Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Der Beschuldigte schloss am 24. Juni 2014 mit der C._____ AG einen Leasingvertrag über einen Porsche 911 Turbo ab. Trotz anfänglicher Anzahlung und weniger Monatsraten kam er seinen finanziellen Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag nicht nach. Nachdem der Porsche im Januar 2015 von der C._____ AG sichergestellt und zum Verkauf bei einer Auktionsfirma platziert wurde, zahlte der Beschuldigte im Februar 2015 Fr. 10'000.–, um den Verkauf zu verhindern und die Rückgabe des Fahrzeugs zu erwirken. Anschliessend übergab er den Porsche, im Wissen um den weiterhin bestehenden Leasingvertrag und das Verbot des Verkaufs des Leasingfahrzeugs, an E._____ und verkaufte diesen für 20'000.00 EUR in bar und einen BMW 535d. Der Beschuldigte hat damit das ihm zur Nutzung überlassene Fahrzeug ohne Berechtigung veräussert und sich die Erlöse angeeignet, wodurch der Leasinggeberin ein erheblicher Schaden entstand. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Verschulden (Tatkomponenten): Der Porsche hatte zum Zeitpunkt der Veruntreuung einen Restwert von ca. Fr. 85'000.–, was auf eine hohe Deliktssumme hindeutet. Der Beschuldigte ging einigermassen planmässig und raffiniert vor, indem er den bereits sichergestellten Wagen durch eine Zahlung von Fr. 10'000.– zunächst auslöste, um ihn anschliessend verkaufen zu können. Dies verschaffte ihm Liquidität, die er dringend benötigte. Die Tatsache, dass die C._____ AG den annullierten Fahrzeugausweis freigab, reduzierte das Verschulden des Beschuldigten nicht massgeblich, da er diesen "Fauxpas" skrupellos ausnutzte. Das Obergericht stuft das Verschulden als "nicht mehr leicht" ein, was eine Freiheitsstrafe von rund 12 Monaten rechtfertigen würde. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich, um sich angesichts seiner finanziellen Schwierigkeiten (Schuldenbereinigung in Deutschland, zahlreiche Betreibungen in der Schweiz) Liquidität zu verschaffen. Dies relativiert das objektive Verschulden jedoch nicht. Täterkomponenten: Vorstrafen: Stark straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte bereits zwei zu berücksichtigende Vorstrafen hat: Ein Strafbefehl des Untersuchungsamtes Altstätten vom 3. April 2014 wegen eines Strassenverkehrsdelikts (nicht einschlägig). Ein Urteil des Amtsgerichts München vom 15. Mai 2014 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen Missbrauchs von Scheck- und Kreditkarten und mehrfacher falscher Versicherung an Eides statt. Dieses Urteil ist als einschlägig zu qualifizieren und führte zur Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe. Probezeiten: Der Beschuldigte delinquierte während laufenden Probezeiten. Geständnis: Ein vollständiges Geständnis wurde nie abgelegt. Schadenswiedergutmachung: Positiv wurde bewertet, dass der Beschuldigte bereits vor Anzeigeerstattung die Schadenersatzforderung der C._____ AG anerkannte und dieser Rückzahlungsverpflichtung zumindest in geringem Umfang nachkam. Verfahrensdauer: Strafmindernd wurde die lange Verfahrensdauer von rund fünf Jahren seit der Tat und knapp vier Jahren seit der Strafanzeige berücksichtigt, zumal es sich nicht um ein speziell aufwendiges Verfahren handelte. Bagatellisierung: Der Beschuldigte bagatellisierte sein deliktisches Verhalten stets. Gesamtwürdigung und Verschlechterungsverbot: Insgesamt halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Täterkomponenten nach Ansicht des Obergerichts die Waage, was eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als tat- und täterangemessen erscheinen liesse. Aufgrund des im Berufungsverfahren zu beachtenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf jedoch keine höhere Strafe als die vorinstanzlich ausgesprochenen 8 Monate Freiheitsstrafe verhängt werden. Daher bleibt es bei 8 Monaten Freiheitsstrafe. Vollzug der Strafe: Da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten (Amtsgericht München, 15. Mai 2014) verurteilt wurde, ist ein bedingter Vollzug nur bei einer besonders günstigen Legalprognose möglich. Diese günstige Prognose kann ihm nicht gestellt werden: Die frühere deutsche Vorstrafe betraf ähnliche Vermögensdelikte, die auf mangelnder finanzieller Deckung beruhten. Die damals gestellte optimistische Prognose (Schadenswiedergutmachung, Bemühungen zur Befreiung aus unübersichtlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, geordnete soziale Verhältnisse, festes Anstellungsverhältnis) hat sich nicht erfüllt. Dem Beschuldigten fehlte bis zur Hauptverhandlung ein festes Arbeitsverhältnis, und er bagatellisierte sein deliktisches Verhalten. Daher wird die Freiheitsstrafe unbedingt vollzogen.