da sie zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Überschuldung der C._____ AG unübersehbar war und lediglich dazu diente, Forderungen der Konkursverwaltung oder Gläubiger gegen den Beschuldigten zu verhindern. Dieser Betrag wurde als Schaden der C._____ AG gewertet. Private Wohnungsmiete: Die Mietkosten für die Wohnung am AD.-Quai wurden als rein private Interessen des Beschuldigten dienend und ohne Bezug zur Geschäftstätigkeit der C. AG gewertet. Die daraus resultierenden Ausgaben wurden als pflichtwidrige, verdeckte Gewinnausschüttungen an den Alleinaktionär angesehen, die ab Mitte 2012 (dem Zeitpunkt der erkannten Überschuldung) strafrechtlich relevant wurden. Ordnungsbussen und Privatausgaben: Die Bezahlung privater Ordnungsbussen und weiterer Privatausgaben (Kreditkartenbezüge, Barbezüge, Restaurantbesuche, Reisen) über die C._____ AG wurden als nicht geschäftlich bedingt und als schädigend für das Unternehmen eingestuft, insbesondere ab Mitte 2012. Deliktssumme (Schaden): Das Obergericht korrigierte die Schadenssumme auf CHF 169'062.10, basierend auf den ab Mitte 2012 als relevant erachteten pflichtwidrigen Vermögensdispositionen. Einsatzstrafe und Asperation: Die Einsatzstrafe für die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung wurde von 12 Monaten (Vorinstanz) auf 15 Monate Freiheitsstrafe erhöht, da die vorinstanzliche Beurteilung als zu wohlwollend erachtet wurde. Die Asperation für die Nebendelikte (Gläubigerschädigung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung) wurde insgesamt von 10 Monaten (3 + 5 + 2) auf 14 Monate (5 + 5 + 4) erhöht, um der mehrfachen Tatbegehung und dem Gesamtverschulden besser Rechnung zu tragen und eine "doppelte" Milderung zu vermeiden. Die Geldstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung (10 Tagessätze zu CHF 30.–) wurde bestätigt. Täterkomponente (Vorstrafe): Die einschlägige Vorstrafe aus Deutschland (vorsätzliche Insolvenzverfahrensverschleppung, vorsätzlicher Bankrott, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Betrug) wurde als erheblich straferhöhend beurteilt, da die Taten bemerkenswerte Parallelen zum vorliegenden Fall aufwiesen und der Beschuldigte sich durch die frühere Strafe nicht beeindrucken liess. Dies führte zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe um 5 Monate auf 34 Monate Freiheitsstrafe. Strafvollzug: Angesichts der Gesamtstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe und der begründeten Bedenken an einer günstigen Legalprognose (fehlendes Unrechtsbewusstsein, ähnliche Vortaten), aber auch der seit der letzten Verurteilung verstrichenen Zeit und der beginnenden Stabilisierung der Lebensumstände des Beschuldigten, wurde ein teilbedingter Vollzug als angemessen erachtet: 15 Monate unbedingt zu vollziehen und 19 Monate bedingt mit einer Probezeit von 4 Jahren. Die Geldstrafe für das Verkehrsdelikt wurde bedingt ausgesprochen.